Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1550-L/02
Zuschätzung nach einer Vermögensdeckungsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1550-L/02vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Josef F., Adresse, vertreten durch
Stb., vom 26. April 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes G. vom
29. März 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 1998 bis 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
14.935,72 € 205.520
S
|
Einkommensteuer
|
2258,82 €
31.081,57 S
|
|
|
31.082 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
2258,82 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
0 €/0 S
|
Einkommensteuer
|
0 €/0 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
0 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
129.412,68
€
1.780.757,31 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
25.171,39
€
346.365,85 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-47461,60
€
653085,82 S
|
|
|
- 306720 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
-22.290,21
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
446.379,71
€
6.142.318,76 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
89.275,94
€
1.228.463,75 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-70.055,35
€
963.982,61 S
|
|
|
264.481 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
19.220,58 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Landwirt und Lastfuhrwerkunternehmer,
brachte am 14. Jänner 2000 die Einkommensteuererklärung für 1998
ein. In ihr wurden, neben anderen, nicht streitgegenständlichen Punkten,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 159.990,00 S erklärt. In
der gleichzeitig eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 1998 wurden
Umsätze in Höhe von 1.729.257,31 S erklärt. In der
Einkommensteuererklärung für 1999, eingereicht am 6. Oktober 2000
wurde ein Verlust in Höhe von 120.126,00 S erklärt, in der
gleichzeitig eingelangen Umsatzsteuererklärung wurden Umsätze in
Höhe von 2.067.251,31 S erklärt.
In der Folge wurde eine Betriebsprüfung für die
Jahre 1997 bis 1999 durchgeführt.
Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes G. vom 12.
März 2001 finden sich folgende streitgegenständlichen
Punkte:
"Tz.16 Umsatzsteuer: Die Vermögensdeckungsrechnung
für den gesamten Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 ergab - unter
Annahme, dass die Lebenshaltungskosten aus der Landwirtschaft bestritten werden
- einen Fehlbetrag von 467.000,00 S. Da der Geldzufluss nicht geklärt
werden konnte, sind für die Jahre 1998 und 1999 je 250.000,00 S Umsatz
netto zuzurechnen (siehe dazu auch Tz.18 und 19)
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsätze bisher
|
1.202.263,58
|
1.729.257,31
|
2.067.251,31
|
Zurechnung lt. BP.
|
0,00
|
250.000,00
|
250.000,00
|
Umsätze lt. BP.
|
1.202.263,58
|
1.979.257,31
|
2.317.251,31
Tz.17. Einkommensteuer: Analog zur Umsatzsteuer sind die
Einnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. (siehe dazu auch
Tz.20 bis 25)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einkünfte bisher
|
75.548,00
|
159.990,00
|
-120.126,00
|
Zurechnung lt. BP.
|
0,00
|
250.000,00
|
250.000,00
|
Einkünfte nach BP.
|
75.548,00
|
409.990,00
|
129.874,00
Die Tz.18 bis 25 enthalten die rechnerische Darstellung
der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1998 und 1999."
Im Schlussbesprechungsprogramm vom 27.2.2001 finden sich
diesbezüglich unter Tz.2 folgende Ausführungen:
"Umsätze - Erlöse: In den Jahren 1998 und
1999 wurden unter anderem eine Holzerntemaschine und ein Sortimentsschlepper
gekauft sowie eine Gerätehalle errichtet. Die Anschaffungskosten dieser
Investitionen betrugen ca. 7,2 Mio. S. Die Belastungen durch Zinsen und Spesen
auf Grund der aufgenommenen Kredite für diese Investitionen beträgt im
Jahr 1999 ca. 190.000,00 S. Da die Entwicklung des Zinsaufwandes für die
getätigten Investitionen verglichen mit den erklärten Erlösen und
Gewinnen der vorangegangenen Jahre wirtschaftlich betrachtet im Widerspruch
stehen und außerdem die Vermögensdeckungsrechnung für die Jahre
1998 und 1999 einen Fehlbetrag von ca. je 1.000,000,00 ergibt, bedarf der
fehlende Geldfluss einer Erklärung."
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
28.2.2001 wird diesbezüglich angemerkt: "Die Gelddeckungsrechnung ergab
einen Fehlbetrag von 467.000,00 S, welche im Zuge der Schlussbesprechung nicht
geklärt werden konnte. Resultierend daraus werden für die Jahre 1998
und 1999 je 250.000,00 S an Umsatz netto zugeschätzt.
|
Fehlbetrag 1998
|
910.000,00
|
Fehlbetrag 1999
|
960.000,00
|
|
1.870.000,00
|
Sparbücher VB
|
-752.000,00
|
Schenkung Eltern
|
-181.000,00
|
Überhang 97
|
-440.000,00
|
Fenster Gerätehalle
|
-30.000,00
|
Fehlbetrag 1997 bis 1999
|
467.000,00
Umsatzzurechnung 1998 und 1999 je 250.000,00
netto."
Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung findet sich auf
Seite 16 folgende Vermögensdeckungsrechnung:
[Grafik]
In der Folge erließ das Finanzamt G. am 29. März
2001 die streitgegenständlichen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
1998 und 1999 und legte diesen die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrunde.
Mit Schreiben vom 25. April 2001 wurde gegen diese
Bescheide Berufung erhoben und ausgeführt: Gegenständliche Bescheide
seien anlässlich der Betriebsprüfung neu erlassen worden, wobei dem
Abgabepflichtigen eine Hinzuschätzung an Einnahmen, basierend auf einer
Vermögensdeckungsrechnung, angelastet worden sei. Der Betriebsprüfung
seien insbesondere die Einnahmen aus der Landwirtschaft nicht bekannt gewesen,
sodass die Daten aus selbiger in der Beilage nachgereicht würden. Aus der
Beilage sei ersichtlich, dass im Prüfungszeitraum ein Geldüberschuss
erwirtschaftet worden sei, der die Lebenshaltung der Familie ausreichend
abdecke. Der wesentlichste Unterschied zur Vermögensdeckungsrechnung der
Betriebsprüfung liege im Ansatz der Viehverkäufe, die
traditionellerweise in bar abgewickelt worden seien. Die genauen Werte seien der
Beilage zu entnehmen. Es werde daher ersucht, die Einkommens- und
Umsatzsteuerbescheide wieder auf den Stand vor Betriebsprüfung zu
korrigieren.
Beilegt war diesem Schreiben folgende
Vermögensdeckungsrechnung.
[Grafik]
In der Folge wurde seitens der Betriebsprüfung eine
Stellungnahme zur Berufung erstellt und ausgeführt: Die
Vermögensdeckungsrechnung habe ergeben:
|
1997
|
440.000,00
|
1998
|
-910.000,00
|
1999
|
-960.000,00
|
Summe
|
-1.430.000,00
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden folgende
Geldzuflüsse belegt:
|
Sparbücher Bank
|
752.000,00
|
Schenkung Eltern
|
181.000,00
|
Schenkung Eltern
|
30.000,00
|
Summe
|
963.000,00
Auf Grund des Fehlbetrages von 467.000,00 und der
Sonderausgaben sowie der bezahlten Personensteuern seit 1997 sei eine
Umsatzzuschätzung für 1998 und 1999 von je 250.000,00 S
vorgenommen worden. Der Vermögensdeckungsrechnung sei außerdem
unterstellt worden, dass die Lebenshaltungskosten aus der Landwirtschaft
bestritten würden. Weitere Geldzuflüsse hätten weder geklärt
noch belegt werden können. Viehverkäufe seien in keinem Gespräch
erwähnt und in Erwägung gezogen worden. Außerdem erscheine die
Höhe der Einnahmen als unrealistisch, da der durchschnittliche
Großviehbestand mit ca. 10 Rindern angegeben worden sei. Überdies
widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass einerseits
Barbeträge von 300.000,00 S und mehr Zuhause aufbewahrt würden,
während andererseits Zinsen für Kredite in Millionenhöhe zu
begleichen seien. Die Kontoauszüge zum K-Nr. 1234 seien im Zuge der
Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden und hätten daher auch in der
Vermögensdeckung keinen Niederschlag gefunden.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 14. Mai 2001 ein
Ersuchen um Ergänzung an den Berufungswerber ausgefertigt und wurde dieser
aufgefordert, sämtliche Belege über die Rinderverkäufe in den
Jahren 1997 bis 1999 vorzulegen. Diese wurden mit Schreiben vom 28. Mai
2001, eingelangt am Finanzamt G. am 1. Juni 2001 vorgelegt. Aus der beiliegenden
Zusammenstellung der Rinderverkäufe ergaben sich für 1995
Rinderverkäufe in Höhe von 269.272,00 S für 1996
Rinderverkäufe in Höhe von 335.438,00 S für 1997 in Höhe von
217.794,00 S für 1998 in Höhe von 311.107,00 S und für 1999 in
Höhe von 341.006,00 S. In der Folge wurde seitens des Finanzamtes G. ein
Amthilfeersuchen an das Finanzamt S gestellt und ersucht, es mögen bei Name
erhoben werden, welche Rinder und Kälber Ein- und Verkäufe von und an
Josef F. erfolgt wären. In der diesbezüglichen Niederschrift über
die Nachschau vom 9. August 2001 werden die Rinderein und -verkäufe
dargestellt und die zugehörigen Belege in Kopie
übermittelt.
In der Folge wurde am 30. August 2001 seitens des
Finanzamtes G. ein Vorhalt ausgefertigt und wurde der Berufungswerber
aufgefordert, zwecks Überprüfung der verfügbaren Mittel für
1999 und 1998 sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der Landwirtschaft
bekannt zu geben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Erlöse
aus den Rinderverkäufen um die Rindereinkäufe zu kürzen seien.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 19. September
2001beantwortet und ausgeführt: Es werde eine Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben der Landwirtschaft für die Jahre 1999 und 1998 übermittelt.
Die Ausgaben seien gerundet worden und würde der Vieheinkauf
berücksichtigt. Diesen Berechnungen zufolge, bleibe ein
Prüfungszeitraum ein ausreichender Mittelüberschuss (rd. 21.000,-- ATS
pro Monat), der die Berufung rechtfertige. Es werde daher ersucht, der Berufung
stattzugeben.
[Grafik]
Am 21. Februar 2002 wurde seitens der Betriebsprüfung
beim Steuerberater in das Konto Nr. 1234 lautend auf H. F. Einsicht genommen und
eine Darstellung der Kontoauszüge für den Zeitraum 1997 bis 1999
angefertigt.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 wurde dem
Berufungswerber nochmals eine Ergänzung der Berufung aufgetragen und
ausgeführt:
Auf Grund der durchgeführten Erhebungen sei eine neue
Vermögensdeckungsrechnung angestellt worden, wobei sich die in der Beilage
dargestellten Überhänge und Fehlbeträge ergeben würden. Es
sei dabei beabsichtigt, die Umsatzzurechnung auf 163.000,00 S netto zu
reduzieren. Es werde ersucht bekannt zugeben, ob der Berufungswerber mit dieser
Zurechnung einverstanden sei, da anderenfalls die Berufung der zweiten Instanz
vorgelegt werde.
Beigelegt war folgende Berechnung:
[Grafik]
[Grafik]
Dieser Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass laut
Aktenvermerk vom 12.3.2002 der Steuerpflichtige im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache sich mit diesen Zurechnungen nicht einverstanden
erklärte.
Die Berufung wurde sodann am 8. April 2002 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorgelegt. Mit 1.1.2003 ging
die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung auf den Unabhängigen
Finanzsenat über.
Mit 25. Februar 2005 wurde seitens der vormaligen
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:
Strittig seien offenbar schlussendlich die zuletzt
gemachten Lebenshaltungskosten geblieben. Es werde ersucht, die einzelnen
Positionen durch Belege oder sonstige Unterlagen nachzuweisen. Zusätzlich
sei genau darzulegen, wieso die einzelnen Positionen einen Vermögenszuwachs
darstellen würden.
Mit Schreiben vom 10.3.2005 wurde wie folgt Stellung
genommen:
Der Sohn des Berufungswerbers sei in den betreffenden
Jahren in landwirtschaftlicher Ausbildung gewesen und habe vom Land
Oberösterreich eine Lernbeihilfe bekommen. Weiters sei der Sohn auf
Schnupperpraxis bei einem Landwirt bzw. in weiterer Folge im elterlichen Betrieb
angemeldet gewesen. Das so erworbene Geld sei in die gemeinsame Haushaltskasse
der Familie eingegangen und habe somit einschließlich der Familienbeihilfe
die Lebensgrundlage gemehrt. Die angesetzte Miete sei an die Landwirtschaft
für die Nutzung der Liegenschaft bezahlt worden und sei somit ebenfalls im
Familienbereich verblieben. Die Familienbeihilfe und die Lernbeihilfe vom Land
müssten dem Amt eigentlich vorliegen bzw. kontrollierbar sein. Die Miete
und der Personalaufwand für den Sohn seien in der Gewinnermittlung als
Aufwand abgesetzt. Eine Bestätigung für den Praxislohn beim fremden
Landwirt habe in der Kürze noch nicht eingeholt werden können,
könne aber jederzeit nachgereicht werden. Wenn noch andere Unterlagen
benötigt würden, so werde um Nachfrist ersucht, da diese Unterlagen
schwieriger zu beschaffen seien.
Mit Schreiben vom 29.3.2005 wurde eine Ermittlung der
Überschüsse aus der Landwirtschaft für 1997 (und nochmals die
Ermittlung für 1998 und 1999) und eine neue Vermögensdeckungsrechnung
vorgelegt.
[Grafik]
Der angesprochene Nachtrag setzt sich wie folgt
zusammen:
|
Familienbeihilfe
|
61.200
|
Lernbeihilfe für Sohn
|
36.000
|
Praxis Entgelt Sohn
|
38.000
|
Personalaufwand Sohn
|
49.375
|
|
50.651
|
|
49.481
|
Miete Büro
|
30.000
|
|
314.707
Im Oktober 2006 fand eine rückwirkende Änderung
der Referentenbestellung gemäß
§ 270 Abs. 4 BAO
statt.
Mit 2. November 2006 wurde dem Finanzamt der bisherige
Schriftverkehr mit dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs
übermittelt. Das Finanzamt wurde um Stellungnahme ersucht.
Mit 15. November 2006 langte die Stellungnahme des
Finanzamtes ein und wurde ausgeführt: Eine Überprüfung der
Vorbehaltsbeantwortung des Berufungswerber habe ergeben, dass folgende Posten
bei der Vermögensdeckungsrechnung bereits berücksichtigt worden seien:
Familienbeihilfe (Überweisungen erfolgten auf das Konto Nummer 1234 ,
Bank2, Platz 46 bis 51/99) Lernbeihilfe von 18.000,00 S (Überweisung
erfolgte ebenfalls auf dieses Konto, Blatt 48). Eine weitere Lernbeihilfe sei
entweder nicht erfolgt oder sei auf ein nicht vorgelegtes Konto erfolgt. Kein
Nachweis sei für ein angebliches Praxisentgelt an den Sohn von 38.000,00
erbracht worden. Die Miete und der Lohn an den Sohn seien als Betriebsausgabe
geltend gemacht worden, obwohl angeblich keine Zahlungen stattgefunden
hätten. Offenbar wurde ein Mietverhältnis mit dem L+F Betrieb bzw. ein
Dienstverhältnis mit dem Sohn nur fingiert. Der Sohn habe im Schuljahr
1997/98 eine landwirtschaftliche Fachschule besucht für die Schulgeld
bezahlt wurde. Die Miete und der Lohnaufwand wären daher noch zu
berücksichtigen, sodass sich der Fehlbetrag auf ca. 150.000,00 S
reduziere.
Dieses Schreiben des Finanzamtes wurde dem Berufungswerber
am 25. Jänner 2007 übermittelt und wurde dieser aufgefordert, einen
Nachweis für das Praxisentgelt des Sohnes in Höhe von 38.000,00
vorzulegen. Weiters wurde ausgeführt: "Wie bereits im Schreiben des
Finanzamtes ausgeführt, wurden die Familienbeihilfe und die Lernbeihilfe
auf ein Konto überwiesen und können daher nicht nochmals
Berücksichtigung finden. Sollte eine weitere Lernbeihilfe in bar bezahlt
worden sein (da Sie 2x 18000,-- in Ihren Nachtrag aufgenommen haben), legen Sie
bitte dafür einen Nachweis vor. In der nach der Berufung erstellten
Vermögensdeckungsrechnung der BP (ihnen übermittelt mit Schreiben vom
25. Februar 2002) wurden die Rinderverkäufe und Rindereinkäufe bereits
in der von Ihnen genannten Höhe berücksichtigt, jedoch entgegen dem
Berufungsvorbringen um Beträge gekürzt, die nachweislich auf die
Konten einbezahlt wurden. Auch hinsichtlich der übrigen Posten Ihrer
Überschussermittlung wird davon ausgegangen, dass diese großteils
unbar abgewickelt wurden und daher in der Vermögensdeckungsrechnung der BP
bereits enthalten sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Nach dem derzeitigen
Stand der Ermittlungen geht die Referentin davon aus, dass sich im
Berufungszeitraum ein Fehlbetrag von ATS 146.493,-- ergibt. Diesbezüglich
wurde ausgehend von der oben genannten "berichtigten"
Vermögensdeckungsrechnung der BP die Beträge für Miete und
Personalaufwand Sohn in Abzug gebracht (allfällige Nachweise lt. Punkt 1
und 2 könnten diesen Betrag nochmals reduzieren). Es würde demnach
für 1998 und 1999 eine Zuschätzung von jährlich gerundet ATS
70.000,-- vorgenommen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde mit Schreiben vom
28. Februar 2007 ausgeführt: Der Nachweis des Praxisentgeltes liege diesen
Schreiben bei. Es sei eine Differenz in den Rinderverkäufen festgestellt
worden. Laut Angaben des Berufungswerbers seien in den Jahren 1999 um 341.006,00
und 1998 um 311.107,00 S Rinder verkauft worden. In der Aufstellung der Finanz
würden jedoch andere Werte aufscheinen. Das Schecks auch auf das Bankkonto
eingelöst worden seien, könne vorgekommen sein. Insofern stimme die
Korrektur seitens der Finanzbehörde. In der Beilage werde eine neue
Berechnung des Überschusses, korrigiert und die Berechnungsschecks,
vorgelegt. Es ergebe sich dennoch ein durchschnittlicher Überschuss von
rund 11.500 ATS p.m., dies reiche angesichts der Lebensumstände des Bw. zum
Nachweis des Lebensunterhaltes. Es werde ersucht von der Zuschätzung
mangels Begründbarkeit abzusehen. [Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen
oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis
(Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen.
Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer
Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der
Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher
Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl.
96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass
andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr
greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie
durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von
Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten
und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu
ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der
Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl.
92/17/0177).
Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau
der Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von
Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt
sein, die Gedanken und Folgerungen schlüssig begründet und rational
nachvollziehbar.
Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde
ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen,
unabhängig davon, ob sie offen gelegt wurden oder nicht.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer Schätzung
begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen muss.
Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig,
steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode
grundsätzlich frei. Jedoch hat die Behörde jene Schätzungsmethode
zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Ziels - der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen - am
geeignetsten erscheint (VwGH 25.6.1998, Zl. 97/15/0218).
Allerdings muss das Schätzungsverfahren einwandfrei
abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das
Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit
den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehen. Das gewählte
Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die
Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom
Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 24.2.1998, Zl.
95/13/0083).
Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen zu wahren. Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung
die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte
Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen.
In der Bescheidbegründung hat die Behörde die
Schätzungsberechtigung, die Schätzungsmethode, die der Schätzung
zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Darstellung der Berechnung
darzulegen (VwGH 25.6.1998, 97/15/0218) sowie insbesondere den Denkprozess, der
zu ihrem Schätzungsergebnis geführt hat (VwGH 24.1.1996, Zl.
95/13/0136).
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
1) Schätzungsberechtigung
Der Berufungswerber hat unbestritten in den Jahren 1998 und
1999 eine Holzerntemaschine und einen Sortimentschlepper gekauft sowie eine
Gerätehalle errichtet und damit Investitionen in Höhe von ca.
7.200.000 S getätigt. Die Höhe dieser Investitionen steht nach Ansicht
der Betriebsprüfung in Widerspruch zu den Gewinnen der Vorjahre. Dieser
Ansicht wird seitens der Referentin gefolgt, da eine Überprüfung der
Gewinne bzw. Verluste aus Gewerbebetrieb ab 1987 folgende Zahlen ergaben (lt.
Veranlagungsakt):
|
Jahr
|
Betrag
ATS
|
1987
|
87.869,00
|
1988
|
67.004,00
|
1989
|
13.492,00
|
1990
|
223.228,00
|
1991
|
-46.832,00
|
1992
|
102.139,00
|
1993
|
78.822,00
|
1994
|
146.400,00
|
1995
|
223.151,00
|
1996
|
42.116,00
Die Finanzierung der Investitionen war jedenfalls
klärungsbedürftig (ein ungeklärter Vermögenszuwachs
berechtigt zur Schätzung).
2) Schätzungsmethode
Die Betriebsprüfung versuchte mittels
Vermögensdeckungsrechnung festzustellen, ob ausreichend Geldmittel
vorhanden gewesen sein können. In dieser wurde eine Unterdeckung
festgestellt. Das Vorliegen einer Unterdeckung wird seitens des Berufungswerbers
bestritten. Im gesamten Berufungsverfahren erfolgte lediglich ein Vorbringen zur
Vermögensdeckungsrechnungen samt den enthaltenen Einzelpositionen. Die von
der Betriebsprüfung festgestellte Unterdeckung ist jedoch zu
hoch.
Die Referentin geht von einer Unterdeckung von ATS
100.000,-- in den Jahren 1998 und 1999 aus und rechnet in diesen Jahren je ATS
50.000,-- an Umsatz und Gewinn zu.
Dies aus folgenden Gründen:
In der Vermögensdeckungsrechnung wurden
ursprünglich die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft nicht
berücksichtigt, dafür davon ausgegangen, dass die Lebenshaltungskosten
aus dieser bestritten würden. In der Berufung wurde dann ursprünglich
nur die Berücksichtigung der Rinder- und Holzverkäufe beantragt. In
den im weiteren Verfahren vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die
Land- und Forstwirtschaft wurden dann geringfügig abweichende Zahlen zu den
Rinderverkäufen bekannt gegeben, für 1998 wurde nunmehr auch ein
Erlös aus dem Holzverkauf behauptet (im Gegensatz zu dem in der Berufung
vorgelegten Zahlen) und es wurden neue Einkünfte aus Milchgeld und
Agrarmarkt dargestellt. Die Ausgaben wurden zum Teil lediglich geschätzt.
Ob die Erlöse zum Teil auch unbar zugeflossen sind, wurde nicht
dargestellt. Dass die Ausgaben vollständig sind, wird seitens der
Referentin bezweifelt, da in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung (E
25) auch Ausgedingelasten (Freie Station für 2 Personen) angeführt
sind, die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht aufscheinen. Im Verfahren vor
dem UFS wurde dann ein "Nachtrag" erstellt, in welchem weitere Positionen
(Familienbeihilfe, Lernbeihilfe, Praxislohn,--) geltend gemacht werden, wieder
wurde nicht unterschieden, ob diese Beträge bar oder unbar zugeflossen
sind. Das Finanzamt konnte nachweisen, dass hinsichtlich der Familienbeihilfe
und der Lernbeihilfe die Überweisung auf ein Konto erfolgte, welches in der
Vermögensdeckungsrechnung bereits berücksichtigt wurde. Es ist
für die Referentin nicht einsichtig, wieso der Sachverhalt bzw. die
einzelnen Positionen nicht bereits im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
bzw. zu Beginn des Berufungsverfahrens offen gelegt wurden.
Angesichts des Umstandes, dass in
Vermögensdeckungsrechnungen immer auch Umstände der privaten
Vermögenssphäre einfließen ergeben sicht zwangsläufig
gewisse Unsicherheiten.
Diese Unsicherheiten hat im konkreten Fall nach Ansicht der
Referentin aber der Berufungswerber zu vertreten, weil er, anstatt sich mit der
Vermögensdeckungsrechnung der BP auseinanderzusetzen, neue Berechnungen
vorlegte, in denen die Zahlen geringfügig divergieren, ohne dass die
Ursache bekannt gegeben wird und auch im eigenen Vorbringen sich die Zahlen
verändern. Trotz Hinweises des Finanzamtes wird auch nicht zwischen baren
und unbaren Vorgängen unterschieden. Dies betrifft insbesondere auch die
vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Land- und
Forstwirtschaft. Im letzen Schreiben der steuerlichen Vertretung verbleiben ATS
11.469,62 pro Monat als Lebenshaltungskosten für 3 Personen, wobei auch die
freie Station lt. E25 davon noch aufzubringen ist. Die Höhe dieser
Lebenshaltungskosten steht in krassen Widerspruch zu den in den Jahren 1998 und
1999 getätigten Investitionen.
So besehen legt die Referentin die Berechnungen der
Amtspartei im Berufungsverfahren ihren weiteren Berechnungen zugrunde, und zwar
jene, die vor der Vorlage erstellt wurde und in welcher die Rinderverkäufe
reduziert um die Einkäufe sowie die Kontoänderungen des erst im
Berufungsverfahren vorgelegten Kontos von H. F. berücksichtigt
wurden.
[Grafik]
[Grafik]
Ausgehend davon werden nach Vorbringen im Verfahren vor dem
UFS noch folgende Beträge in Abzug gebracht:
[Grafik]
Die im Zuge des Verfahrens beantragte Berücksichtigung
der Familienbeihilfe und der Lernbeihilfe unterblieb, da diese auf ein bereits
berücksichtigtes Konto überwiesen wurden.
Hinsichtlich der übrigen Einnahmen aus der Land- und
Forstwirtschaft geht die Referentin davon aus, dass diese zur Deckung des
Lebensunterhalts und zur Abdeckung der im Zuge der Bewirtschaftung entstehenden
Ausgaben benötigt werden und daher in der Vermögensdeckungsrechnung
nicht berücksichtigt werden müssen. Zudem kann nicht beurteilt werden,
welche Positionen bereits durch die Berücksichtigung der Kontostände
der vorgelegten Konten enthalten sind.
Hinsichtlich der Ungenauigkeit und Ungewissheit bestimmter
Elemente der Vermögensdeckungsrechung wird darauf hingewiesen, dass jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Es wurde jedoch
versucht, diese zu minimieren, indem die vom Berufungswerber vorgebrachten
Argumente weitestgehend berücksichtigt wurden. Ein gänzliches Absehen
von einer Zuschätzung war nach Ansicht der Referentin nach dem vorliegenden
Sachverhalt jedoch nicht möglich.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Linz, am 26.
März 2007
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1550-L/02
- Stammnummer
- 27507
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF