Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0762-W/07
Berufung gegen einen Bescheid, der nicht über den Antrag abgesprochen hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-W/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 16. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007
betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 20. März 2006 brachte die Bw. einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 ein.
Die Erledigung des Antrages wurde mit Devolutionsantrag vom 21.9.2006 urgiert.
Im Verfahren zu RD/57-W/06 wurde der Zurückweisungsbescheid vom 16. August
2006 am 30.Oktober 2006 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
In dem Bescheid vom 2.2.2007 wird nicht über einen
Antrag vom 20. März 2006 abgesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da in dem bekämpften Bescheid vom 2.2. 2007 nicht
über den angeführten Antrag abgesprochen wurde, steht der Bw. auch
diesbezüglich keine Berufungsmöglichkeit offen. Die Berufung war daher
als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-W/07
- Stammnummer
- 27448
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF