Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0077-W/05
Zigarettenschmuggel, Monopoleingriff
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-W/05vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 18. Mai 2005, SN 100/2005/00574-002,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 100/2005/00574-002 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Waren, nämlich 5.600
Stück Zigaretten der Marke "L & M" vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Europäischen Union verbracht und anschließend versucht habe,
diese Waren, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind,
anlässlich seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf in
das Steuergebiet der Republik Österreich einzubringen und in diesem
Zusammenhang die im Tabakmonopolgesetz enthaltenen Gebote und Verbote
hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen zu verletzen versuchte und
hiemit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a und das
Finanzvergehen des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des
Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der
Beschuldigte bringt im wesentlichen vor, dass die vorgefundenen Zigaretten
für den persönlichen Verbrauch bestimmt gewesen seien und er keinen
Schmuggel begehen und das Tabakmonopol übertreten wollte. Die Zigaretten
seien des weiteren nicht verheimlicht worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch.
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Gemäß dem im Aktenvorgang erliegenden
Aktenvermerk der Bundesgendarmerie der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf vom 26.
Februar 2005 konnte im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt werden, dass die
Personen (der Beschuldigte und weitere drei Mitreisende) Zigaretten am
Körper versteckt hatten. Bei der Nachschau konnten bei den vier Personen
insgesamt 5.600 Stück Zigaretten in extra für den Schmuggel
angefertigten Kleidungsstücken, unter anderem in aufgenähten
Fächern vorgefunden werden. Die Zigaretten seien in Maramures in
Rumänien am Markt für einen Preis von € 4.- pro Stange gekauft
worden. Als Besitzer der vorgefundenen Zigaretten sei der Beschuldigte ermittelt
worden.
Es liegen daher schon aus der Vorgangsweise beim Transport
der Zigaretten und der Menge der sichergestellten Zigaretten hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass der Bf. den objektiven und subjektiven Tatbestand des Finanzvergehens des
Schmuggels und des Finanzvergehen des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in
die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 13, 44 Abs. 1 lit. a
FinstrG verwirklicht hat, vor.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht
erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-W/05
- Stammnummer
- 27483
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF