Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0801-W/07
Abrechnungsbescheid zu einer vorläufigen Jahresveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-W/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 21. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar
2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und folgender Abrechnungsbescheid erlassen:
Es wird
festgestellt, dass am 5. Dezember 2006 die Verbuchung der
Umsatzsteuerjahresveranlagung 2005 erfolgt ist. Gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO wurde ein vorläufiger Bescheid erlassen. Eine Änderung des
Kontos auf Grund des Antrages des Bw. ist nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 7. Dezember 2006 einen Antrag auf
Annullierung der Buchung der Lastschrift von € 17.781,50 ein und
begründete diesen Antrag damit, dass eine Verbuchung eines Bescheides vor
Zustellung einer Bescheidbegründung nicht zulässig sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den Antrag mit
Bescheid vom 2. Februar 2007 ab.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 21. Februar
2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 5. Dezember
2006 nach § 200 Abs.1 BAO eine Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2005
vorgenommen und dazu ausgeführt, dass der Umfang der Abgabepflicht von den
Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei,
eine zusätzliche Begründung ergehe gesondert.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Abs.2 Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist
die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
In einem Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu überprüfen (VwGH
23.1.1996, 93/14/0090-0093).
Es war daher in diesem Verfahren lediglich die Feststellung
zu treffen, dass am 5.12.2006 eine Verbuchung einer vorläufigen Veranlagung
erfolgt ist. Meinungsverschiedenheiten über eine Bescheidbegründung
sind im Verfahren gegen die Bekämpfung der Abgabenvorschreibung
auszutragen.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-W/07
- Stammnummer
- 27452
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF