Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0416-I/06
Nicht nachgewiesene Reisekosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-I/06vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 19. November 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hatte eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht eingereicht. In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit Ausfertigungsdatum
19.11.2003 wurde darum ersucht, die Veranlagung der (nunmehr eingereichten)
Erklärung entsprechend durchzuführen. Die Berufungsvorentscheidung vom
24.1.2006 wurde damit begründet, dass die beantragten Reisekosten nicht
berücksichtigt werden konnten, weil die entsprechenden Belege nicht
nachgereicht wurden. In einem Schreiben vom 2.3.2006 wurde ergänzend zum
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ausgeführt, dass die steuerfrei ausbezahlten Beträge
gemäß
§ 26 EStG (von 3.081,60 €) ausschließlich
Kilometergeld betreffen und weiters Diäten (von 292,60 €), das
Pendlerpauschale und der Kirchenbeitrag bislang nicht berücksichtigt
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der (steuerlich vertretene) Bw.
wurde mit Schreiben vom 26.1.2007 darum ersucht, bekannt zu geben, wofür
(d.h. für welche Strecken) der Betrag von 3.081,60 € bezahlt
wurde, zu welchem genauen Zweck die Fahrten unternommen wurden und weshalb die
geltend gemachten Fahrten von der Fa. B nicht ersetzt wurden. Weiters wurde um
die Vorlage des vollständigen Fahrtenbuchs ersucht.
Im Schreiben vom 6.2.2007 wurde
dazu ausgeführt, dass der Bw. bei der Fa. B als firmeninterner Makler
tätig gewesen sei. Für die Vermittlungstätigkeit in Zusammenhang
mit einem Immobilienobjekt in C seien erhöhte Provisionen angefallen. Ein
Fahrtspesenersatz sei nicht ausbezahlt worden. In Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit seien auch keine Diäten ausbezahlt worden. Die von der Fa. B
ausbezahlten Ersätze gemäß
§ 26 EStG seien für
Fahrten bezahlt worden, die im Auftrag des Dienstgebers durchgeführt
wurden. Die genauen Aufzeichnungen seien beim Lohnbüro eingereicht
worden.
Mit Schreiben vom 21.2.2007
wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dass das Finanzamt (als Amtspartei) Zweifel
dahin gehend geäußert habe, ob für die geltend gemachten Fahrten
(6.510 km) möglicherweise nicht doch steuerfreie Ersätze
ausbezahlt worden sind. Da eine Prüfung dieser Frage auf der Grundlage der
bisher vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, wurde der Bw. um den
Nachweis ersucht, dass es sich bei den geltend gemachten Fahrten um andere
Fahrten gehandelt hat als jene, für die steuerfreie Beträge
(Kilometergelder) ausbezahlt wurden. In einem wurde darauf aufmerksam gemacht,
dass die strittigen Aufwendungen nicht anerkannt würden, sofern ein
Nachweis nicht erbracht werde.
Der Bw. hat sich zum Ersuchen
vom 21.2.2007 nicht geäußert. Die beantragten Fahrtkosten
(Kilometergelder) waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Dasselbe
gilt für die vom Bw. geltend gemachten Diäten von 292,60 €
für Eintagesfahrten nach C und D. Auf die Ausführungen des
Erkenntnisses des VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013, zur steuerlichen Beurteilung
solcher Aufwendungen wurde bereits im Schreiben vom 26.1.2007 hingewiesen.
Danach kommt ein Abzug der geltend gemachten Diäten nicht in
Frage.
Im Übrigen waren die vom
Bw. geltend gemachten Aufwendungen anzuerkennen. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 26. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-I/06
- Stammnummer
- 27508
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF