Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2497-W/06
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2497-W/06vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., 1230 Wien,
Straße, vertreten durch Frau E.S., Wirtschaftstreuhänder -
Steuerberater, 1060 Wien, Gasse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
1/23 vom 26. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird wie im Bescheid vom 3. April 2006
mit einer Gutschrift in Höhe von € 968,64
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Herr Mag. Michael S. (im Folgenden
kurz Bw. genannt), hat in der am 7. März 2006 beim Finanzamt mittels
FinanzOnline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und diesbezüglich
ein Kind angegeben, für das er bzw. seine Ehegattin für mindestens
sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hätten.
Aktenkundig ist, dass das Finanzamt im Rahmen der
Überprüfung dieser Erklärung in den Familienbeihilfenakt Einsicht
nahm und folgenden Sachverhalt feststellen konnte:
Der Bw. hat am 21. Mai 2005 in Tschechien eine tschechische
Staatsbürgerin geheiratet. Im vom Bw. am 21. Juli 2005 gestellten Antrag
auf Zuerkennung von Familienbeihilfe hat er angegeben, dass seine nunmehrige
Ehegattin Dr. Martina S. mit dem aus einer früheren Beziehung stammenden
Kind Eliska am 21. Juli 2005 nach Österreich gezogen sei.
Das Finanzamt hat daraufhin im Einkommensteuerbescheid vom
17. März 2006 den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht
anerkannt, dass die Familienbeihilfe nicht mindestens sieben Monate bezogen
worden sei. Die Einkommensteuer wurde mit einer Gutschrift in Höhe von
€ 224,24 festgesetzt.
Aktenkundig ist, dass die steuerliche Vertreterin, die
zugleich die Mutter des Bw. ist, das Finanzamt telefonisch darauf hingewiesen
hat, dass für das Kind Eliska zwar erst seit Juli 2005 Familienbeihilfe
bezogen werde, vorher aber eine entsprechende Beihilfe in Tschechien
(EU-Mitglied) ausbezahlt worden sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 3. April 2006 einen
auf § 293 BAO gestützten Berichtigungsbescheid, gewährte den
Alleinverdienerabsetzbetrag und setzte die Einkommensteuer mit einer Gutschrift
in Höhe von € 968,64 fest.
Am 26. Mai 2006 hob das Finanzamt diesen Bescheid
gemäß
§ 299 BAO auf und erließ den neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, ohne den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Diesmal wurde die
Aberkennung damit begründet, dass die maßgeblichen steuerpflichtigen
Einkünfte der Ehegattin des Bw. höher als der Grenzbetrag von
€ 2.200,00 seien.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung vom 6. Juni 2006, in der die steuerliche
Vertreterin darlegte, dass die Ehegattin des Bw. (und damit ihre
Schwiegertochter) im Jahre 2005 in Österreich ein Einkommen von
€ 2.839,63 sowie in Tschechien ein umgerechnetes Einkommen von
€ 2.825,40, zusammen also € 5.725,03 bezogen habe. Ein
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehe, wenn der Ehepartner mit
mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,00
beziehe. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sei der Anspruch auf einen
Kinderabsetzbetrag und somit Anerkennung als Kind dann gegeben, wenn ein
Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach bestehe. Laut
dem beigelegten tschechischen Lohnzettel habe Frau Dr. Martina S. einen solchen
Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichgestellte
Beihilfe gehabt. Die Lohnsteuerrichtlinien würden weiters aussagen, dass
der Kinderabsetzbetrag auch zustehe, wenn sich das Kind in einem EU-Staat
befinde. Da die Voraussetzungen für den Grenzbetrag von
€ 6.000,00 sowie ein Jahresvergleichsbetrag unter € 6.000,00
gegeben sei, werde die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit einem
Kind und die Erhöhung der Sonderausgaben beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006 wurde diese
Berufung als unbegründet abgewiesen. Danach sei Alleinverdiener, wer mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Das
Finanzamt habe erfahren, dass Dr. Martina S. erst seit 21. Juli 2005 in
Österreich amtlich gemeldet sei, weshalb angenommen werden müsse, dass
erst seit diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Steuerpflicht vorliege.
Unterstützt werde diese Annahme durch den Umstand, dass in der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 betreffend Dr. Martina S.
lediglich das österreichische Einkommen erklärt worden sei. Die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
würden deshalb nicht vorliegen.
Im mittels FinanzOnline am 19. Juli 2006 eingebrachten
Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertreterin vor, dass es amtsbekannt sei,
dass ihre Schwiegertochter seit der Verehelichung zusammen mit ihrem Ehegatten
in 1060 Wien, D-Gasse, (Wohnung der steuerlichen Vertreterin) gewohnt
habe.
In einem Schreiben vom 24. Juli 2006 wies das Finanzamt
darauf hin, dass entgegen der Aussagen im Vorlageantrag vielmehr amtsbekannt
sei, dass Frau Dr. Martina S. zusammen mit ihrer Tochter am 21. Juli 2005 aus
Tschechien nach Österreich eingereist sei. Bis zur Einreise gelte sie als
beschränkt steuerpflichtig.
Im Schriftsatz vom 13. September 2006 erklärte die
steuerliche Vertreterin, dass ihre Schwiegertochter Anfang Juni 2005 in die
Wohnung in 1060 Wien, D-Gasse, eingezogen sei. Damals habe auch der Sohn noch in
der elterlichen Wohnung gelebt. Die jetzige Wohnung in 1230 Wien habe er per 1.
Juni 2006 erhalten. Diese sei ab diesem Zeitpunkt von beiden adaptiert und
eingerichtet worden. In Bezug auf das Dienstverhältnis der Schwiegertochter
in Tschechien habe sie im Juni den Urlaub konsumiert. Dass die amtliche
Anmeldung der Schwiegertochter bzw. des Kindes erst am 21. Juli 2005 erfolgt
sei, sei auf den Arbeitsdruck des Sohnes bzw. auf fehlende Unterlagen
zurückzuführen. Beigelegt werde eine Einkaufsrechnung für ein
österreichisches Partnerhandy für die Schwiegertochter vom 4. Juni
2005 sowie die T-Mobile Rechnung vom 21. Juni 2005 über die
Freischaltung.
Mittels FinanzOnline beantragte die steuerliche Vertreterin
am 11. Oktober 2006 "bei Vorlage der Berufung bei dem UFS die mündliche
Berufungsentscheidung durch den Referenten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem
Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich
erzielt.
Der Hauptstreitpunkt im gegenständlichen Verfahren
besteht darin, ob die Ehegattin des Bw. im Jahre 2005 mehr als sechs Monate
unbeschränkt steuerpflichtig war.
Diesbezüglich bestimmt § 1 Abs. 2 EStG 1988,
dass unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen sind, die
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
§ 26 BAO regelt den Wohnsitz bzw. den
gewöhnlichen Aufenthalt wie folgt:
Abs. 1: Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat
jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Abs. 2: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die
Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. ...
Das Finanzamt hat diese strittige Frage verneint und zum
einen auf das Zentrale Melderegister verwiesen, wonach die Ehegattin des Bw.
erst am 21. Juli 2005 aus Tschechien zugezogen sei und ihren Hauptwohnsitz
gemeinsam mit dem Bw. nach 1230 Wien, Straße, verlegt habe. Zum anderen
habe der Bw. im ebenfalls mit 21. Juli 2005 datierten Antrag auf Zuerkennung von
Familienbeihilfe betreffend seine Ehegattin sowie des Kindes Eliska als "Datum
der Einreise nach Österreich" den 21. Juli 2005 angegeben.
Demgegenüber bringt die steuerliche Vertreterin des
Bw., die zugleich seine Mutter ist, vor, dass Dr. Martina S. schon knapp nach
der Hochzeit, nämlich Anfang Juni 2005 zum Bw. in dessen elterliche Wohnung
in 1060 Wien, D-Gasse, gezogen sei, um in der Folge die per 1. Juni gemietete
Wohnung in 1230 Wien, Straße, als dauernde eheliche Wohnung
einzurichten.
Der unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden
Überlegungen davon aus, dass diesem Vorbringen Glaubwürdigkeit
zukommt:
Grundsätzlich begründet die Eheschließung
allein noch nicht den gemeinsamen Wohnsitz, da insbesondere dann ein getrennter
Wohnsitz gegeben sein kann, wenn die Ehegatten in verschiedenen Orten (bzw.
Staaten) beruflich tätig sind und sich etwa nur an den Wochenenden
gegenseitig besuchen. Was im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit von
Dr. Martina S. nach der im Mai 2005 erfolgten Eheschließung anbelangt,
heißt es im Schreiben vom 13. September 2006, dass sie im Juni 2005 in
Tschechien den Urlaub konsumiert habe. Diesbezüglich wurde dem
unabhängigen Finanzsenat auf eine entsprechende telefonische Aufforderung
hin eine Bestätigung des damaligen tschechischen Dienstgebers von Dr.
Martina S., nämlich der Veterinäruniversität in Brünn,
vorgelegt, wonach Dr. Martina S. im Juni 2005 an insgesamt vier Tagen (6., 7.,
21. und 22.) noch Vorlesungen gehalten hat, an allen übrigen Tagen aber den
Urlaub konsumiert hat. In Anbetracht der relativ geringen Entfernung zwischen
Wien und Brünn sowie der seit dem EU-Beitritt Tschechiens bestehenden
Freizügigkeit im Personenverkehr ist es für den unabhängigen
Finanzsenat nachvollziehbar, dass Dr. Martina S. unmittelbar nach der
Eheschließung zu ihrem Ehegatten, dem Bw., nach Wien in dessen elterliche
Wohnung gezogen und lediglich zu diesen vier Vorlesungsterminen nach Brünn
gefahren ist. Weiters wurde von der steuerlichen Vertreterin des Bw. dargelegt,
dass Dr. Martina S. bis zur Eheschließung im Haus ihrer Eltern in der
Nähe von Brünn gelebt habe und im Übrigen dort immer noch ein
Zimmer habe, das für regelmäßige Besuche, insbesondere am
Wochenende genutzt werde.
Der Umstand, dass sowohl im Zentralen Melderegister als
auch im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe der Umzug von Tschechien
nach Wien mit 21. Juli 2005 datiert wurde, kommt demgegenüber im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nicht jene Rolle zu, die ihm das Finanzamt zuerkannt
hat.
Der unabhängige Finanzsenat geht deshalb
zusammenfassend davon aus, dass Dr. Martina S. sofort nach der
Eheschließung im Juni 2005 zu ihrem Ehegatten nach Wien gezogen ist und
damit in diesem maßgeblichen Jahr mehr als sechs Monate unbeschränkt
steuerpflichtig war.
Was die von Dr. Martina S. im Jahre 2005 in Tschechien und
Österreich bezogenen Einkünfte anbelangt, hat das Finanzamt gegen die
vom Bw. berechnete Höhe von € 5.725,03 keine Einwendungen
getätigt. Auch für den unabhängigen Finanzsenat ergeben sich
aufgrund der vorliegenden Unterlagen diesbezüglich keine
Bedenken.
Die Einkommensgrenze bei einer Partnerschaft mit Kind von
€ 6.000,00 ist deshalb im gegenständlichen Fall nicht
überschritten.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der in §
33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geforderte Inlandsbezug des
Alleinverdienerabsetzbetrages durch das EU-Diskrimierungsverbot auf breiter
Front durchbrochen erscheint (vgl. hiezu Fröhlich,
Alleinverdienerabsetzbetrag bei ausländischem Familienwohnsitz, SWK 2006,
721 ff). Auch das Bundesministerium für Finanzen hat in einem
entsprechenden Erlass ("Protokoll Außensteuerrecht und
Internationales Steuerrecht 2006" vom 1. Dezember 2006) die Ansicht
vertreten, dass EU/EWR Bürger sich ohne weitere formale Voraussetzungen in
Österreich uneingeschränkt aufhalten können. Würden deshalb
Personen mit einem Wohnsitz in Österreich den Alleinverdienerabsetzbetrag
beanspruchen, dann sei davon auszugehen, dass sich bei aufrechter Ehe oder
Partnerschaft mit Kind auch der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder PartnerIn an
diesem Wohnsitz aufhalte, wenn diese/r ebenfalls EU/EWR Bürger sei. Es
liege daher ein abgeleiteter Wohnsitz vor, der eine unbeschränkte
Steuerpflicht begründen könne.
Der Berufung wird daher Folge gegeben und die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 unter Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sowie der erhöhten Sonderausgaben wie im
Bescheid vom 3. April 2006 festgesetzt.
Was den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung anbelangt, wird auf die Bestimmung des § 284 Abs.
1 BAO verwiesen, wonach ein solcher Antrag in der Berufung, im Vorlageantrag
oder in der Beitrittserklärung gestellt werden muss.
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2497-W/06
- Stammnummer
- 27455
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF