Findok · Erlässe & Informationen
02 2261/4-IV/2/90
Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlass02 2261/4-IV/2/90vom 22.05.1990
Wortlaut laut Findok
1. Einleitung
1. Einleitung
(1) Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung durch
das Abgabenänderungsgesetz 1989 wurden teilweise auch Bestimmungen
über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen geändert.
Dieser Erlaß erläutert die sich aus der neuen Rechtslage ergebenden
Verpflichtungen und Erleichterungen für die Abgabepflichtigen. Es
können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden
Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
beziehen sich die Zitate auf die durch Abschnitt VII des
Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660/1989, novellierte Fassung der
Bundesabgabenordnung.
(3) Abschnitt 2 dieses Erlasses (Verpflichtung zur
Führung von Aufzeichnungen) ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag zu führen
sind. Wenn diese Aufzeichnungen auch Zwecken der Umsatzsteuer und der Abgabe von
alkoholischen Getränken dienen sollen, so müssen sie darüber
hinaus den Anforderungen des § 18 UStG 1972 und des § 7
Alkoholabgabegesetz 1973 entsprechen (siehe Abschnitt 6.1).
(4) Die Abschnitte 3 (Allgemeines zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen) und 4 (Besonderheiten bei Bargeldbewegungen)
gelten abgesehen von den sich aus Abschnitt 3.2 ergebenden Einschränkungen
für alle zu führenden Bücher und Aufzeichnungen.
(5) § 131 (mit Ausnahme der Verpflichtung, Bücher
und Aufzeichnungen im Inland zu führen) und § 132 sind, soweit sich
nicht aus gesetzlichen Bestimmungen, auf die § 124 verweist, anderes
ergibt, weiterhin Soll-Vorschriften. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wurde in den folgenden Ausführungen auf die Soll-Form
verzichtet.
2. Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen
2. Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen
2.1 Betroffener Personenkreis
(1) Aufgrund des § 126 Abs. 2 haben Personen mit
betrieblichen Einkünften Aufzeichnungen für einkommen- und
ertragsteuerliche Zwecke zu führen,
soweit
sie nicht gemäß
§§ 124 und 125 zur Führung von
Büchern verpflichtet sind und
soweit
sie Bücher auch nicht freiwillig führen und
soweit
sie für die Gewinnermittlung bedeutsame Größen nicht pauschal
ermitteln.
Von der Aufzeichnungsverpflichtung
sind daher jene Abgabepflichtigen betroffen, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 oder § 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen
Größen, die nicht pauschaliert sind) ermitteln.
(2) Darüber hinaus normiert § 126 Abs. 3 eine
entsprechende Verpflichtung auch für Abgabepflichtige, die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) oder sonstige
Einkünfte (§ 29 EStG 1988) erzielen.
(3) Aus dem Sinn des § 126 ergibt sich, daß im
Rahmen der sonstigen Einkünfte laufend geführte Aufzeichnungen nur
dann notwendig sind, wenn und soweit sie steuerlich von Bedeutung sind. Dies ist
bei Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) und
bei Einkünften aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen
(§ 31 EStG 1988) in der Regel nicht der Fall. Bei Funktionsgebühren
und Einkünften aus Leistungen hingegen wird die Aufzeichnungsverpflichtung
grundsätzlich zu beachten sein.
(4) Ergehen Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1
vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß
Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur
Führung von Aufzeichnungen (siehe Abschnitt III der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 und Punkt 33 des Erlasses des
Bundesministers für Finanzen vom 5. Juni 1990, 14 0602/5-IV/14/90; dies
kann im übrigen auch für die Führung von Büchern
gelten).
2.2 Inhalt der Aufzeichnungen
In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die
Betriebsausgaben, im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung sowie mit sonstigen Einkünften die Einnahmen und die
Werbungskosten laufend zu erfassen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung
wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen. Die bloße Sammlung von Belegen und die
Aufstellung gemäß
§ 44 Abs. 4 oder 5 EStG 1988 genügen
daher mit der Ausnahme des Abschnittes 2.3 nicht. Zum Ende eines Kalenderjahres
sind die aufgezeichneten Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten zusammenzurechnen.
2.3 Erleichterung für die Aufzeichnung von
Bankeinnahmen und Bankausgaben
Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den
dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und
Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden. Bei
Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten
(sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur
dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle
Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht
gewährt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer siehe Abschnitt
6.2.
3. Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
3. Allgemeines zur Führung von Büchern und
Aufzeichnungen
3.1 Zeitfolgegemäße Erfassung
§ 131 Abs. 1 Z 2 verlangt die der Zeitfolge nach
geordnete Vornahme von Eintragungen. Dies erfordert eine Aufzeichnung der
Geschäftsvorfälle in der Reihenfolge, wie sie sich tatsächlich
ereignet haben. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn die Ordnung nach Tagen
(Arbeitstagen) erfolgt. Siehe auch die folgenden Abschnitte 3.1.1 und
3.1.2.
3.1.1 Eintragung von Geschäftsvorfällen nach
Belegarten (Belegkreisen)
Die Geschäftsvorfälle können nach
Belegarten (Belegkreisen) geordnet (nach Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen,
Kassa, Bank) in den Büchern und Aufzeichnungen erfaßt werden.
Innerhalb einer Belegart (eines Belegkreises) sind die Belege jedoch der
Zeitfolge nach einzutragen.
3.1.2 Gruppenweise Zusammenfassung von Betriebseinnahmen
bzw. Einnahmen und von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten sind grundsätzlich einzeln zu erfassen. Es bestehen jedoch
keine Bedenken dagegen, daß Verkaufs- oder Leistungserlöse eines
Tages (Tageslosung) oder mehrere gleichartige Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten eines Tages zusammengezählt und in einer Summe aufgezeichnet
werden. Von dieser Regelung werden Eintragungen in das Wareneingangsbuch nicht
berührt. Allfällige Unterlagen über die Summenbildung sind
aufzubewahren. Die Möglichkeit einer gruppenweisen Zusammenfassung ist
sowohl bei baren als auch bei unbaren Geschäftsvorfällen
gegeben.
3.2 Zeitpunkt der Erfassung
(1) Eintragungen in die für Zwecke der Erhebung der
Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sind
gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 dann zeitgerecht, wenn sie
spätestens einen Monat und zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonates,
für den sie zu erfolgen haben, vorgenommen werden (monatliche
Erfassung).
(2) Wenn aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften das
Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für den Abgabepflichtigen
gilt, sind die Eintragungen auch dann zeitgerecht, wenn sie spätestens
einen Monat und zehn Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres vorgenommen
werden (vierteljährliche Erfassung).
(3) Eintragungen für Zwecke der Erhebung von
Abzugssteuern (vor allem für lohnsteuerliche Zwecke) sind allerdings von
den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen. Dies deshalb, weil
gesetzliche Bestimmungen für solche Zwecke einen eigenen Termin vorsehen
oder weil die entsprechenden Eintragungen bereits zu einem früheren Termin
als jenem nach § 131 Abs. 1 Z 2 benötigt werden.
(4) Weiters sind Vorgänge ausgenommen, die nicht
für einen Kalendermonat bzw. für ein Kalendervierteljahr, sondern
jahresbezogen aufzuzeichnen bzw. zu verbuchen sind. Dazu zählen zB
Absetzung für Abnutzung, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen
bzw. steuerfreien Beträgen, Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten,
Abschlußbuchungen in der Hauptabschlußübersicht,
Zusammenrechnen der Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten (siehe dazu auch Abschnitt 2.2 betreffend Inhalt der
Aufzeichnungen).
3.3 Inkrafttreten
§ 131 Abs. 1 Z 2 ist erstmals ab 1. Jänner 1990,
bei abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für das im Kalenderjahr 1990
endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen
4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen
4.1 Allgemeines
(1) Nach § 131 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3
können Bücher oder Aufzeichnungen gebunden, auf losen Blättern
oder auf anderen Datenträgern, und zwar händisch oder
automationsunterstützt, geführt werden. Diese Möglichkeiten
gelten daher auch für die Erfassung der Bargeldbewegungen.
(2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher
"Kasseneinnahmen" und "Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch
geführten "Kassabuches" ist und war schon vor dem
Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht vorgeschrieben.
(3) Die unmittelbare Eintragung (Verbuchung) der einzelnen
Bargeldbewegungen auf einem "Kassakonto" im Rahmen der doppelten
Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem
"Kassabuch" den Vorschriften des § 131 Abs. 1 Z 2 in der geltenden
Fassung.
4.1.1 Bargeldbewegungen bei Buchführung
Im Rahmen einer Buchführung sind alle
Bargeldbewegungen - Bareingänge und Barausgänge -, unabhängig
davon, ob diese erfolgswirksam sind, zu erfassen. Es sind daher beispielsweise
Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen sowie
Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa" einzutragen. Unter "Kassa" wird der
gesamte Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner
räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen, Nebenkassen,
Reisekostenvorschüsse) verstanden. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, in
allen Fällen den tatsächlichen Bargeldbestand
nachzuweisen.
4.1.2 Bargeldbewegungen bei Führung von
Aufzeichnungen
Soweit Abgabepflichtige zur Führung von
Aufzeichnungen verpflichtet sind, haben sie von den Bargeldbewegungen die
erfolgswirksamen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten zu erfassen. Privateinlagen und Privatentnahmen, Bewegungen
zwischen "Bank" und "Kassa", weiters Beträge, die erst im Wege einer
Absetzung für Abnutzung zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
führen, und ähnliches müssen - abgesehen vom Fall der Ermittlung
der Tageslosung durch Rückrechnung (siehe folgenden Abschnitt 4.1.3) -
nicht eingetragen werden.
4.1.3 Ermittlung der Tageslosung durch
Rückrechnung
Werden die Betriebseinnahmen eines Tages - Tageslosung
- nicht einzeln erfaßt, sondern durch Rückrechnung aus End- und
Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und Anfangsbestand, alle
Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu
erfassen (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Bei
Aufzeichnungsverpflichtung gilt Abschnitt 4.1.1 letzter Satz
sinngemäß.
4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und Gutscheinen
4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und
Gutscheinen
(1) Die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit
Kreditkarten lösen keine Bargeldbewegungen aus. Es bestehen jedoch keine
Bedenken, wenn die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit
Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfaßt werden. Die einmal gewählte
Vorgangsweise ist beizubehalten. Dies gilt auch bei Bezahlung einer Leistung mit
Bons.
(2) Bei Gutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der
Gutscheine und nicht deren Einlösung für die Erfassung der
Bargeldbewegung maßgeblich.
4.3 Trennung von Grundlagensicherung und
Eintragung
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 sind
Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben
mindestens täglich festzuhalten (Grundlagensicherung). Eine tägliche
Eintragung in die Bücher oder Aufzeichnungen ist gegenüber der
Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht mehr
erforderlich.
4.4 Zeitpunkt der Grundlagensicherung und der
Eintragung
(1) Bareingänge und Barausgänge bzw.
Bareinnahmen und Barausgaben sind täglich in geeigneter Form (siehe den
folgenden Abschnitt 4.5) festzuhalten. Dies besagt, daß die
Grundlagensicherung zumindest einmal pro Tag, spätestens jedoch zu Beginn
des nächstfolgenden Arbeitstages (arbeitstagbezogen), vorzunehmen
ist.
(2) Für den Zeitpunkt der Eintragung in die
Bücher und Aufzeichnungen gilt Abschnitt 3.2. Aus der Eintragung muß
der Tag (Arbeitstag) der Bargeldbewegung ersichtlich sein.
4.5 Formen der Grundlagensicherung
(1) Als Grundlagensicherung kommen alle Maßnahmen in
Betracht, die geeignet sind, die Bargeldbewegungen eines Tages festzuhalten.
Für die Grundlagensicherung können beispielsweise verwendet
werden:
Eingangs-
und Ausgangsrechnungen
Paragondurchschriften
(Einnahmen) und Paragons (Ausgaben)
Registrierkassenkontrollstreifen
Elektronische
Datenverarbeitung
Losungsblätter
("Stricherlliste")
Kassabuch
(Kassabericht) mit Bestandsverrechnung
(2) Das
Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber hinaus auch unmittelbar durch
Eintragen in die Bücher oder Aufzeichnungen erfolgen.
(3) Die Regelung zur Aufbewahrung von Belegen, die mit dem
Festhalten von Bargeldbewegungen (Absätze 1 und 2) im Zusammenhang stehen,
ist in § 132 enthalten.
4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung
4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung
Für die zeitfolgegemäße Erfassung der
Bargeldbewegungen gilt Abschnitt 3.1.
4.6.1 Nebenkassen
Bestehen in einem Betrieb mehrere Kassen als gesonderte
Abrechnungseinheiten, so kann entweder für jede einzelne Kasse oder
für alle Kassen gemeinsam eine Aufzeichnung geführt werden. Wird eine
gemeinsame Aufzeichnung geführt, so sind die Geschäftsvorfälle
eines jeden Tages nach Kassen getrennt zu erfassen.
4.6.2 Vorgangsweise, wenn die laufende Verrechnung
nicht möglich ist
Die Frage der zeitfolgegemäßen und der
zeitgerechten Eintragung von Bargeldbewegungen ist in Fällen, in denen
keine Möglichkeit besteht, Eingänge und Ausgänge bzw. Einnahmen
und Ausgaben laufend mit der "betrieblichen" Kasse zu verrechnen (zB bei
Reisen), wie folgt zu behandeln:
4.6.2.1 Bei Buchführung
Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend
mit der "betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen
festzuhalten (zB durch Belege). Abweichend von den Regelungen der Abschnitte 3.1
(zeitfolgegemäße Erfassung) und 3.2 (Zeitpunkt der Erfassung) kann
als Zeitpunkt der Bargeldbewegung aus Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt
der Verrechnung mit der "betrieblichen" Kasse eingetragen werden.
4.6.2.2 Bei Aufzeichnungsverpflichtung
Abschnitt 4.6.2.1 gilt mit der Maßgabe, daß
Bareinnahmen und Barausgaben an die Stelle von Bareingängen und
Barausgängen treten.
5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges
5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des
Wareneinganges
5.1 Verpflichtung zur Führung eines
Wareneingangsbuches
(1) Gewerbliche Unternehmer sind grundsätzlich
verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
Nach § 127 Abs. 2 sind sie davon befreit, wenn sie
zur
Führung von Büchern verpflichtet sind oder
Bücher
freiwillig führen oder
verpflichtet
sind, dem Wareneingangsbuch entsprechende Aufzeichnungen zu
führen.
(2) Für die Befreiung von der
Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches ist es nicht mehr von
Bedeutung, ob die Bücher oder die dem Wareneingangsbuch entsprechenden
Aufzeichnungen ordnungsmäßig geführt werden.
5.2 Erfassung des Wareneinganges
5.2.1 Eintragungszeitpunkt
Die Verpflichtung, die Eintragungen in das
Wareneingangsbuch innerhalb einer Woche nach dem Erwerb der Ware vorzunehmen,
ist durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 entfallen. Aufgrund des §
128 Abs. 3 gilt für Eintragungen in das Wareneingangsbuch nunmehr die
allgemeine Regelung des § 131 Abs. 1 Z 2, wonach es ausreicht, wenn die
Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw. einmal im
Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden (siehe Abschnitt
3.2 betreffend Zeitpunkt der Erfassung).
5.2.2 Zeitpunkt des Bekanntwerdens der
eintragungspflichtigen Angaben
Anstelle des Zeitpunktes des Erwerbes ist nunmehr der
Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben für die
zeitgerechte Erfassung maßgebend. Wird beispielsweise eine Ware im Monat
Jänner erworben, die Rechnung aber erst im Monat Feber gelegt, so sind bei
einer auf den Kalendermonat bezogenen Erfassung die im Jänner
bekanntgewordenen Angaben (wie etwa Tag des Wareneinganges, Bezeichnung der
Ware, Name und Anschrift des Lieferanten) bis spätestens 10. März, die
im Feber bekanntgewordenen Angaben (wie etwa der Preis) bis spätestens 10.
April in das Wareneingangsbuch einzutragen.
5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches
5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches
Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht
mehr auf den einzelnen "Warenposten", sondern nur noch auf die "Ware" Bezug zu
nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger
Warenposten.
5.3.1 Tag des Wareneinganges - Tag der
Rechnungsausstellung
(1) In das Wareneingangsbuch ist alternativ der Tag des
Wareneinganges oder der Tag der Rechnungsausstellung einzutragen. Die einmal
gewählte Vorgangsweise soll beibehalten werden.
(2) Wird der Tag der Rechnungsausstellung eingetragen und
im Einzelfall eine Rechnung nicht erteilt (zB Privateinlage), so ist
ausnahmsweise der Tag des Wareneinganges zu erfassen.
5.3.2 Branchenübliche Sammelbezeichnung
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 war die
handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens in das Wareneingangsbuch
einzutragen. Unter "handelsüblicher Bezeichnung" ist jene Bezeichnung zu
verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird. Nunmehr
genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen (zB
Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren,
Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen nicht,
weil sie für alle Branchen Verwendung finden.
5.4 Inkrafttreten
Die Neuregelungen betreffend Wareneingangsbuch sind mit 1.
Jänner 1990 in Kraft getreten. In Geltung stehende Bescheide
gemäß
§ 128 Abs. 4, die eine Eintragungsfrist bewilligen, die
kürzer als die ab 1. Jänner 1990 geltende Frist ist, sind nicht zu
widerrufen. Nach der Übergangsbestimmung des Abschnittes VII, Art. II Z 3
des Abgabenänderungsgesetzes 1989 gilt in diesen Fällen die
gesetzliche Frist (Abschnitt 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt
3.2).
6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe
6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke
der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe
(1) Die Aufzeichnungspflichten für den Bereich der
Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe sind im § 18 Umsatzsteuergesetz 1972 und
im § 7 Alkoholabgabegesetz 1973 sowie in der dazu ergangenen Verordnung
BGBl. Nr. 505/1972 geregelt. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des
gegenständlichen Erlasses gelten somit nur insoweit, als in den oben
genannten Vorschriften (siehe insbesondere Abschnitte 109 bis 116 des
Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1972 und Abschnitt VI des
Durchführungserlasses zum Alkoholabgabegesetz 1973) nicht anderes
angeordnet wird.
(2) Die im Abschnitt 2.3 vorgesehene Sammlung der
Bankkontoauszüge kann für den Fall, daß der Unternehmer seine
Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerung), auch
als Aufzeichnung der im Wege der Bank vereinnahmten Entgelte angesehen werden.
Dies jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die
Bankkontoauszüge entsprechend den Anforderungen des § 18 UStG 1972
adaptiert werden.
(3) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung ist §
131 Abs. 1 Z 2 zu beachten (siehe Abschnitt 3.2).
7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 aufgehobene Bestimmungen
7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989
aufgehobene Bestimmungen
7.1 Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129)
Die Bestimmungen über die Aufzeichnung des
Warenausganges und die entsprechende Belegerteilungsverpflichtung sind mit 1.
Jänner 1990 entfallen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ist § 129 bereits für das gesamte im Jahr 1990 endende
Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Aufzeichnungen, die entsprechend §
129 Abs. 2 und 3 geführt wurden, und Belege, die gemäß
§
129 Abs. 4 erteilt wurden, unterliegen weiterhin der Aufbewahrungsbestimmung des
§ 132.
7.2 Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a)
Die Verpflichtung, Belege im Sinn des § 132a zu
erteilen und davon eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und durch
sieben Jahre aufzubewahren, ist mangels einer ausdrücklichen
Inkrafttretensregel mit Ablauf des 29. Dezember 1989 entfallen. Für die
Aufbewahrung der zuvor erstellten Belegdurchschriften bzw. -zweitschriften gilt
nunmehr die allgemeine Aufbewahrungsbestimmung des § 132. Dies bedeutet,
daß Abgabepflichtige, die nicht nach anderen Vorschriften zur Aufbewahrung
von Belegen verpflichtet sind (zB nach § 38 Abs. 2 HGB zur
Aufbewahrung von Abschriften abgesendeter Handelsbriefe), die nach
§ 132a erstellten Belegdurchschriften bzw. -zweitschriften nur noch
aufbewahren sollen. Handelt es sich hiebei jedoch gleichzeitig um
Rechnungsdurchschriften oder -abschriften im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG
1972, so sind sie nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 132
durch sieben Jahre aufzubewahren.
7.3 Weiterbestehende Beleg- bzw.
Rechnungslegungsverpflichtungen
Der Grundsatz, Eintragungen in Bücher und
Aufzeichnungen durch Belege nachzuweisen (Belegprinzip), und die Verpflichtung,
Rechnungen gemäß
§ 11 UStG 1972 zu erteilen, bleiben durch den
Wegfall der Belegerteilungsverpflichtungen nach §§ 129 und 132a
unberührt.
7.4 Verstöße gegen die aufgehobenen
Bestimmungen
Werden im Zuge von künftigen Amtshandlungen
Verstöße gegen die Bestimmungen über die Aufzeichnung des
Warenausganges (§ 129) oder die Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a)
festgestellt, so sind daraus keine abgabenrechtlichen Konsequenzen mehr zu
ziehen.
Normen und Schlagworte
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 02 2261/4-IV/2/90
- Stammnummer
- 27564
- Gültig
- 22.05.1990 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF