Findok · Richtlinien
MO-8700
1.3. Ziel der Überwachung
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der MO-8700
Wortlaut laut Findok
1.3. Ziel der Überwachung
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 sind gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (Interventionserzeugnisse) festgelegt worden.
(2) Die Betriebe, die Interventionserzeugnisse kaufen, verkaufen, lagern, befördern, umladen, umpacken, be- oder verarbeiten, müssen sich jeder erforderlichen Kontrolle oder Überwachung unterwerfen.
(3) Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung oder Bestimmung vorgesehen. Ein Kontrollsystem soll sicherstellen, dass die Erzeugnisse ihrem Verwendungszweck zugeführt werden.
(4) Die Lagerung im, die Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Feststellung, dass sie der ordnungsgemäßen Verwendung oder Bestimmung (z.B. Verarbeitung, Ausfuhr) zugeführt worden sind, unterliegen die Erzeugnisse einer Überwachung durch die zuständige Kontrollbehörde (Pkt.2).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0073-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27457
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF