Findok · Richtlinien
MO-8700
0. Überblick
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der MO-8700
Wortlaut laut Findok
0. Überblick
Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung oder Bestimmung vorgesehen. Ein Kontrollsystem soll sicherstellen, dass die Erzeugnisse ihren Verwendungszweck zugeführt werden;
Die Zollstellen sind dann für die Überwachung zuständig, wenn Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, auch dann wenn sie im Drittland nur vorübergehend gelagert werden;
Bei der Ausfuhrzollstelle sind bestimmte Papiere erforderlich;
Die Ausgangszollstelle erteilt im Feld J des Kontrollexemplars T 5 die Austrittsbestätigung;
Übermittlung des Kontrollexemplars T 5 an die im Feld B genannte Stelle.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0073-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27457
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF