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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0762-W/07

Berufung gegen einen Bescheid, der nicht über den Antrag abgesprochen hat

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-W/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 16. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:   Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Am 20. März 2006 brachte die Bw. einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 ein. Die Erledigung des Antrages wurde mit Devolutionsantrag vom 21.9.2006 urgiert. Im Verfahren zu RD/57-W/06 wurde der Zurückweisungsbescheid vom 16. August 2006 am 30.Oktober 2006 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. In dem Bescheid vom 2.2.2007 wird nicht über einen Antrag vom 20. März 2006 abgesprochen. Über die Berufung wurde erwogen: Da in dem bekämpften Bescheid vom 2.2. 2007 nicht über den angeführten Antrag abgesprochen wurde, steht der Bw. auch diesbezüglich keine Berufungsmöglichkeit offen. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.   Wien, am 22. März 2007

Normen und Schlagworte

Berufung gegen einen Bescheidder nicht über den Antrag abgesprochen hat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0762-W/07
Stammnummer
27448
Gültig
22.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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