Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2093-W/06
Außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2093-W/06vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SH, Angestellte, geb. X, Adr.1,
vertreten durch Mag. Peter Reschenhofer, Steuerberater, 1010 Wien,
Lichtenfelsgasse 5, vom 24. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. P, vom 23. März
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. März 2006 der Berufungswerberin
(Bw), Frau SH, für das Jahr 2005 mit € 658,71 festgesetzt. Die
von der Bw in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragten
Kosten für die Kinderbeaufsichtigung (Kindergarten, Tagesheime) wurden von
der Abgabenbehörde mit der Begründung nicht anerkannt, dass
Beaufsichtigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt würden, wenn eine allein stehende Person mit Kind einer
Berufstätigkeit nachgehen müsse, weil sie für sich keine
ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe.
Die Bw erhob gegen diesen Bescheid Berufung und führte
in der nach mehrmalig gewährter Fristverlängerung nachgereichten
Begründung aus, dass die beantragten Kosten dann abzugsfähig seien,
wenn kein Ehegatte in der Lage sei, die notwendige Betreuung der Kinder sowie
die Führung des Haushalts zu übernehmen. Dies könne laut
Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnisse vom 10.9.1987, 87/13/0086 und vom 2.8.1995,
94/13/0207) dann der Fall sein, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssten. Die
Eheleute S müssten insbesondere aufgrund ihrer Familienherkunft (Libanon
bzw. Vorderer Orient) auch für die Erhaltung ihrer dortigen Familien sorgen
und hätte die Nichterfüllung dieser Pflichten auch für das
Bestehen der Familie S in Österreich existenzgefährdende Auswirkungen.
Beide Eheleute müssten aus Gründen der Existenzgefährdung der
Familie zum Unterhalt beitragen, d.h. einer Berufstätigkeit nachgehen,
weshalb die beantragten Beaufsichtigungskosten in Höhe von
€ 5.752,65 anzuerkennen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bw brachte fristgerecht den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte in der nachgereichten Begründung ergänzend
aus, dass Frau S "einer aktiven Tätigkeit in Österreich
nachgehen" müsse, um für die Erhaltung ihrer Familie im Libanon
sorgen zu können. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den leichter
gangbaren oder wirtschaftlich vorteilhafteren Weg, sondern darum, dass beide
Elternteile, insbesondere auch Frau S auf Grund einer sonstigen
Existenzgefährdung der Familie keine Alternative zur Beaufsichtigung der
Kinder in der bestehenden Form hätte. Auf Grund der besonderen
Umstände des Einzelfalles werde um Stattgabe des Antrages
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung
des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach
§ 34 Abs. 3 leg cit zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Berufungswerberin hat die Anerkennung von Aufwendungen
im Betrage von € 5.752,65
für die Betreuung ihrer Kinder mit der Begründung
geltend gemacht, dass das Ehepaar S für im Libanon lebende
Familienangehörige sorgen müsse und im Falle der Nichterfüllung
dieser Verpflichtung auch die Existenz der Familie der Bw gefährdet
sei.
Wie die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid
ausgeführt hat, stellen Beaufsichtigungskosten eines Kindes bei
verheirateten Ehegatten und aufrechter Ehe grundsätzlich keine
außergewöhnliche Belastung dar, weil die in der angeführten
Bestimmung ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur
Beaufsichtigung ihrer Kinder für dieselben in jedem Falle Belastungen mit
sich bringt, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im Gegenteil
der gerade typische Fall einer gewöhnlichen, das heißt unter gleichen
Umständen alle Steuerpflichtigen treffende Belastung darstellen. Diese
Belastung wird nicht dadurch zur außergewöhnlichen, dass sie in einem
konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen
Tätigkeit eines der Elternteile wegen Finanzierung des Unterhaltes, sondern
durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson oder durch Betreuung im
Kindergarten oder Kindertagesheim bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den
bestehenden Familien- und Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und
für die Eltern der wirtschaftlich vorteilhaftere ist (vgl. VwGH
13.12.1995, 93/13/0272; 3.11.1992, 92/14/0135; Hofstätter/Reichel,
Tz 1 zu § 34 Abs. 2 EStG 1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Haushaltshilfe bereits mehrfach
ausgesprochen, dass diese Kosten nicht zwangsläufig erwachsen, wenn die
Berufstätigkeit der Bw auf ihren eigenen, offenbar im Einvernehmen mit
ihrem Ehemann getroffenen, freien Entschluss zurückzuführen ist, den
Beruf weiter auszuüben und damit die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe in
Kauf zu nehmen (VwGH 15.2.1980, 2170/77; 19.1.1979, 296/79; 9.3.1979, 267/79).
Die Lösung der Fragen des Unterhaltsrechtes, der Haushaltsführung und
der Erwerbstätigkeit der Ehegatten wird dabei von drei Grundsätzen
getragen. Einmal, dass beide Ehegatten zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen
haben, dann, dass die Haushaltsführung durch einen Ehegatten als voller
Beitrag zu werten ist, wobei dieser Ehegatte -ebenso wie der Ehegatte, der
seinen Beitrag nicht zu leisten vermag -an den anderen Ehegatten einen
Unterhaltsanspruch hat, und letztlich, dass dem Ehemann und der Ehefrau in
gleicher Weise grundsätzlich das Recht auf eigene Erwerbstätigkeit
zusteht. Solange der Ehegatte, der mit dem anderen Ehegatten die
Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der
Kinder einvernehmlich gestalten soll, bloß von seinem Recht Gebrauch
macht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für
Haushaltshilfen, die durch eine andere Gestaltung des Familien- und Berufslebens
vermeidbar sind, keine Belastung, der sich dieser Ehegatte nicht entziehen kann.
Erst wenn der Ehegatte gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet wäre, und der andere
Ehegatte nicht imstande ist, die Führung des Haushaltes und die Betreuung
der Kinder zu übernehmen, können Kosten für eine erforderliche
Hausgehilfin zu einer außergewöhnlichen Belastung werden (VwGH
19.11.1979, 296/79; 15.2.1980, 2170/77; 10.9.1987, 87/13/0086). Gleiches muss
wohl auch für die Abzugsfähigkeit von Kosten für die
Kinderbetreuung gelten.
Solchermaßen vermag der bloße Hinweis auf das
Vorliegen von Sorgepflichten für nicht näher genannte im Ausland
lebende Familienangehörige bzw auf eine drohende Existenzgefährdung
der Familie der Bw bei Nichteinhaltung der von ihr behaupteten Pflichten,
für sich allein die Zwangsläufigkeit der Berufsausübung der Bw
und die hiemit verbundene Notwendigkeit der Unterbringung der Kinder in einem
Tagesheim oder (unter Bezugnahme auf die Berufungsausführungen, Seite 2 des
ergänzenden Schriftsatzes: "...die notwendige Betreuung der Kinder
sowie die Führung des Haushaltes...") die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe nicht zu begründen. Die Bw hat über die bloße
Behauptung hinaus nämlich in keiner Weise dargetan oder glaubhaft gemacht,
dass die wirtschaftliche Existenz von im Libanon lebenden
Familienangehörigen tatsächlich gefährdet gewesen bzw inwieweit
bei Nichterfüllung der bloß behaupteten Sorgepflichten auch bei der
Familie der Bw eine Existenzgefährdung eingetreten wäre (vgl. VwGH
11.6.1991, 91/14/0052; 26.1.1989, 88/16/0183; 22.5.1990, 90/14/0033). Dass der
Unterhalt der in W lebenden Familie der Bw gefährdet gewesen wäre und
eine solchermaßen verstandene Existenzgefährdung für die Familie
der Bw nur durch die Erwerbstätigkeit der Bw hätte abgewendet werden
können, hat die Bw aber nicht einmal behauptet. Die
Einkommensverhältnisse des Ehegatten der Bw, Herrn Dr. SCH -im
Streitjahr 2005 wurden Einkünfte in Höhe von € 81.255,34
erzielt -boten keine Veranlassung, eine solche Unterhaltsgefährdung
anzunehmen. Hiezu ist zu bemerken, dass Aufwendungen für Haushaltshilfen
-dies wird auch für Kinderbetreuungskosten gelten -dann keinen
Grund für eine Steuerermäßigung darstellen, wenn die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des
Abgabepflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht
mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen (VwGH 5.10.1979,
1893/79).
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 22. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2093-W/06
- Stammnummer
- 27454
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF