Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0167-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-K/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., vom 18. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 12. Jänner 2007
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003, gegen den Bescheid
des Finanzamtes X. vom 12. Jänner 2007 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) 2004, und gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
12. Jänner 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. setzte mit Bescheid vom
12. Jänner 2007 für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in Höhe
von 142,07 €, mit Bescheid vom 12. Jänner 2007 für das
Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe von 231,67 € und mit Bescheid
vom 12. Jänner 2007 für das Jahr 2005 Anspruchszinsen in
Höhe von 65,28 € fest.
Die Berufungswerberin (Bw.) erhob mit Schreiben vom
18. (richtig) Jänner 2007 gegen die Einkommensteuerbescheide 2003,
2004 und 2005 und gegen die zuvor bezeichneten Anspruchszinsenbescheide
Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie habe im
Gegensatz zur Behauptung der Abgabenbehörde erster Instanz nur von einem
Arbeitgeber Bezüge erhalten.
Das Finanzamt wies die Berufungen gegen die vorbezeichneten
Anspruchszinsenbescheide mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2007
als unbegründet ab.
In der Eingabe vom 9. Februar 2007 begehrte der Bw.
die Vorlage der Berufung gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide
betreffend die Aussetzungszinsen 2003, 2004 und 2005 an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wiederholte darin ihre Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch den rechtzeitig gestellten Antrag vom
9. Februar 2007 auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz galt ungeachtet des Umstandes, dass die
Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die
Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt
(§ 276 Abs. 3 BAO erster Satz).
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster
Satz sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung,
die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig
nicht gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabebescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt der Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide). Diese Vorbringen
waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
3., überarbeitete Auflage, § 205, RZ 32
bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweist, ein jeweils neu zu erlassender
Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der
bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
errechnete Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der
Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00 beträgt) somit einen
Gutschriftszinsenbescheid aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte
Ergebnis bringen könnte.
Die Entscheidung über die weiters mit Berufung
angefochtenen Bescheide wird zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Klagenfurt,
am 22. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-K/07
- Stammnummer
- 27439
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF