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Findok · Richtlinien

MO-8700

3.1.1. Erforderliche Unterlagen

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der MO-8700

Wortlaut laut Findok

3.1.1. Erforderliche Unterlagen (1) Die Erzeugnisse sind der Ausfuhrzollstelle zu stellen. Folgende Papiere sind vorzulegen: a) Ein von der Interventionsstelle ausgestellter Abholschein (in Original oder durch Faxübermittlung) in 1facher Ausfertigung, wenn die Interventionserzeugnisse in unverändertem Zustand ausgeführt werden; b) Ein von der Interventionsstelle ausgestelltes Kontrollpapier (=Bestätigung der AMA über die ordnungsgemäße Verarbeitung - in Original oder durch Faxübermittlung) in 1facher Ausfertigung, wenn aus Interventionserzeugnissen hergestellte Verarbeitungsprodukte ausgeführt werden; c) In beiden Fällen a) und b) das Kontrollexemplar T5 in 4facher Ausfertigung; darin vermerkt die Ausfuhrzollstelle die Nummer des Abholscheines bzw. Kontrollpapiers der AMA. (2) Die Ausfuhranmeldung (Feld 44) trägt, je nach Fall, den Vermerk "Interventionserzeugnisse mit Erstattungs-Verordnung (EWG) Nr. 3002/92" Interventionserzeugnisse ohne Erstattungs-Verordnung (EWG) Nr. 3002/92" (3) Der Abholschein und das Kontrollpapier tragen eine fortlaufende Nummer und enthalten folgende Angaben: Bezeichnung der Erzeugnisse Anzahl, Artikel, Zeichen, Nummern der Packstücke Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse Bezug auf die einschlägige Verordnung Es ist auf dem Kontrollpapier die Nummer eines allenfalls vorhergehenden, von einer Interventionsstelle ausgestellten Kontrollexemplars T5 bzw. Abholscheines anzugeben. (4) In jedem Fall ist die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Interventionsstelle, bei der die Sicherheit geleistet worden ist, im Feld B des Kontrollexemplars T5 einzutragen. Weiters werden im Kontrollexemplar T5 unter der Rubrik "Besondere Angaben" die Felder 103, 104, 106, 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt. In Feld 106 sind ferner einzutragen: die Nummer des Kaufvertrages mit der Interventionsstelle und die Nummer eines Abholscheines bzw. Kontrollpapiers. (5) Die Ausfuhrzollstelle übersendet eine Ausfertigung des Kontrollexemplars T5 für Informationszwecke der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet worden ist, Ein Exemplar des Kontrollexemplars T5 wird dem Beteiligten ausgehändigt. Der Abholschein und das Kontrollpapier verbleiben bei der Ausfuhrzollstelle.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0073-IV/7/2007
Stammnummer
27457
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF