Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0424-G/05
Mieterinvestitionen als selbständig bewertbare körperliche Wirtschaftsgüter sind IZP-fähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-G/05vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mieterinvestitionen, die dem Mieter als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen sind, sind IZP-fähig. Sie gelten im Normalfall nicht als Gebäude im Sinne des § 108e EStG. Anderes gilt nur, wenn die Mieterinvestitionen für sich als Gebäude einzustufen sind. Etwa im Falle eines Zubaues oder einer gänzlichen Aufstockung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, vom 14. März 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes vom 18. Februar 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Investitionszuwachsprämie 2003
sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsmittelbelehrung
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= Bw.) machte für 2003 eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG 1988
für 2003 in Höhe von 17.767,20 Euro geltend.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 18. Februar 2005
abweichend von der Erklärung die Investitionszuwachsprämie 2003 mit
12.282,45 Euro fest. Begründet wurde dies damit, dass Anschaffungskosten,
soweit sie auf ein Gebäude entfallen, aus der Bemessungsgrundlage für
Investitionszuwachsprämie auszuscheiden wären.
Davon betroffen waren Mieterinvestitionen in zwei
angemieteten Geschäftslokalen in nachstehender Höhe:
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TStr.
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32.171,29 Euro
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GStr.
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22.676,22 Euro
Die Bw. brachte in der Folge Berufung ein und führte
aus, dass die Wirtschaftsgüter, die den strittigen Anschaffungen zu Grunde
liegen Mieterinvestitionen und als solche kein Gebäude seien. Wenn ein
Mieter eines Geschäftslokals in den gemieteten Räumlichkeiten
Adaptierungen vornimmt, die diesem bilanz- und ertragsteuerrechtlich zuzurechnen
sind, liege diesbezüglich ein eigenes Wirtschaftsgut und kein Gebäude
vor. Mieterinvestitionen seien selbständige Wirtschaftsgüter, welche
losgelöst von der zivilrechtlichen Sache zu betrachten seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2005 wies das
Finanzamt die Berufung ab.
Das Finanzamt führte darin aus, dass die
gegenständlichen Mieterinvestitionen als nicht
prämienbegünstigtes Gebäude einzustufen seien. Zur Untermauerung
verwies das Finanzamt in der Berufung auf die für die
Investitionszuwachsprämie maßgebliche Rz 8220 der
Einkommensteuerrichtlinien welche wie folgt lautet:
"Zum Gebäudebegriff siehe Rz 3140. Der
Ausschluss (Anm: gemeint der Prämienbegünstigung) erstreckt sich auch
auf Herstellungsaufwendungen auf ein Gebäude, Superädifikate (Rz 3141)
und selbständig zu aktivierende Herstellungskosten auf ein gemietetes
Grundstück (Mieterinvestition).
Nach dem Gesetzestext in Verbindung mit den
Einkommensteuerrichtlinien sei ersichtlich, dass Gebäudeinvestitionen,
unabhängig, ob vom Eigentümer oder Mieter durchgeführt, nicht
prämienbegünstigt seien.
In der Folge stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw. brachte darin vor, dass die vom Finanzamt
vorgenommene Auslegung durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Hätte der
Gesetzgeber sämtliche Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter
von der Investitionszuwachsprämie ausschließen wollen, dann
hätte er dies im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht. So wie dies auch
für die früher geltenden Regelungen über die vorzeitige
Abschreibung und das Investitionsprämiengesetz geschehen sei. Der
Ausschluss für diese Investitionsbegünstigungen bezog sich auf
"unbewegliche Wirtschaftsgüter". Dem Gesetzgeber sei daher sehr
wohl bewusst gewesen, dass der für die Investitionszuwachsprämie
normierte Ausschlussgrund für "Gebäude" nicht jede
bauliche Maßnahme umfasse.
Aufwendungen auf ein gemietetes Gebäude blieben bei
einem Mieter als eigenes Wirtschaftsgut und würden steuerlich nicht
Bestandteil des Gebäudes.
Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2006, 2006/15/0152,
hat der VwGH klargestellt, dass Mieterinvestitionen aus steuerlicher Sicht
körperliche Wirtschaftsgüter darstellten und im Normalfall für
sich nicht als Gebäude einzustufen seien.
Der unabhängiger Finanzsenat forderte das Finanzamt
mit Vorhalt vom 25. Jänner 2007 auf, darzustellen, welche der strittigen
Anschaffungen nunmehr nach diesem Erkenntnis als Mieterinvestitionen einzustufen
seien und für welche nach wie die Prämienbegünstigung zu versagen
sei.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 5. März 2007
übermittelte das Finanzamt die Mietverträge für die beiden
Objekte und legte die Rechnungen über die strittigen Anschaffungen in Kopie
bei.
Aus den vorgelegten Unterlagen und der Vorhaltsbeantwortung
geht hervor, dass die strittigen Mieterinvestitionen sich auf zwei Mietobjekte
beziehen, in denen die Bw. jeweils ein Kaffeehaus betreibt.
Die beiden Mietobjekte wurden für den Betrieb der
Kaffeehäusern gänzlich umgebaut, da diese zuvor anderen Zwecken
dienten.
Das Objekt GStr. wurde durch Zusammenlegung eines
ehemaligen Handelsbetriebes und einer Wohnung völlig neu gestaltet und zu
einem Kaffeehaus umgebaut.
Das Objekt TStr. wurde durch Zusammenlegung zweier
ehemaliger Geschäftslokale xy völlig neu gestaltet und
umgebaut. Die vorliegenden Rechnungen beziehen sich
nicht auf Zubauten oder Aufstockungen.
Zwei der vorgelegten Rechnungen über insgesamt 3.466,00 Euro betreffen aber
reine Erhaltungsmaßnahmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für die Beurteilung maßgebliche Bestimmung
des § 108e EStG 1988 idF des BGBl. I 2002/155 ordnet an:
(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden:
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden
Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der
gewerblichen Personenbeförderung dienen
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter,
die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland
eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
Strittig ist Im gegenständlichen Fall, ob die von der
Bw. als Mieterin getätigten Investitionen ("Mieterinvestitionen") dem
Gebäude zuzurechnen und damit nicht prämienbegünstigt sind.
Zu dieser Frage hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. Oktober
2006, Zl. 2006/15/0152, judiziert, dass Mieterinvestitionen, soweit diese nicht
bloße Erhaltungsmaßnahmen sind, in einem Wirtschaftsgut des Mieters
münden. Das Höchstgericht hatte in diesem Verfahren die Frage zu
lösen, ob Mieterinvestitionen in das Gebäude (konkret: Böden,
Elektroinstallationen, etc.) prämienfähig sind. Der Gerichtshof
verwies in seiner Entscheidung ua. auf das Erkenntnis vom 19.3.2002, 99/14/0286,
wonach (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten
Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum
eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich zu
einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen (zur
Mieterinvestition im Einheitswert des Betriebsvermögens siehe insbesondere
auch das Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0054). Derartige Maßnahmen
(sofern sie nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen sind) stellen ein
körperliches Wirtschaftsgut dar (vgl Hödl, Mieterinvestition:
Gebäude oder doch nicht? SWK 2005, S 285; Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz
121, mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung). Die Beurteilung, ob ein
Gebäude iSd § 108e Abs. 2 EStG vorliegt, erfolgt nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e
EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt
sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu
verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz
gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist
(vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. 09. 2006, 2006/15/0156).
Mieterinvestitionen als solche erfüllen idR die
vorstehend genannten Voraussetzungen für ein Gebäude (räumliche
Umfriedung etc) nicht. Sie sind daher im Normalfall nicht als Gebäude iSd
§ 108e Abs. 2 EStG anzusehen und damit nicht von der
Investitionsprämie ausgeschlossen (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e
EStG, Tz 4 Seite 9; Hödl, SWK 2005, S 285). Anderes gilt nur, wenn
ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen
ist (vgl auch Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69); solches kann insbesondere im
Fall einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter oder
im Falle eines vom Mieter getätigten Zubaues zutreffen.
Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichthof
erstmals klar gestellt, dass im Rahmen der Beurteilung der
Investitionszuwachsprämientauglichkeit von Mieterinvestitionen, diesen in
Anlehnung an die bilanzsteuerrechtliche Behandlung Wirtschaftsgutcharakter
beizumessen ist. Mieterinvestitionen sind somit - sofern diese nicht selbst als
Gebäude anzusehen sind - grundsätzlich einer
Investitionszuwachsprämie zugänglich. Unter dem Gebäudetatbestand
des § 108e Abs. 2 EStG 1988 lassen sich Mieterinvestitionen demnach nur
dann subsumieren, wenn diese die gänzliche Aufstockung eines (in Bestand
genommenen) Gebäudes oder einen getätigten Zubau betreffen. Um einer
Mieterinvestition Gebäudecharakter beimessen zu können, muss aber
jedenfalls ein Bauwerk geschaffen werden, das durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und zudem von
einiger Beständigkeit ist.
Bei den im vorliegenden Fall getätigten Investitionen
handelt es sich unstrittig um solche, die aus einkommen- und
bilanzsteuerrechtlicher Sicht als "Mieterinvestitionen" zu erfassen sind. Streit
besteht lediglich darüber, ob diese Investitionen aufgrund ihrer Art zudem
unter den Gebäudebegriff des § 108 e Abs. 2 EStG 1988 fallen und damit
das (steuer)rechtliche Schicksal des Gebäudes teilen.
Offensichtlich hat die Bw. als Mieterin zum Zwecke des
Betriebes zweier Kaffeehäuser die Investitionen im eigenen Interesse
getätigt. Die Bw. hat auch ein Weitergaberecht der Mietobjekte bzw. das
Recht auf Unternehmensveräußerung oder -verpachtung. Danach
stehen diese Investitionen im wirtschaftlichen Eigentum der Bw. und sind
selbständige körperliche Wirtschaftsgüter in der Sphäre der
Bw.
Angesichts der nunmehr vorliegenden
höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist aber klargelegt, dass die vom
Bestandnehmer getragenen Investitionen in das Gebäude (sofern sie nicht als
Zubau oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes oder reine
Erhaltungsmaßnahmen zu werten sind ) nicht als "Gebäude" im Sinne der
genannten Bestimmung gelten. Danach waren lediglich die Erhaltungsaufwendungen
in Höhe von 3.466,00 Euro aus der Bemessungsgrundlage für die
Investitionszuwachsprämie auszuscheiden. Die übrigen strittigen
Mieterinvestitionen stellen weder Zubauten noch Aufstockungen dar und sind bei
der Bw. als körperliches Wirtschaftsgut Mieterinvestition anzusetzen.
Infolgedessen sind sie auch prämienfähig.
Der Berufung war daher spruchgemäß teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieMieterinvestitionGebäudekörperliches WirtschaftsgutAdaptierungenGeschäftsumbau
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-G/05
- Stammnummer
- 27466
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF