Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2020-W/06
Aufwendungen für ein Grabmal, welche erst 2004 anfallen, können nicht im Streitjahr 2003 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2020-W/06vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Streitjahr 2003 können Aufwendungen für ein Grabmal, welche erst 2004 anfallen, nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 14. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 9. August 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im September 2003 verstarb
die Ehegattin des Bw. und der Bw. bezahlte die Begräbniskosten in Höhe
von € 5.106,72. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Gattin des Bw.
wurde dem Bw. laut Beschluss des Bezirksgerichtes der Aktivnachlass in Höhe
von € 428,17 als Erben eingeantwortet.
Im November 2003 übergab der Bw. im Beisein seiner
beiden Töchter seinem Sohn Walter den Betrag von € 3.000,- zur
Errichtung eines Grabmales.
Am 12. Dezember 2003 verstarb auch der Bw. Laut
Einantwortungsurkunde wurde nach Verzichtserklärung der beiden Töchter
der Nachlass nach dem Bw. dem unbedingt erbserklärten Sohn Walter
eingeantwortet.
Der Bw. machte vertreten durch seinen Sohn Walter im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 den Betrag von
€ 6.000,- als außergewöhnliche Belastung aufgrund von
Begräbniskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid des Bw. für 2003 vom
9. August 2006 wurde ein Betrag von € 3.000,- als
außergewöhnliche Belastung wegen Begräbniskosten
anerkannt.
Die Verlassenschaft nach dem Bw. vertreten durch den Sohn
Walter erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 und
führte aus, dass nur € 3.000,- für das Begräbnis als
außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien, jedoch weitere
€ 3.000,- geltend gemacht worden seien. Dieser Betrag sei vom Bw. im
November 2003 an den Sohn Walter im Beisein seiner beiden Schwestern in bar
übergeben worden.
Zum Nachweis wurde eine Bestätigung der beiden
Schwestern betreffend die Geldübergabe im November 2003 und die Rechnung
des Steinmetzes vom 24. Mai 2004 über die im Mai 2004 erfolgte
Errichtung und Bezahlung des Grabsteines und der Grabeinfassung im Betrag von
€ 4.200,- gerichtet an den Sohn des Bw. Walter vorgelegt und ersucht
zusätzlich zum bereits anerkannten Betrag von € 3.000,- im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung des verstorbenen Bw. für das Jahr 2003 einen
weiteren Betrag von € 3.000,- für Grabmalkosten als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Der Akt wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen des Bw. im
Zusammenhang mit dem Begräbnis seiner Gattin im Rahmen der
Arbeitnehmerverlanlagung für das Jahr 2003.
Der Unabhängige Berufungssenat geht im vorliegenden
Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die Ehegattin des Bw. verstarb im September 2003 und der
Bw. als Erbe hat als Aufwendungen für Begräbniskosten im Rahmen seiner
Arbeitnehmererklärung 2003 als außergewöhnliche Belastung den
Betrag von € 6.000,- geltend gemacht. Im November 2003 hat der Bw.
seinem Sohn Walter den Betrag von € 3.000,- für die Errichtung
eines Grabmales in bar übergeben und verstarb selbst im Dezember 2003. Das
Grabmal wurde im Mai 2004 errichtet und dem Sohn des Bw. Walter im Betrag von
€ 4.200,- in Rechnung gestellt.
Das Finanzamt anerkannte als außergewöhnliche
Belastung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für das Jahr 2003
den Betrag von € 3.000,- für Begräbniskosten.
Der Bw. vertreten durch den Sohn und Erben Walter
beantragte auch den 2003 in bar für die Errrichtung des Grabmales
übergebenen Betrag, welcher im Jahr 2004 für die Bezahlung des im Mai
2004 errichteten Grabmales verwendet wurde, als außergewöhnliche
Belastung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für das Jahr 2003
anzuerkennen.
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige
beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, welche
außergewöhnlich sein müssen (Abs 2), zwangsläufig
erwachsen müssen (Abs 3) und die wirtschafltliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4)
Da die Voraussetzungen des § 34 EStG
betreffend die vom Bw. in der Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2003
geltend gemachten Begräbniskosten im Betrag von € 3.000,- gegeben
waren, hat das Finanzamt die vom Bw. für das Begräbnis seiner Gattin
geltend gemachten Begräbniskosten zu Recht im Betrag von
€ 3.000,- als außergewöhnliche Belastung unter
Berücksichtigung des Selbstbehaltes anerkannt.
Betreffend den zusätzlich als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten und im Rahmen der
Berufung als Aufwendungen für das 2004 errichtete und bezahlte Grabmal
erklärten Betrag von € 3.000,- sind die im
§ 34 EStG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Erstens sind die Kosten nicht im Jahr 2003 erwachsen, da die Bezahlung des im
Mai 2004 errichteten Grabmales erst im Jahr 2004 erfolgte, es ist daher der
zeitliche Bezug zum strittigen Arbeitnehmerveranlagungsverfahren des Jahres 2003
nicht gegeben. Die Übergabe des Barbetrages in Höhe von € 3.000,-
an den Sohn Walter im Jahr 2003 ohne widmungsgemäße Verwendung
(Bezahlung des Grabmales) im Jahr 2003 kann nicht zu einer Anerkennung im Jahr
2003 führen, da in diesem Jahr keine Kosten für die Grabmalerrichtung
angefallen sind. Zweitens wurde die Rechnung des Steinmetzes an den Sohn des Bw.
Walter adressiert und der Betrag 2004 von diesem beglichen, da sein Vater (Bw.)
bereits im Jahr 2003 verstorben war. Da die Bezahlung eines Betrages und damit
der Anfall von Aufwendungen im Jahr 2004 erfolgte, kann mangels zeitlichen
Zusammenhanges mit der Arbeitnehmerveranlagung 2003 eine Anerkennung der
Grabmalkosten als außergewöhnliche Belastung im Jahr 2003 nicht
erfolgen.
Aus den oben angeführten Gründen war der
vorliegenden Berufung betreffend die Einkommensteuer für 2003 keine Folge
zu geben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2020-W/06
- Stammnummer
- 27460
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF