Findok · Richtlinien
MO-8700
3.2. Ausgangszollstelle
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der MO-8700
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausgangszollstelle
Im Fall der ordnungsgemäßen Ausfuhr erteilt die Ausgangszollstelle die Austrittsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T5, welches an die AMA oder an eine Interventionsstelle eines anderen Mitgliedstaates (Feld B) adressiert ist. Dieses Kontrollexemplar T5 ist von der Ausgangszollstelle zwecks Freigabe der Sicherheit an die in Feld B genannte Interventionsstelle zu übermitteln. (Für den Fall, dass für die ausgeführten Waren die Zahlung einer Erstattung vorgesehen ist, übermittelt die Interventionsstelle der zuständigen Ausfuhrerstattungszahlstelle - in Österreich Zollamt Salzburg/Erstattungen - unverzüglich auf direktem Weg eine beglaubigte Durchschrift des Kontrollexemplars T5).
In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein:
"Zahlung der Erstattung erfolgt durch..." (Mitgliedstaat)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0073-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27457
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF