Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0505-G/05
Ausgaben eines Pfarrers ohne Einkünfte als solcher und Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-G/05vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. September 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. August 2004,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pfarrer und außerdem an
mehreren Schulen als Religionslehrer tätig. Einkünfte bezog er nach
der Aktenlage nur als vom Bund als auch vom Land Steiermark besoldeter
Religionslehrer
Mit der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 machte er Fahrtkosten in
Höhe von 11.430,71€ für insgesamt 32.100 Kilometer als
Werbungskosten geltend. Aus dem über Ersuchen des Finanzamtes vorgelegten
Fahrtenbuch geht hervor, dass es sich bei den Fahrten praktisch
ausschließlich um solche im Zusammenhang mit seiner Funktion als Pfarrer
handelte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt
diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Religionslehrer
stünden.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung
begründet der Berufungswerber im Wesentlichen damit, dass er von seinem
Arbeitgeber keine Reisekosten erhalte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2005 hat das
Finanzamt diese Berufung abermals mit der Begründung abgewiesen, dass die
im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pfarrer geltend gemachten
Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einkünften
als Religionslehrer stünden. Die Berufung gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 5. Juli 2005 weist der Berufungswerber zum einen darauf
hin, dass seine Reiskosten als Pfarrer nicht ganz vom Religionsunterricht zu
trennen seien, weil er die Verpflichtung, Religionsunterricht zu erteilen, auch
mit seiner Bestellung zum Pfarrer übernommen habe. Außerdem habe er
Religionsunterricht auch außerhalb von Graz erteilt, und zwar an jeweils
einem Tag in der Woche in A. und in B..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs.1
EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs.1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden.
Werbungskosten sind Wertabgaben, die durch die auf die
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit
veranlasst sind (so genannter "kausaler
Werbungskosten-begriff"). Unter Werbungskosten sind daher beruflich
veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die - objektiv im
Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen,
und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Werbungskosten liegen daher nur vor, wenn ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
besteht, auf Grund der steuerpflichtige Einnahmen zufließen (vgl. z.B.
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, §
16 EStG 1988 allgemein Tz 2, und Doralt,
EStG9, § 16
Tz 33).
Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass der
Beruf eines Religionslehrers auf Grund der Regelungen des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, sehr stark mit der jeweiligen
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verbunden ist. Es ist
jedoch fest zu halten, dass die Tätigkeit als Religionslehrer der Kirche
und die eines Pfarrers dieser Kirche nicht untrennbar miteinander verbunden
sind. Der Berufungswerber ist der einzige Pfarrer der KircheinA.. Als
Religionslehrer sind außer ihm noch x weitere Personen, darunter auch die
Ehegattin des Berufungswerbers, tätig (siehe dazu unter wwwxy). Auch daraus
wird deutlich, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit
als Pfarrer und den Einkünften als Religionslehrer besteht.
Die in Streit stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Berufungswerbers als Pfarrer wurden daher vom Finanzamt
zu Recht nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen als Religionslehrer
abgezogen. Einkünfte als Pfarrer, von denen diese Aufwendungen abgezogen
werden könnten, sind nicht aktenkundig, sodass angenommen werden muss, dass
der Berufungswerber für seine Tätigkeit als Pfarrer keine Einnahmen
bezogen hat.
Die Aufwendungen des Berufungswerbers für Fahrten zu
seinen Arbeitsstätten (Schulen in A. und B. ) stellen jedoch Werbungskosten
dar. Die Berücksichtigung dieser Werbungskosten regelt § 16 Abs.1
Z 6 EStG 1988: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich
Pauschbeträge (so genanntes "kleines Pendlerpauschale")
berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b andere Pauschbeträge (so genanntes "großes
Pendlerpauschale") berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Da der Berufungswerber die Fahrtstrecken zwischen seinem
Wohnort und den beiden Beschäftigungsorten A. und B. nur insgesamt zwei Mal
in der Woche (durchschnittlich acht Mal im Monat), und damit nicht
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurücklegt, kann für diese
Fahrten auch kein Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Die Kosten
für diese Fahrten sind daher mit dem bei der Ermittlung der Einkommensteuer
2002 ohnehin berücksichtigten Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzsamtes sohin der
Rechtslage entspricht, war die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-G/05
- Stammnummer
- 27493
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF