Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0362-L/07
absolute Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-L/07vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hans Houska,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Bartensteingasse 16/10, vom 31. Oktober 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR AD Renate
Pfändtner, vom 5. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1986, welcher zwischen
der L., eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, als
Verkäuferin einerseits und der Berufungswerberin (Bw.), als Käuferin
andererseits abgeschlossen wurde, hat die Käuferin die Liegenschaft
EZ 925 KG V., bestehend aus dem Grundstück-Nr. 435/1
Garten-Bauplatz im Ausmaß von 3.645 m² um den beiderseits
vereinbarten Kaufpreis von 3.600,00 S pro m² sohin um den
Gesamtkaufpreis von 13,122.000,00 S erworben. Mit der Abgabenerklärung
gem. § 18 GrEStG 1955 vom 29. August 1986, eingelangt beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in V. am 1. September
1986, wurde dieser Grunderwerb dem Finanzamt bekannt gegeben.
Mit Vorhalt vom 23. August 1991 wurde die
Berufungswerberin ersucht bekannt zu geben, ob die Landesgeschäftsstelle in
der G. / E., bereits errichtet worden sei. Dazu wurde in der Stellungnahme vom
27. August 1991 mitgeteilt, dass hinsichtlich der geplanten Errichtung
eines neuen Amtsgebäudes für die Landesgeschäftsstelle für
Oberösterreich in V. auf dem Grundstück Nr. 435/1, EZ 925,
KG V., noch keine baulichen Aktivitäten gesetzt worden seien. Das
Grundstück sei nach wie vor als unbebaut zu bewerten. In einem weiteren
Vorhalt vom 24. Juni 1994 wurde die Berufungswerberin ersucht mitzuteilen,
ob die Landesgeschäftsstelle in V. bereits errichtet worden sei. Im Vorhalt
vom 8. Mai 1995 wurde die Berufungswerberin ersucht mitzuteilen, ob der
steuerbegünstigte Zweck bereits erfüllt worden sei (Errichtung der
Landesgeschäftsstelle in V., G. / E.). Auch dazu teilte die
Berufungswerberin mit der Stellungnahme vom 12. Mai 1995 mit, dass
hinsichtlich der geplanten Errichtung eines neuen Amtsgebäudes noch keine
baulichen Aktivitäten gesetzt worden seien. Mit Vorhalt vom 31. Juli
1995 wurde ersucht bekannt zu geben, ob noch die Absicht bestehe, die
Landesgeschäftsstelle V. zu errichten. Dazu wurde in der Stellungnahme vom
8. September 1995 vorgebracht, dass grundsätzlich seitens der
Berufungswerberin nach wie vor und weiterhin die Absicht bestehe, auf den
derzeit unbebauten Grundstück in V., G. / E.,
Grundstück-Nr. 435/1, EZ 925, einen Neubau für die
Landesstelle in V. zu errichten. Die Realisierung dieses Bauvorhabens werde
jedoch zurückgestellt, ein möglicher Baubeginn für eine derzeit
nicht abgeschätzt werden. Mit Vorhalt vom 29. Juli 1999 wurde die
Berufungswerberin neuerlich ersucht bekannt zu geben, ob der
steuerbegünstigte Zweck bereits erfüllt worden sei (Errichtung der
Landesgeschäftsstelle V., G. / E.). Dazu wurde in der Stellungnahme vom
26. August 1999 ausgeführt, dass das Projekt "Neubau" - Errichtung
eines neuen Gebäudes bzw. Unterbringung der Landesstelle für
Oberösterreich in V. auf dem gegenständlichen Grundstück - zur
Zeit nicht weiter verfolgt werde. Es bestehe derzeit kein konkreter,
unmittelbarer Bedarf für einen Neubau, eine Bauabsicht sei daher
vorläufig und bis auf weiteres nicht gegeben. Das Grundstück sei daher
weiterhin als unbebaut zu bewerten. Mit Vorhalt vom 18. Juli 2001 wurde die
Berufungswerberin ersucht bekannt zu geben, ob die Absicht, auf dem
Grundstück eine neue Geschäftsstelle zu bauen, aufgegeben wurde. Dazu
teilte die Berufungswerberin in der Stellungnahme vom 20. August 2001 mit,
dass zwischenzeitlich die Absicht, auf dem Grundstück eine neue
Geschäftsstelle zu bauen, aufgegeben werden musste. Es wurde mitgeteilt,
dass derzeit mit einem Interessenten Gespräche über einen Verkauf der
Liegenschaft geführt würden.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 wurde auf Grund des
Kaufvertrages vom 10. Juli 1986 mit der L. gemäß
§ 14
Abs. 1 Z 2 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG
1955) die Grunderwerbsteuer mit 8 % der Bemessungsgrundlage in Höhe
von 13,172.000,00 S mit 1,053.760,00 S festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Kaufpreis von 13,172.000,00 S und
den übernommenen Vertragserrichtungskosten von
50.000,00 S.
In der Berufung vom 31. Oktober 2001 wurde beantragt
den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 4. Oktober 2005, RV/0434-L/03 wurde die
Berufung Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. Oktober 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde
am 15. November 2005 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
eingebracht. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006, Zahl: B 3396/05-3 abgelehnt und
dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Nach Ergänzung der
Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2006/16/0192
gemäß
§ 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die
belangte Behörde zur Vorlage der Verwaltungsakten sowie zur Erstellung
einer Gegenschrift aufgefordert. Der belangten Behörde wurde die Beschwerde
vom 14. November 2005 samt Ergänzung vom 1. Dezember 2006
übermittelt.
Im Beschwerdeverfahren wurde
erstmals der Eintritt der absoluten Verjährung iSd. § 209 Abs. 3
BAO eingewendet. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Finanzamts Urfahr vom 5.
Oktober 2001 § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung BGBI. Nr. 312/1987 in Geltung
stand. Diese Bestimmung hätte festgelegt, dass das Recht auf Festsetzung
einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs
verjährt. Diese sogenannte "absolute Verjährung" werde nach Ablauf
dieses Zeitraums ohne Rücksicht auf eingetretene Hemmungen und
Unterbrechungen wirksam und stehe der erstmaligen Steuerfestsetzung entgegen.
Vor diesem Hintergrund sei aber schon in erster Instanz die Festsetzung der
Grunderwerbssteuer nach Ablauf der "absoluten Festsetzungsverjährung"
erfolgt. Mit Abschluss des Kaufvertrages vom 10. Juli 1986 hätte der Lauf
der 15-jährigen Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO i.d.F.
BGBI. Nr. 312/1987 begonnen. Es hätte bis zum 10. Juli 2001 von der
Behörde bescheidmäßig entweder über die Festsetzung, oder -
unter Anwendung von § 200 BAO - die vorläufige Nicht-Festsetzung der
Grunderwerbssteuer entschieden werden müssen. Beides sei nicht erfolgt,
vielmehr sei der Erwerbsvorgang ohne formale Entscheidung steuerfrei belassen
nworden. Somit sei die in erster Instanz mit 5. Oktober 2001 datierte und bei
der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2001 eingelangte, erstmalige
bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbststeuer mehr als 15 Jahre
nach dem Entstehen der Steuerschuld am 10. Juli 1986 erfolgt. Das Recht zur
Festsetzung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Der
Unabhängige Finanzsenat hätte von Amts wegen die Verjährung
wahrnehmen und den Bescheid des Finanzamts Urfahr aufheben
müssen.
Mit Bescheid vom 9. Jänner
2007, RG/0085-L/06 erfolgte die Klaglosstellung durch Aufhebung der
Berufungsentscheidung vom 4. Oktober 2005, RV/0434-L/03. Mit Beschluss vom
28. Februar 2007, Zl. 2006/16/0192 hat der Verwaltungsgerichtshof die
Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren
eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 209 Abs. 3 BAO idF.
BGBI. 312/1987 verjährt das Recht zur Festsetzung einer Abgabe
spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Mit
dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 2004/57 wurde diese Frist auf 10 Jahre
verkürzt. In § 323 Abs. 18 4. Satz BAO wurde normiert, dass
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO sinngemäß anzuwenden sind, wenn es durch
die Neufassung des § 209 Abs. 3 BAO durch das BGBl. I 2004/57 zu einer
Verkürzung der Verjährungsfrist kommt.
Zutreffend sind die
Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach mehr als 15 Jahre nach
Entstehung des Abgabenanspruches festgesetzt wurde. Da der gegenständliche
Liegenschaftserwerb im Jahr 1986 abgewickelt wurde, fällt dieser unter den
Anwendungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG 1955). Die
sachliche Steuerbefreiung des § 110 Abs. 2 lit. b ASVG setzt voraus, dass
ein Rechtsgeschäft eines Versicherungsträgers zur Beschaffung von
Liegenschaften erfolgt, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung
dienen. Wie die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren bereits zutreffend
ausgeführt hat, enthält die Bestimmung des § 110 ASVG keine
Regelung darüber, welche Auswirkungen der Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes auf die Steuerpflicht hat. Für eine
sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 besteht kein
Raum. Der Zeitpunkt, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht,
ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von
Bedeutung (vgl. für viele VwGH 8. 7. 2004, 2001/07/0110). Von der
Grunderwerbsteuer befreit sind nach § 110 Abs. 1 Z 2
lit. b ASVG Rechtsgeschäfte von Versicherungsträgern zur
Beschaffung von Liegenschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der
Versicherung dienen. Wenn nun eine Liegenschaft für einen
steuerbegünstigten Zweck angeschafft wird, tritt die sachliche
Steuerbefreiung des § 110 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG ein
(vgl. VwGH 7. 2. 1974, 892/72). Demnach ist für den Beginn der
Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 BAO auch der Zeitpunkt der
Beschaffung der Liegenschaft maßgebend. Dies ergibt sich insbesondere auch
aus § 16 Abs. 1 GrEStG 1955, wonach die Steuerschuld entsteht, sobald ein
nach dem GrEStG 1955 steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht wird. Da nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 ein Kaufvertrag über ein inländisches
Grundstück grundsätzlich ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang ist, ist
für die Beurteilung des Eintrittes der Verjährung der Zeitpunkt der
Errichtung des Kaufvertrages ausschlaggebend.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach
der erstinstanzliche Bescheid mehr als fünfzehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches erlassen wurde und daher wegen des Eintrittes der absoluten
Verjährung nicht hätte ergehen dürfen, ist zuzustimmen. Dieser
Bescheid ist daher im fortgesetzten Verfahren gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO ersatzlos aufzuheben.
Die
Berufungsentscheidung ergeht auch an:
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR AD
Renate Pfändtner, 4040 Linz, Kaarstraße 21
Linz, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-L/07
- Stammnummer
- 27552
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF