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Findok · Richtlinien

MO-8700

3.2. Ausgangszollstelle

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der MO-8700

Wortlaut laut Findok

3.2. Ausgangszollstelle Im Fall der ordnungsgemäßen Ausfuhr erteilt die Ausgangszollstelle die Austrittsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T5, welches an die AMA oder an eine Interventionsstelle eines anderen Mitgliedstaates (Feld B) adressiert ist. Dieses Kontrollexemplar T5 ist von der Ausgangszollstelle zwecks Freigabe der Sicherheit an die in Feld B genannte Interventionsstelle zu übermitteln. (Für den Fall, dass für die ausgeführten Waren die Zahlung einer Erstattung vorgesehen ist, übermittelt die Interventionsstelle der zuständigen Ausfuhrerstattungszahlstelle - in Österreich Zollamt Salzburg/Erstattungen - unverzüglich auf direktem Weg eine beglaubigte Durchschrift des Kontrollexemplars T5). In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein: "Zahlung der Erstattung erfolgt durch..." (Mitgliedstaat)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0073-IV/7/2007
Stammnummer
27457
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF