Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0107-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-K/07vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vertreten durch B., vom
25. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
24. März 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. setzte mit Bescheid vom 24. März
2006 für das Jahr 2000 Anspruchszinsen in Höhe von
170.957,76 € fest.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom
25. April 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 und gegen den zuvor
bezeichneten Anspruchszinsenbescheid Berufung. Zur Begründung wurden
ausschließlich Einwendungen zur Einkommensteuerpflicht des Bw.
ausgeführt. Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Bescheid vom
24. März 2006 betreffend die Anspruchszinsen 2000 mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 als unbegründet
ab.
In der Eingabe vom 17. November 2006 begehrte der Bw.
die Vorlage der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid
betreffend die Aussetzungszinsen 2000 an den Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz und eine Entscheidung durch
diesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch den rechtzeitig gestellten Antrag vom
17. November 2006 auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz galt ungeachtet des Umstandes, dass die
Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die
Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt
(§ 276 Abs. 3 BAO erster Satz).
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster
Satz sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung,
die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig,
nicht gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabebescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt des Sachbescheides (Einkommensteuerbescheid 2000). Diese
Vorbringen waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
3., überarbeitete Auflage, § 205, RZ 32
bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu zu erlassender
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der
bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der
Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen
Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte
Ergebnis bringen könnte.
Die Entscheidung über den weiters mit Berufung
angefochtenen Einkommensteuerbescheid wird zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Klagenfurt,
am 26. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-K/07
- Stammnummer
- 27495
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF