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Findok · Richtlinien

MO-8700

1.3. Ziel der Überwachung

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der MO-8700

Wortlaut laut Findok

1.3. Ziel der Überwachung (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 sind gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (Interventionserzeugnisse) festgelegt worden. (2) Die Betriebe, die Interventionserzeugnisse kaufen, verkaufen, lagern, befördern, umladen, umpacken, be- oder verarbeiten, müssen sich jeder erforderlichen Kontrolle oder Überwachung unterwerfen. (3) Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung oder Bestimmung vorgesehen. Ein Kontrollsystem soll sicherstellen, dass die Erzeugnisse ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. (4) Die Lagerung im, die Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Feststellung, dass sie der ordnungsgemäßen Verwendung oder Bestimmung (z.B. Verarbeitung, Ausfuhr) zugeführt worden sind, unterliegen die Erzeugnisse einer Überwachung durch die zuständige Kontrollbehörde (Pkt.2).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0073-IV/7/2007
Stammnummer
27457
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF