Findok · Richtlinien
MO-8700
4. Lagerung im Drittland
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der MO-8700
Wortlaut laut Findok
4. Lagerung im Drittland
(1) Verfügt eine Interventionsstelle eines Mitgliedstaates nicht über ausreichenden Lagerraum, so kann sie unter bestimmten Voraussetzungen Interventionswaren in einem Drittland einlagern.
(2) Voraussetzung für die zollamtliche Abfertigung der Ausfuhrsendung ist die Vorlage einer Ausfuhranmeldung sowie eine von der Interventionsstelle ausgestellte Bescheinigung (Abholschein). Ein Kontrollexemplar T5 ist nicht erforderlich. Die Ware wird dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterzogen.
Die Bescheinigung trägt eine Nummer und enthält folgende Angaben:
a) eine Beschreibung der Erzeugnisse;
b) Anzahl, Art und Nummern der Packstücke;
c) Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse;
d) Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 aus der hervor geht, dass die Erzeugnisse für die Lagerung bestimmt sind;
e) Anschrift des vorgesehenen Lagerortes.
Die Bescheinigung verbleibt bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt wird.
Die Erzeugnisse werden von einer Durchschrift dieser Bescheinigung begleitet.
(3) Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier müssen einen entsprechenden Vermerk enthalten:
"Interventionserzeugnisse im Besitz von...(Name und Anschrift der Interventionsstelle), zur Lagerung in...(Land und Anschrift des vorgesehenen Lagerorts) bestimmt. Anwendung von Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77"
Eine Ausfuhrlizenz ist nicht erforderlich
(4) Werden die Erzeugnisse wiedereingeführt, so sind der Wiedereinfuhrzollstelle folgende Papiere vorzulegen:
a) das mit dem vorstehenden Vermerk versehene Exemplar der Ausfuhranmeldung des Ausführers, das bei der Ausfuhr in das Drittland der Lagerung erteilt wurde, oder eine Kopie oder Fotokopie dieses Papiers, nach Beglaubigung durch die Zollstelle, die das Original erteilt hat;
b) eine Bescheinigung, die von der für die Erzeugnisse zuständigen Interventionsstelle erteilt wurde, die die im Abs. 2 Buchstaben a bis c vorgesehenen Angaben enthält.
Diese Papiere verbleiben bei der Zollstelle des Wiedereinfuhrlandes. Eine Einfuhrlizenz ist nicht erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0073-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27457
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF