Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0607-L/04
Ausbildungskosten ohne Zusammenhang mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0607-L/04vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.D., xy.Z., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
L., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist an der X. xy. beteiligt. In
der Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte er - aus dieser
Beteiligung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
37.031,85 (KZ 330).
Im Sreitjahr 2002 beantragte der Bw. weiters Werbungskosten
in Höhe von € 726,73 (KZ 277).
Aus der Beilage zu dieser Einkommensteuererklärung
geht hervor, dass es sich dabei um Studiengebühren für eine
Fachhochschulehandeln würde, die
laut Bw. nicht dem Abzugsverbot des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 unterliegen
würden.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde vom Finanzamt mit
18. Februar 2004 erlassen, wobei die Einkommmensteuer mit € 11.776,74
festgesetzt worden sei. In der Begründung führte das Finanzamt ua aus,
dass eine Geltendmachung von Werbungskosten nur bei lohnsteuerpflichtigen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender
Bergündung:
Wir stellen den Berufungsantrag, die Einkommensteuer 2002
unter Anerkennung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend
der eingereichten Steuererklärung neu festzusetzen
"Der Bw. besucht in Wien den Fachhochschul-Studiengang
für Marketing & Sales. Für die Absolvierung dieses Lehrgangs wurde
ihm für das Studienjahr 2001/2002 ua ein Kostenbeitrag von € 726,72
vorgeschrieben, welcher im Jahr 2002 bezahlt wurde.
....
§ 16 EStG enthält einen demonstrativen Katalog
von Aufwendungen, die als Werbungskosten in Betracht kommen. Aufgrund der
Änderung des § 16 Abs 1 Z 10 1. Satz EStG sind nunmehr auch
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten anzuerkennen
und nicht mehr unter das Abzusgverbot des § 20 EStG zu subsumieren.
Folglich sind Aufwendungen iZm dem Besuch einer Fachhochschule (LStR 2002, 361)
als Werbungskosten abzusgfähig.
Die von § 16 Abs 1 Z 10 EStG geforderte Voraussetzung,
dass die Aufwendungen für die Ausbildungsmaßnahmen iZm der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit stehen müssen, ist im vorliegenden Sachverhalt nicht
maßgeblich, da es sich um vorweggenommene Werbungskosten handelt, die von
der Rechtsprechung als auch der Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt
werden (LStR 2002, 230.) Wäre der § 16 Abs 1 Z 10 EStG dahingehend zu
verstehen, dass die Aufwednungen iZm einer aktiven Tätigkeit stehen
müssen, so käme uE die Generalnorm des § 16 Abs 1 EStG zu tragen,
wonach sämtliche iZm der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen
stehenden Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten in Betracht
kommen.
Bei vorweggenommenen Werbungskosten handelt es sich um
Werbungskosten, die dem Steuerpflichtigen vor der Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit anfallen. Nach Auffassung des VwGH müssen
diesbezüglich aber Umstände vorliegen, die über die bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmeerzielung hinausgehen und klar
und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH 23.6.1992,
92/14/0037). Voraussetzung für die Geltendmachung von vorweggenommenen
Werbungskosten ist, dass die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit
nicht mehr offen ist.
Diesbezüglich vertritt der VwGH die Auffassung, dass
Aufwendungen für ein Karriereberatungsprogramm grundsätzlich
Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung darstellen, wenn das
Berufsziel erst nach Maßgabe persönlicher oder familiärer
Verhältnisse gewählt wird. Folglich wäre eine Zuordnung der
Aufwendungen in den - nicht teilbaren - Bereich der nichtabzugsfähigen
Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
vorzunehmen.
Damit Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten zu
behandeln sind, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein
Steuerpflichtiger die Aufwendungen auf ein in Aussicht stehendes
Arbeitsverhältnis getätigt hat, entscheidend ist nach der
Rechtsprechung des BFH vielmehr, dass die Aufwendungen im Hinblick auf eine
angestrebte Einkunftserzielung getätigt werden (BFH VI R 75/95, BStBl II,
96,529). Durch den Besuch der Fachhochschule für Marketing & Sales
kommt uE die klare Absicht unseres Mandanten zum Ausdruck, aus einer bestimmten
Tätigkeit im Marketingbereich steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen,
weshalb zweifellos von einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen auszugehen ist.
Da es sich im vorliegenden Sachverhalt nicht um ein
allgemeines Ausbildungsprogramm, sondern um ein konkretes, spezielles
Ausbildungsprogramm im Bereich des Marketing & Sales handelt und die
angestrebte Art der zukünftigen Tätigkeit dadurch bestimmt ist, dass
unser Mandant beabsichtigt, im Bereich des Marketing & Sales tätig zu
werden, ist der geleistete Kostenbeitrag (Studienbeitrag) als vorweggenommenen
Werbungskosten anzuerkennen und nicht unter die nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der Lebenshaltung zu subsumieren (VwGH 16.12.1999,
97/15/0148)".
In Beantwortung des Vorhalts teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 14. Mai 2004 mit, dass der vom Bw.
geleistete Kostenbeitrag für den Fachhochschulstudiengang Marketing &
Sales grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten zukünftiger
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen würde. Der
geleistete Kostenbeitrag könnte aber grundsätzlich auch als
vorweggenommene Betriebsausgaben zukünftiger gewerblicher Einkünfte
eingestuft werden.
In der Folge wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen mit folgender
Begrüdung:
"Dieser Aufwand ist der Einkunftsart Gewerbetrieb
zuzuordnen. Durch diese Ausbildung (Fachhochschule) werden keine eigenen
Einkünfte aus Gewerbetrieb bzw. nichtselbständiger Arbeit weder jetzt,
noch in Zukunft erzielt werden, sondern unterstützen die Tätigkeit als
Kommanditist der Z. gruppe.
Verfahrensmäßig wären es daher
Sonderbetriebsausgaben im Feststellungsverfahren (§ 252 BAO).
Materiellrechtlich sind es jedoch keine
Sonderbetriebsausgaben, da sich durch diese Qualifikation ja der
Gesellschaftsanteil nicht erhöhen wird. Die Berufung war demnach auf Grund
des § 252 Abs 1 BAO abzuweisen."
In der Folge beantragte der steuerliche Vertreter des Bw.
die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und brachte
folgendes vor:
"Wir stellen den Berufungsantrag, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erklärungsgemäß anzuerkennen und
die Einkommensteuer 2002 entsprechend nachstehender Begründung neu
festzusetzen..
..............
Gestützt haben wir diese Auffassung auf
Quantschnigg/Schuch (EStG-Kommentar, § 16 Rz 10 mwN):
"Lassen die Umstände zwar auf die Absicht der
Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen schließen und steht lediglich die
Einkunftsart noch nicht fest, so steht dies einer steuerlichen
Berücksichtigung nicht entgegen, insbesondere da sich der Inhalt des
Werbungskostenbegriffs weitgehend mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegriffs
deckt (vgl VwGH 22.12.1980,2001/79)."
Der von der Finanzverwaltung in der ergangenen
Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung, dass es sich
verfahrensmäßig um Sonderbetriebsausgaben (§ 252 BAO) handelt,
ist nicht zu folgen, da die Absolvierung der Fachhochschule in keinem (auch
nicht wirtschaftlichem) Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung des Bw.
steht. Auch enthält unsere Ergänzung keinerlei Ansätze die diese
Auffassung der Finanzverwaltung stützen würde. Der Besuch der
Fachhochschule dient allein der Erwerbung von zukünftigen Einnahmen aus
einer nichtselbständigen Tätigkeit.
§ 16 EStG enthält einen demonstrativen Katalog
von Aufwendungen, die als Werbungskosten in Betracht kommen. Demnach sind
Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich
veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen
oder Ausgaben
objektiv
iZm einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Durch diese Auffassung der
Finanzverwaltung in den LStR kommt zum Ausdruck, dass der Werbungskostenbegriff
nicht ausschließlich final, sondern auch kausal ausgelegt werden muss. Da
auch vergebliche Aufwendungen zu den Werbungskosten zählen können, ist
es kein Wesensmerkmal des Werbungskostenbegriffs, dass den betreffenden
Aufwendungen unbedingt ein Gegenwert gegenüberstehen muss.
Werbungskosten sind, ganz
allgemein gesprochen, jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Der Abzug
der Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung ist nichts anderes als ein
Ausdruck des Nettoprinzips. Demnach unterliegen erzielte Einkünfte erst
nach Abzug der dafür gemachten Aufwendungen der Ertragsbesteuerung.
Aufgrund der Änderung des
§ 16 Abs 1 Z 10 1. Satz EStG sind nunmehr auch Aufwendungen für
Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten anzuerkennnen und nicht mehr unter
das Abzugsverbot des § 20 EStG zu subsumieren. Aufgrund der gesetzlichen
Normierung in § 16 Abs 1 Z 10 EStG sind Aufwendungen iZm dem
Besuch einer Fachhochschule als Werbungskosten abzugsfähig.
Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit ist gem. § 16 Abs 1 Z 10 EStG allerdings,
dass die Aufwendungen für die Ausbildungsmaßnahmen iZm der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verbundenen beruflichen
Tätigkeit stehen.
Die EB zum StRefG 2000, durch das
die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG geändert wurde, zählen
demonstrativ den Besuch einer Fachhochschule durch einen kaufmännsichen
Angestellten auf. Bei Betrachtung sämtlicher in Österreich
angebotenener Fachhochschullehrgänge wird man allerdings feststellen, dass
es nur (sehr) vereinzelt möglich ist neben dem Besuch einer Fachhochschule
einer weiteren Tätigkeit nachzugehen. Die Erweiterung der Bestimmung des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG um Ausbildungsmaßnahmen würde somit bei
Fachhochschulen - bis auf die vereinzelten Ausnahmen der berufsbegleitenden
Fachhochschulen - ins Leere gehen.
Dass aber Aufwendungen iZm dem
Besuch eine Fachhochschule abzugsfähig sein sollen, ergibt sich aus §
16 Abs 1 Z 10 3. Satz EStG, wonach nur Aufwendungen, die iZm einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen, jedoch
Aufwendungen iZm dem Besuch einer Fachhochschule Werbungskosten
darstellen.
Bei systematischer Auslegung des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG kommt man uE zur Auffassung, dass der Gesetzgeber
durch die Änderung klar zum Ausdruch bringen wollte, dass Aufwendungen iZm
dem Besuch einer Fachhochschule Werbungskosten darstellen sollen. Zu dieser
Auffassung gelangt man uE auch bei historischer Auslegung des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG, da vor der
Änderung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG durch das StRefG 2000 Aufwendungen
iZm dem Besuch einer Fachhochschule keine Werbungskosten darstellten, danach
aber schon.
Aber auch eine teleogische
Auslegung, in der man den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Zweck der Regelung
erforscht, führt uE zum gleichen Ergebnis. Die Bestimmung, dass die
Aufwendungen für die Ausbildungsmaßnahmen iZm der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit stehen müssen, geht uE bei der Besuch einer Fachhochschule
ins Leere und führt in den meisten Fällen zu dem vom Gesetzgeber nicht
gewollten Ergebnis der Nichtanerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten, da
sich weitere Tätigkeiten nicht mit dem Besuch einer Fachhochschule (mit
Ausnahme der berufsbegleitenden Fachhochschulen) vereinbaren lassen.
Folgt man allerdings dieser
Auffassung nicht, sondern hält ein aufrechtes Dienstverhältnis (bzw.
eine ausgeübte oder damit verwandte berufliche Tätigkeit) als
unabdingbare Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen,
stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen nicht als vorweggenommene
Werbungskosten zu behandeln sind, deren steuerliche Abzugsfähigkeit von der
Rechtsprechung als auch der Finanzverwaltung anerkannt wird. In diesem Fall geht
die Voraussetzung einer ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit schlicht ins Leere, da dem Steuerpflichtigen diese Aufwendungen
vor der Erzielung von konkreten Einnahmen anfallen und somit
regelmäßig mit der Erwerbung von Einnahmen im Zusammenhang
stehen.
Nach Auffassung des VwGH
müssen - hinsichtlich der Anerkennung von vorweggenommenen Werbungskosten -
aber Umstände vorliegen, die über die bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmeerzielung hinausgehen, im
Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit
gerichtet sein sowie klar und eindeutig nach außen in Erscheinung
treten.
Voraussetzung für die
Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten ist, dass die angestrebte Art
der beruflichen Tätigkeit nicht mehr offen ist. Diesbezüglich vertritt
der VwGH die Auffasssung, dass Aufwendungen für ein
Karriereberatungsprogramm grundsätzlich Ausbildungskosten zur allgemeinen
Chancenverbesserung darstellen, wenn das Berufsziel erst nach Maßgabe
persönlicher oder familiärer Verhältnisse gewählt wird.
Folglich wäre eine Zuordnung der Aufwendungen in den - nicht teilbaren -
Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG vorzunehmen.
Nach dem Lohnsteuerprotokoll 2003
stellen Aufwendungen iZm Interviewskills-Workshop oder eine Coaching-Ausbildung
- anders als ein allgemeines Karriereberatungsprogramm -, die iZm einer oder
mehreren bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquellen besucht werden,
(vorweggenommene) Werbungskosten dar.
Für den Werbungskostenabzug
ist jedenfalls ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten, in Aussicht
genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen
getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen
nichtselbständigen Arbeit (weil von einem künftigen Wahlakt
abhängig) noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten.
Nachdem der Bw. neben dem Besuch
der Fachhochschule auch Praktikas (im konkreten beginnt der Bw. im August 2004
ein sechsmonatiges Praktikum) absolvieren muss, ist der von der Rechtsprechung
geforderte umittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen
(Studienbeiträge) und einer bestimmten, konkreten Tätigkeit
(sechsmonatiges Praktikum) erfüllt (insbesondere, da für diese
Tätigkeit die positive Absolvierung des ersten Studienabschnittes
Voraussetzung ist), weshalb die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten
anzusehen sind.
Für die Auffassung der
zuständigen Finanzbehörde, dass bereits Einnahmen aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit vorliegen müssen, um Werbungskosten
geltendmachen zu können, gibt es uE keine gesetzliche
Grundlage......"
In Beantwortung des Vorhalts vom
18. Jänner 2007 gab der steuerliche Vertreter des Bw. im Schreiben vom 1.
Februar 2007 folgendes an:
"1. Im Streitjahr konnte unser
Mandant - aufgrund des vorgegebenen Studienplans der Fachhochschule - keine
nichtselbständige Tätigkeit ausüben. Es folgten aber Praktika bei
der Y.GmbH in 2003 und der O.AG in 2004 und 2005.
2. Der Fachhochschul-Studiengang
für Marketing & Sales bietet in 8 Semestern eine spezialisierte,
akademische Ausbildung im Bereich Marketing und Verkauf an. Die
Praxisorientierung von Lehrinhalten und Methoden nimmt dabei einen besonders
hohen Stellenwert ein. Als Lektoren sind Experten aus der Praxis tätig.
Dadurch wird in den Lehrveranstaltungen nicht nur relevantes, aktuelles Wissen
vermittelt, sondern es werden gezielt Fähigkeiten aufgebaut, die den
Einstieg ins Berufsleben und die Karriere der Absolventen unterstützen
sollen. Ein wichtiger Schritt bei der Praxisorientierung ist ein 6-monatiges
Berufspraktium für Studierende des Tagesstudiums im letzten Studienjahr.
Die Ausbildung schließt mit dem Titel Magister (FH) ab.
Hinischtlich der weiteren Punkte
(Studienabschnitt, Prüfungen, Karriereperspektiven etc) verweisen wir auf
die beigelegte Infobroschüre der Fachhochschule.
Als Nachweis über den
Studienerfolg senden wir Ihnen die Diplomurkunde.
3. Der Betrag setzt sich wie
folgt zusammen: Kostenbeitrag iHv 363,36 € zuzüglich eines
Materialkostenbeitrages von 36,36 € pro Semester (siehe Beilage).
4. Das verpflichtende Praktika
(7. Semester) wurde bei der O.AG absolviert. Nachdem unser Mandant sein
Diplomstudium mittlerweile absolviert hat, können auch keine Zweifel
hinsichtlich Inhalt und erfolgreicher Absolvierung bestehen (Lohnzettel liegen
bei).
5. Unser Mandant hat nach
Abschluss seines Studiums einige Projekte bei diversen Z.-Gesellschaften
absolviert und ist seit Jänner 2007 als Geschäftsführer der
P.GmbH tätig. Unserem Mandanten wurden Tätigkeiten im Z. Konzern in
Aussicht gestellt, wenn er eine enstprechende Ausbildung nachweisen kann. Da er
dieser Voraussetzung nachgekommen ist und er nunmehr auch als
Geschäftsführer fungiert, ist uE dieser Zusammenhang zweifelsohne
gegeben. Ohne Absolvierung des Fachhochschul-Studiengangs für Marketing
& Sales wäre die nunmehrige Tätigkeit als
Geschäftsführer der P.GmbH nicht möglich gewesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die geltendgemachten Studiengebühren
und Materialkostenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist
der § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Kosten der Lebensführung
gehören auch Ausbildungskosten, die daher im Gegensatz zu den
Fortbildungskosten grundsätzlich weder als Werbungskosten noch als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Während nach der Rechtslage bis einschließlich
1999 Kosten für die Berufsausbildung zu den steuerlich nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählten, stellen seit 1.
Jänner 2000 gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der für die Jahre 2000 bis 2002 gültigen Fassung
(BGBl I 106/1999) auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Dadurch wurde jedoch nicht
eine generelle Abzugsfähigkeit von Ausbildungs-aufwendungen
normiert, sondern nur bestimmten Ausbildungsaufwendungen die
Abzugsfähigkeit zugestanden.
Diese neue Bestimmung soll somit offenbar als lex spezialis
partiell das durch § 20 EStG 1988 bestehende Abzugsverbot
außer Kraft setzen, in dem sie einem abgegrenzten Teil von
Ausbildungsaufwendungen ausdrücklich Werbungskostencharakter zugesteht.
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit nach
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist u.a., dass die
Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen in einem Zusammenhang mit der
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fehlt es an
einem derartigen Zusammenhang, kann
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zur
Anwendung kommen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, bzw. die der
Erlernung des ersten oder eines anderen (zweiten) Berufes dient.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete
Einkunftsquelle (zB das konkrete Dienstverhältnis, die konkrete
betriebliche Tätigkeit).
Aufgrund des Akteninhalts und den vorgelegten Unterlagen
ist von folgenden Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. ist an der Z. KG beteiligt. Laut
Feststellungsbescheid vom 19.1.2004 entfallen auf ihn Einkünfte aus
Gewerbetrieb in Höhe von € 37.548,98. Der Bw. übte keine
nichtselbständige Tätigkeit aus, zumal es laut Bw. nur (sehr)
vereinzelt möglich ist neben dem Besuch des Fachhochschulstudienganges
Marketing & Sales einer Tätigkeit nachzugehen. Im Herbst 2001 begann
der Bw. den Fachhochschulstudiengang Marketing & Sales. Dieser
Fachhochschulstudiengang dauerte bis Mitte 2005 und wurde vom Bw.
ordnungsgemäß durch Ablegung der Diplomprüfung abgeschlossen.
Der Fachhochschulrat verlieh dem Bw. den akademischen Grad Magister (FH)
für wirtschaftswissenschaftliche Berufe im September 2005.
Während des Fachhochschulstudienganges Marketing und
Sales ist ein 6 monatiges Praktikum im 7. Semester von den Studenten bzw.
Fachhochschulabsolventen zu absolvieren. Im Jahr 2004/2005 absolvierte der Bw.
ein Praktikum bei der O.AG . Zu dieser Zeit hatte der Bw. den
Fachhochschulstudiengang Marketing & Sales noch nicht abgeschlossen; dieses
Praktikum war vielmehr selbst Bestandteil dieser Ausbildung. Der
Ausbildungscharakter geht aus dem Schreiben vom 1. Februar 2007 des Bw. sowie
aus den vorliegenden Unterlagen hervor.
Nach dem Abschluss des acht semestrigen
Fachhochschulstudiums im Sommer 2005 absolvierte der Bw. einige Projekte bei
diversen Z. Gesellschaften und ist seit Jänner 2007 als
Geschäftsführer der P.GmbH tätig.
Der gegenständliche Fachhochschulstudiengang Marketing
& Sales kann nicht als berufliche Fortbildung angesehen werden, weil das
vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsmaßnahme für
verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen Weiterbildung des Bw.
dient. Der Bw. übte im "Marketing und Sales Bereich" im Streitjahr keine
(nichtselbständige) Tätigkeit aus. Der Bw. hat sich im Rahmen des in
Rede stehenden Studienganges nicht in einem ausgeübten Beruf fortgebildet,
sondern für einen grundlegend neuen Beruf ausgebildet, indem er spezifische
Kenntisse, Erfahrungen und Verhaltensweisen für Marketing und Sales (zB
Wirtschaftliche Grundlagen, Wirtschafts-mathematik und Statistik, Rechtliche
Grundlagen, Grundzüge des Rechnungswesens, Sales Managment,
Marketingmanagement auch Forschung & Praxis, ICC Sprache, Business English
I-II, Business Administration I-IV, Business Communication I-II,
Persönlichkeitsbildung und Kommunikation) erwarb. Er hat sich durch die
Absolvierung des gegenständlichen Fachhochschulstudienganges nicht nur eine
bessere und umfangreichere Ausbildung verschafft, sondern auch die
Möglichkeit für eine Vielfalt von späteren Anstellungen
eröffnet. Der Umstand allein, dass Bildungsmaßnahmen für das
berufliche Fortkommen vorteilhaft sind, vermag an der Beurteilung als Ausbildung
schon deswegen nichts ändern, weil jede gediegenen Ausbildung geeignet ist,
die Chancen im Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer
Ausbildung zu verlieren. (Diesbezüglich wird auch auf die vorgelegten
Unterlagen des Fachhochulstudienganges verwiesen).
Vielmehr diente diese Ausbildung der Erwerbung von
Kenntnissen und Fähigkeiten für einen vollkommen neuen Beruf und
hätte eine Tätigkeit erst nach Abschluss des
Fachhochschulstudienganges beginnen sollen.
Die beantragten Aufwendungen - Studien- und
Materialkostenbeiträge - für den Fachhochschulstudiengang sind somit
Ausbildungskosten.
Entscheidend ist, dass der Bw. keine Tätigkeit
ausgeübt hatte, dies auch mangels einer abgeschlossenen
Berufsausbildung.
Mangels eines Zusammenhanges mit einer ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit des Bw. sind die strittigen Aufwendungen daher nicht
als Ausbildungskosten abzugsfähig.
Wenn der Bw. vorbringt, dass er neben dem Besuch der
Fachhochschule auch Praktikas (im konkreten beginne der Bw. im August 2004 ein
sechsmonatiges Praktikum) zu absolvieren hätte und der von der
Rechtsprechung geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
Studienbeiträge und einer bestimmten,
konkretenTätigkeit (Praktika)
somit erfüllt sei, weshalb die Aufwendungen als vorweggenommene
Werbungskosten anzusehen seien, dann ist dem entgegenzuhalten, dass
Ausbildungskosten eben keine Werbungskosten sind, sondern zu den
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a. EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen
Kosten der privaten Lebensführung zählen.
Denn wie oben ausgeführt, ist die Voraussetzung
für die Abzusfähigkeit von Ausbildungs- kosten ein
Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten )
Tätigkeit. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Dieser
Veranlassungszusammenhang ist jedoch grundsätzlich nur dann anzunehmen,
wenn die Bildungsmaßnahmen auch gleichzeitig mit der ausgeübten
Tätigkeit erfolgen.
Im konkreten Fall fehlt es somit an dem nach § 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 für den Werbungskostenabzug von Ausbildungs und
Fortbildungskosten maßgeblichen Veranlassungszusammenhang mit einer
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit und liegen daher hinsichtlich der
geltendgemachten Ausbildungskosten im Streitjahr keine Werbungskosten
vor.
Vorweggenommene Werbungskosten beziehen sich begrifflich
niemals auf eine ausgeübte, sondern
eben auf die beabsichtigte Ausübung einer
Tätigkeit in der Zukunft.
Aufgrund der obigen Ausführungen gehören die vom
Bw. im Berufungsjahr geltendgemachten Aufwendungen - Studien- und
Materialkostenbeiträge - zu den Kosten der privaten Lebensführung im
Sinne des § 20 EStG 1988.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0607-L/04
- Stammnummer
- 27461
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF