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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1506

EU-Entwicklungshilfeprojekt mit China

geltende FassungEAS-AuskunftK 654/1-IV/4/99vom 02.08.1999

Wortlaut laut Findok

Schließt ein in Österreich ansässiger freiberuflich tätiger Umweltgutachter mit der EU einen Vertrag, auf Grund dessen er für zwei bis zweieinhalb Jahre vor Ort in China die Ausführung eines EU-Entwicklungshilfeprojektes zu überwachen hat, und wird ihm dort zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Büro zur Verfügung gestellt, dann sind die hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 lit. a iVm Artikel 14 des DBA-China in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - insoweit von der Besteuerung freizustellen, als sie der von diesem Büro aus unternommenen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Umstand, daß China im Fall der Entsendung der EU-Entwicklungshelfer keine Besteuerung vornehmen wird, läßt nicht das österreichische Besteuerungsrecht aufleben, da das Abkommen mit China keine diesbezügliche Klausel ("Subject-to-Tax-Klausel") enthält. 02. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Subject-to-Tax-Klausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 654/1-IV/4/99
Stammnummer
2755
Gültig
02.08.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF