Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1506
EU-Entwicklungshilfeprojekt mit China
geltende FassungEAS-AuskunftK 654/1-IV/4/99vom 02.08.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt ein in Österreich ansässiger freiberuflich tätiger Umweltgutachter mit der EU einen Vertrag, auf Grund dessen er für zwei bis zweieinhalb Jahre vor Ort in China die Ausführung eines EU-Entwicklungshilfeprojektes zu überwachen hat, und wird ihm dort zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Büro zur Verfügung gestellt, dann sind die hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 lit. a iVm Artikel 14 des DBA-China in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - insoweit von der Besteuerung freizustellen, als sie der von diesem Büro aus unternommenen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Umstand, daß China im Fall der Entsendung der EU-Entwicklungshelfer keine Besteuerung vornehmen wird, läßt nicht das österreichische Besteuerungsrecht aufleben, da das Abkommen mit China keine diesbezügliche Klausel ("Subject-to-Tax-Klausel") enthält.
02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 14 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 654/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2755
- Gültig
- 02.08.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF