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02 2261/4-IV/2/90

Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

geltende FassungErlass02 2261/4-IV/2/90vom 22.05.1990

Wortlaut laut Findok

1. Einleitung   1. Einleitung (1) Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 wurden teilweise auch Bestimmungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen geändert. Dieser Erlaß erläutert die sich aus der neuen Rechtslage ergebenden Verpflichtungen und Erleichterungen für die Abgabepflichtigen. Es können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden. (2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Zitate auf die durch Abschnitt VII des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660/1989, novellierte Fassung der Bundesabgabenordnung. (3) Abschnitt 2 dieses Erlasses (Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen) ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag zu führen sind. Wenn diese Aufzeichnungen auch Zwecken der Umsatzsteuer und der Abgabe von alkoholischen Getränken dienen sollen, so müssen sie darüber hinaus den Anforderungen des § 18 UStG 1972 und des § 7 Alkoholabgabegesetz 1973 entsprechen (siehe Abschnitt 6.1). (4) Die Abschnitte 3 (Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen) und 4 (Besonderheiten bei Bargeldbewegungen) gelten abgesehen von den sich aus Abschnitt 3.2 ergebenden Einschränkungen für alle zu führenden Bücher und Aufzeichnungen. (5) § 131 (mit Ausnahme der Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen) und § 132 sind, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen, auf die § 124 verweist, anderes ergibt, weiterhin Soll-Vorschriften. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in den folgenden Ausführungen auf die Soll-Form verzichtet.   2. Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen   2. Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen 2.1 Betroffener Personenkreis (1) Aufgrund des § 126 Abs. 2 haben Personen mit betrieblichen Einkünften Aufzeichnungen für einkommen- und ertragsteuerliche Zwecke zu führen, soweit sie nicht gemäß §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und soweit sie Bücher auch nicht freiwillig führen und soweit sie für die Gewinnermittlung bedeutsame Größen nicht pauschal ermitteln. Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind daher jene Abgabepflichtigen betroffen, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder § 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind) ermitteln. (2) Darüber hinaus normiert § 126 Abs. 3 eine entsprechende Verpflichtung auch für Abgabepflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) oder sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) erzielen. (3) Aus dem Sinn des § 126 ergibt sich, daß im Rahmen der sonstigen Einkünfte laufend geführte Aufzeichnungen nur dann notwendig sind, wenn und soweit sie steuerlich von Bedeutung sind. Dies ist bei Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) und bei Einkünften aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen (§ 31 EStG 1988) in der Regel nicht der Fall. Bei Funktionsgebühren und Einkünften aus Leistungen hingegen wird die Aufzeichnungsverpflichtung grundsätzlich zu beachten sein. (4) Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen (siehe Abschnitt III der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 und Punkt 33 des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 5. Juni 1990, 14 0602/5-IV/14/90; dies kann im übrigen auch für die Führung von Büchern gelten). 2.2 Inhalt der Aufzeichnungen In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie mit sonstigen Einkünften die Einnahmen und die Werbungskosten laufend zu erfassen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen. Die bloße Sammlung von Belegen und die Aufstellung gemäß § 44 Abs. 4 oder 5 EStG 1988 genügen daher mit der Ausnahme des Abschnittes 2.3 nicht. Zum Ende eines Kalenderjahres sind die aufgezeichneten Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zusammenzurechnen. 2.3 Erleichterung für die Aufzeichnung von Bankeinnahmen und Bankausgaben Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden. Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten (sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer siehe Abschnitt 6.2.   3. Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen   3. Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen 3.1 Zeitfolgegemäße Erfassung § 131 Abs. 1 Z 2 verlangt die der Zeitfolge nach geordnete Vornahme von Eintragungen. Dies erfordert eine Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in der Reihenfolge, wie sie sich tatsächlich ereignet haben. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn die Ordnung nach Tagen (Arbeitstagen) erfolgt. Siehe auch die folgenden Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2. 3.1.1 Eintragung von Geschäftsvorfällen nach Belegarten (Belegkreisen) Die Geschäftsvorfälle können nach Belegarten (Belegkreisen) geordnet (nach Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassa, Bank) in den Büchern und Aufzeichnungen erfaßt werden. Innerhalb einer Belegart (eines Belegkreises) sind die Belege jedoch der Zeitfolge nach einzutragen. 3.1.2 Gruppenweise Zusammenfassung von Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind grundsätzlich einzeln zu erfassen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß Verkaufs- oder Leistungserlöse eines Tages (Tageslosung) oder mehrere gleichartige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten eines Tages zusammengezählt und in einer Summe aufgezeichnet werden. Von dieser Regelung werden Eintragungen in das Wareneingangsbuch nicht berührt. Allfällige Unterlagen über die Summenbildung sind aufzubewahren. Die Möglichkeit einer gruppenweisen Zusammenfassung ist sowohl bei baren als auch bei unbaren Geschäftsvorfällen gegeben. 3.2 Zeitpunkt der Erfassung (1) Eintragungen in die für Zwecke der Erhebung der Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sind gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 dann zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie zu erfolgen haben, vorgenommen werden (monatliche Erfassung). (2) Wenn aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für den Abgabepflichtigen gilt, sind die Eintragungen auch dann zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und zehn Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres vorgenommen werden (vierteljährliche Erfassung). (3) Eintragungen für Zwecke der Erhebung von Abzugssteuern (vor allem für lohnsteuerliche Zwecke) sind allerdings von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen. Dies deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen für solche Zwecke einen eigenen Termin vorsehen oder weil die entsprechenden Eintragungen bereits zu einem früheren Termin als jenem nach § 131 Abs. 1 Z 2 benötigt werden. (4) Weiters sind Vorgänge ausgenommen, die nicht für einen Kalendermonat bzw. für ein Kalendervierteljahr, sondern jahresbezogen aufzuzeichnen bzw. zu verbuchen sind. Dazu zählen zB Absetzung für Abnutzung, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen, Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten, Abschlußbuchungen in der Hauptabschlußübersicht, Zusammenrechnen der Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (siehe dazu auch Abschnitt 2.2 betreffend Inhalt der Aufzeichnungen). 3.3 Inkrafttreten § 131 Abs. 1 Z 2 ist erstmals ab 1. Jänner 1990, bei abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.   4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen   4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen 4.1 Allgemeines (1) Nach § 131 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3 können Bücher oder Aufzeichnungen gebunden, auf losen Blättern oder auf anderen Datenträgern, und zwar händisch oder automationsunterstützt, geführt werden. Diese Möglichkeiten gelten daher auch für die Erfassung der Bargeldbewegungen. (2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher "Kasseneinnahmen" und "Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch geführten "Kassabuches" ist und war schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht vorgeschrieben. (3) Die unmittelbare Eintragung (Verbuchung) der einzelnen Bargeldbewegungen auf einem "Kassakonto" im Rahmen der doppelten Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem "Kassabuch" den Vorschriften des § 131 Abs. 1 Z 2 in der geltenden Fassung. 4.1.1 Bargeldbewegungen bei Buchführung Im Rahmen einer Buchführung sind alle Bargeldbewegungen - Bareingänge und Barausgänge -, unabhängig davon, ob diese erfolgswirksam sind, zu erfassen. Es sind daher beispielsweise Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen sowie Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa" einzutragen. Unter "Kassa" wird der gesamte Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen, Nebenkassen, Reisekostenvorschüsse) verstanden. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, in allen Fällen den tatsächlichen Bargeldbestand nachzuweisen. 4.1.2 Bargeldbewegungen bei Führung von Aufzeichnungen Soweit Abgabepflichtige zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sind, haben sie von den Bargeldbewegungen die erfolgswirksamen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu erfassen. Privateinlagen und Privatentnahmen, Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa", weiters Beträge, die erst im Wege einer Absetzung für Abnutzung zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen, und ähnliches müssen - abgesehen vom Fall der Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (siehe folgenden Abschnitt 4.1.3) - nicht eingetragen werden. 4.1.3 Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung Werden die Betriebseinnahmen eines Tages - Tageslosung - nicht einzeln erfaßt, sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu erfassen (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Bei Aufzeichnungsverpflichtung gilt Abschnitt 4.1.1 letzter Satz sinngemäß.   4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und Gutscheinen   4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und Gutscheinen (1) Die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit Kreditkarten lösen keine Bargeldbewegungen aus. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfaßt werden. Die einmal gewählte Vorgangsweise ist beizubehalten. Dies gilt auch bei Bezahlung einer Leistung mit Bons. (2) Bei Gutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der Gutscheine und nicht deren Einlösung für die Erfassung der Bargeldbewegung maßgeblich. 4.3 Trennung von Grundlagensicherung und Eintragung Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten (Grundlagensicherung). Eine tägliche Eintragung in die Bücher oder Aufzeichnungen ist gegenüber der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht mehr erforderlich. 4.4 Zeitpunkt der Grundlagensicherung und der Eintragung (1) Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sind täglich in geeigneter Form (siehe den folgenden Abschnitt 4.5) festzuhalten. Dies besagt, daß die Grundlagensicherung zumindest einmal pro Tag, spätestens jedoch zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages (arbeitstagbezogen), vorzunehmen ist. (2) Für den Zeitpunkt der Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen gilt Abschnitt 3.2. Aus der Eintragung muß der Tag (Arbeitstag) der Bargeldbewegung ersichtlich sein. 4.5 Formen der Grundlagensicherung (1) Als Grundlagensicherung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Bargeldbewegungen eines Tages festzuhalten. Für die Grundlagensicherung können beispielsweise verwendet werden: Eingangs- und Ausgangsrechnungen Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben) Registrierkassenkontrollstreifen Elektronische Datenverarbeitung Losungsblätter ("Stricherlliste") Kassabuch (Kassabericht) mit Bestandsverrechnung (2) Das Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber hinaus auch unmittelbar durch Eintragen in die Bücher oder Aufzeichnungen erfolgen. (3) Die Regelung zur Aufbewahrung von Belegen, die mit dem Festhalten von Bargeldbewegungen (Absätze 1 und 2) im Zusammenhang stehen, ist in § 132 enthalten.   4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung   4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung Für die zeitfolgegemäße Erfassung der Bargeldbewegungen gilt Abschnitt 3.1. 4.6.1 Nebenkassen Bestehen in einem Betrieb mehrere Kassen als gesonderte Abrechnungseinheiten, so kann entweder für jede einzelne Kasse oder für alle Kassen gemeinsam eine Aufzeichnung geführt werden. Wird eine gemeinsame Aufzeichnung geführt, so sind die Geschäftsvorfälle eines jeden Tages nach Kassen getrennt zu erfassen. 4.6.2 Vorgangsweise, wenn die laufende Verrechnung nicht möglich ist Die Frage der zeitfolgegemäßen und der zeitgerechten Eintragung von Bargeldbewegungen ist in Fällen, in denen keine Möglichkeit besteht, Eingänge und Ausgänge bzw. Einnahmen und Ausgaben laufend mit der "betrieblichen" Kasse zu verrechnen (zB bei Reisen), wie folgt zu behandeln: 4.6.2.1 Bei Buchführung Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der "betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen festzuhalten (zB durch Belege). Abweichend von den Regelungen der Abschnitte 3.1 (zeitfolgegemäße Erfassung) und 3.2 (Zeitpunkt der Erfassung) kann als Zeitpunkt der Bargeldbewegung aus Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt der Verrechnung mit der "betrieblichen" Kasse eingetragen werden. 4.6.2.2 Bei Aufzeichnungsverpflichtung Abschnitt 4.6.2.1 gilt mit der Maßgabe, daß Bareinnahmen und Barausgaben an die Stelle von Bareingängen und Barausgängen treten.   5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges   5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges 5.1 Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (1) Gewerbliche Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Nach § 127 Abs. 2 sind sie davon befreit, wenn sie zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher freiwillig führen oder verpflichtet sind, dem Wareneingangsbuch entsprechende Aufzeichnungen zu führen. (2) Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches ist es nicht mehr von Bedeutung, ob die Bücher oder die dem Wareneingangsbuch entsprechenden Aufzeichnungen ordnungsmäßig geführt werden. 5.2 Erfassung des Wareneinganges 5.2.1 Eintragungszeitpunkt Die Verpflichtung, die Eintragungen in das Wareneingangsbuch innerhalb einer Woche nach dem Erwerb der Ware vorzunehmen, ist durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 entfallen. Aufgrund des § 128 Abs. 3 gilt für Eintragungen in das Wareneingangsbuch nunmehr die allgemeine Regelung des § 131 Abs. 1 Z 2, wonach es ausreicht, wenn die Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw. einmal im Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden (siehe Abschnitt 3.2 betreffend Zeitpunkt der Erfassung). 5.2.2 Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben Anstelle des Zeitpunktes des Erwerbes ist nunmehr der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben für die zeitgerechte Erfassung maßgebend. Wird beispielsweise eine Ware im Monat Jänner erworben, die Rechnung aber erst im Monat Feber gelegt, so sind bei einer auf den Kalendermonat bezogenen Erfassung die im Jänner bekanntgewordenen Angaben (wie etwa Tag des Wareneinganges, Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Lieferanten) bis spätestens 10. März, die im Feber bekanntgewordenen Angaben (wie etwa der Preis) bis spätestens 10. April in das Wareneingangsbuch einzutragen.   5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches   5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht mehr auf den einzelnen "Warenposten", sondern nur noch auf die "Ware" Bezug zu nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger Warenposten. 5.3.1 Tag des Wareneinganges - Tag der Rechnungsausstellung (1) In das Wareneingangsbuch ist alternativ der Tag des Wareneinganges oder der Tag der Rechnungsausstellung einzutragen. Die einmal gewählte Vorgangsweise soll beibehalten werden. (2) Wird der Tag der Rechnungsausstellung eingetragen und im Einzelfall eine Rechnung nicht erteilt (zB Privateinlage), so ist ausnahmsweise der Tag des Wareneinganges zu erfassen. 5.3.2 Branchenübliche Sammelbezeichnung Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 war die handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens in das Wareneingangsbuch einzutragen. Unter "handelsüblicher Bezeichnung" ist jene Bezeichnung zu verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird. Nunmehr genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen (zB Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren, Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden. 5.4 Inkrafttreten Die Neuregelungen betreffend Wareneingangsbuch sind mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten. In Geltung stehende Bescheide gemäß § 128 Abs. 4, die eine Eintragungsfrist bewilligen, die kürzer als die ab 1. Jänner 1990 geltende Frist ist, sind nicht zu widerrufen. Nach der Übergangsbestimmung des Abschnittes VII, Art. II Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1989 gilt in diesen Fällen die gesetzliche Frist (Abschnitt 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.2).   6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe   6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe (1) Die Aufzeichnungspflichten für den Bereich der Umsatzsteuer und der Alkoholabgabe sind im § 18 Umsatzsteuergesetz 1972 und im § 7 Alkoholabgabegesetz 1973 sowie in der dazu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 505/1972 geregelt. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des gegenständlichen Erlasses gelten somit nur insoweit, als in den oben genannten Vorschriften (siehe insbesondere Abschnitte 109 bis 116 des Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1972 und Abschnitt VI des Durchführungserlasses zum Alkoholabgabegesetz 1973) nicht anderes angeordnet wird. (2) Die im Abschnitt 2.3 vorgesehene Sammlung der Bankkontoauszüge kann für den Fall, daß der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerung), auch als Aufzeichnung der im Wege der Bank vereinnahmten Entgelte angesehen werden. Dies jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Bankkontoauszüge entsprechend den Anforderungen des § 18 UStG 1972 adaptiert werden. (3) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung ist § 131 Abs. 1 Z 2 zu beachten (siehe Abschnitt 3.2).   7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 aufgehobene Bestimmungen   7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 aufgehobene Bestimmungen 7.1 Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129) Die Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges und die entsprechende Belegerteilungsverpflichtung sind mit 1. Jänner 1990 entfallen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist § 129 bereits für das gesamte im Jahr 1990 endende Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Aufzeichnungen, die entsprechend § 129 Abs. 2 und 3 geführt wurden, und Belege, die gemäß § 129 Abs. 4 erteilt wurden, unterliegen weiterhin der Aufbewahrungsbestimmung des § 132. 7.2 Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a) Die Verpflichtung, Belege im Sinn des § 132a zu erteilen und davon eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und durch sieben Jahre aufzubewahren, ist mangels einer ausdrücklichen Inkrafttretensregel mit Ablauf des 29. Dezember 1989 entfallen. Für die Aufbewahrung der zuvor erstellten Belegdurchschriften bzw. -zweitschriften gilt nunmehr die allgemeine Aufbewahrungsbestimmung des § 132. Dies bedeutet, daß Abgabepflichtige, die nicht nach anderen Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen verpflichtet sind (zB nach § 38 Abs. 2 HGB zur Aufbewahrung von Abschriften abgesendeter Handelsbriefe), die nach § 132a erstellten Belegdurchschriften bzw. -zweitschriften nur noch aufbewahren sollen. Handelt es sich hiebei jedoch gleichzeitig um Rechnungsdurchschriften oder -abschriften im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1972, so sind sie nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 132 durch sieben Jahre aufzubewahren. 7.3 Weiterbestehende Beleg- bzw. Rechnungslegungsverpflichtungen Der Grundsatz, Eintragungen in Bücher und Aufzeichnungen durch Belege nachzuweisen (Belegprinzip), und die Verpflichtung, Rechnungen gemäß § 11 UStG 1972 zu erteilen, bleiben durch den Wegfall der Belegerteilungsverpflichtungen nach §§ 129 und 132a unberührt. 7.4 Verstöße gegen die aufgehobenen Bestimmungen Werden im Zuge von künftigen Amtshandlungen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129) oder die Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a) festgestellt, so sind daraus keine abgabenrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen.

Normen und Schlagworte

BücherAufzeichnungenFührung von Büchern und Aufzeichnungen

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Bestand
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Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
02 2261/4-IV/2/90
Stammnummer
27564
Gültig
22.05.1990 bis auf Weiteres
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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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