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Findok · Richtlinien

MO-8700

3. Ausfuhrverfahren bei der Zollstelle

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der MO-8700

Wortlaut laut Findok

3. Ausfuhrverfahren bei der Zollstelle 3.1. Ausfuhrzollstelle (1) Für Interventionserzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden. (2) Bei Erzeugnissen, die nach Verarbeitung ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0073-IV/7/2007
Stammnummer
27457
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF