Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0187-G/04
Krankheitskosten bei Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-G/04vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Berufungswerberin, vom
9. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Mai
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 außergewöhnliche
Belastungen in Form von Krankheitskosten iHv € 2.875,52 sowie den
pauschalen Freibetrag wegen Diätverpflegung. In der Erklärung gab sie
einen Grad der Behinderung von 80% an.
Im Einkommensteuerbescheid
versagte das Finanzamt die Anerkennung der Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung, da diese den Selbstbehalt nicht
überstiegen.
In der dagegen erhobenen
Berufung wendete die Bw ein, dass aufgrund der Behinderung von 80% ein
Selbstbehalt nicht abzuziehen sei.
Nach einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 28. Januar 2004 (wegen Nichtvorlage von Unterlagen)
erging am 17. Februar 2004 eine zweite Berufungsvorentscheidung anhand der
nunmehr vorgelegten Belege. Das Finanzamt anerkannte dabei nachgewiesene Kosten
aus der eigenen Behinderung ohne Selbstbehalt iHv € 806,59. Die restlichen
Krankheitskosten konnten - einerseits weil sie den Selbstbehalt nicht
überstiegen und andererseits mangels Nachweises - nicht abgezogen werden.
Ein Vorhalt des UFS
bezüglich des belegmäßigen Nachweises der Krankheitskosten bzw.
der Art der Behinderung blieb durch die Bw unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sind Belastungen
abzugsfähig, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig
erwachen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Nach hL (für alle: Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I8 Tz 662) zählen
Krankheitskosten grundsätzlich zu den außergewöhnlichen
Belastungen, sofern sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung wird durch Anwendung eines
Selbstbehaltes berücksichtigt (§ 34 Abs 4 EStG).
Eine Ausnahme vom
Selbstbehalt besteht in § 34 Abs 6 EStG iVm Verordnung BGBl 303/1996
für Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung: Hat der
Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene Behinderung so sind die in den
§§ 2 bis 4 der VO BGBl 303/1996 genannten Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wobei diese
Mehraufwendungen weder um die erhaltenen pflegebedingten Geldleistungen noch um
einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG zu kürzen sind. § 4 leg cit
nennt als Kosten nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen
Ausmaß.
Aus der Aktenlage ergibt
sich, dass das Finanzamt - nach Prüfung der einzelnen Belege - die
beantragten Krankheitskosten der Gesetzeslage entsprechend aufgeteilt hat: Als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt wurden Kosten iHv
€ 806,59 anerkannt, die sich im wesentlichen aus Kosten für
Arzneimittel und Kurkosten (Selbstbehalte) zusammensetzen. Bei den übrigen
Krankheitskosten (Brille und Zahnarztkosten) wurde ein Selbstbehalt abgezogen,
da diese offenbar mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen. Nicht
nachgewiesene Kosten wurden überhaupt nicht anerkannt.
Da im Berufungsverfahren
nichts anderes vorgebracht wurde und die Aktenlage der Rechtslage entspricht war
die Berufung abzuweisen.
Graz, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-G/04
- Stammnummer
- 27506
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF