Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/07
Mehrmalige Antragstellung zu einem Buchungstag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-W/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 19. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben und der Antrag wegen res judicata zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 20.11.2006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2005
ein und bekämpft den Abweisungsbescheid vom 2.2.2007 (Sammelbescheid) mit
Berufung vom 19. Februar 2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Die Bw. hat bereits zum dritten Mal (18. Jänner 2006,
20.März 2006 und 20.November 2006) einen Antrag auf Ausstellung eines
Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember
2005 eingebracht. Der Antrag vom 18. Jänner 2006 führte zu dem
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat zu RV/2391-W/06 in dem am 2.
November 2006 ein Abrechnungsbescheid erlassen wurde. Umso befremdlicher
erscheint die neuerliche Antragstellung nicht einmal 3 Wochen nach der
Übernahme der Rechtsmittelentscheidung.
Über die selbe Frage darf nicht mehrmals mit
Abrechnungsbescheid entschieden werden (Stoll BAO, 2316 und Ritz,
Bundesabgabenordnung § 217 Randziffer 10).
Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben und der
Antrag wegen res judicata zurückzuweisen.
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/07
- Stammnummer
- 27450
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF