Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0312-S/03
Schätzung infolge ungeklärten Vermögenszuwachses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-S/03vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Mai 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 24. April 2001 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1996
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw war im Streitzeitraum als Taxiunternehmer und
Handelsagent tätig.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden
am Bankkonto des Bw, Kontonummer XY, im Zeitraum 1995/1996 Zahlungseingänge
festgestellt, für die keine Überweisungsbelege vorhanden waren. Im
Ergebnis der die Jahre 1995 bis 1999 umfassenden Außenprüfung nahm
der Prüfer eine Umsatz- und Gewinnzurechnung in Höhe von S 549.163,-
für 1995 und S 362.652,- für 1996 zu den erklärten
Betriebsergebnissen mit der Begründung vor, dass der Bw - wie auch bereits
zuvor im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung - sowohl mündlich als
auch schriftlich erfolglos aufgefordert worden sei, die bisher ungeklärten
Einlagen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Da dieser Aufforderung bis zur
Schlussbesprechung nicht nachgekommen wurde, wurden die ungeklärten
Vermögenszuwächse seitens der Betriebsprüfung als
steuerpflichtige Provisionseinkünfte qualifiziert und den betrieblichen
Einnahmen hinzugerechnet:
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1995
|
1996
|
Geldzuflüsse brutto
|
658.995,71
|
435.183,00
|
Umsatzsteuer 20%
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109.832,62
|
72.530,50
|
Umsatz-
u.Gewinnzurechnung
|
549.163,09
|
362.652,50
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
demgemäß in folgender Höhe ermittelt:
|
|
1995
|
1996
|
Handelsagentur, Taxiunternehmen
|
586.901,00
|
566.938,00
|
Gewinnanteil C-OEG
|
273.038,00
|
65.966,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
859.939,00
|
632.904,00
Gegen diese demgemäß im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurde
Berufung erhoben. Begründend führte der steuerliche Vertreter aus,
dass von den durch die Betriebsprüfung ermittelten Geldflüssen
Beträge im Jahr 1995 von insgesamt S 148.700,- und im Jahr 1996 von S
75.500,- auszuscheiden seien, da es sich hiebei um private Einzahlungen (am 2.3,
21.6., 28.6., 12.7 und 18.6.1995 und 12.1., 20.5.,31.5., 17.7., 25.7. und
29.7.1996) in Form von Darlehen der Eltern handle. Weiters stellten die vom
Prüfer festgestellten Zahlungseingänge am 28.3.1995 (S 28.000,-) und
am 20.6.1996 (S 20.000,-) wohl einen Irrtum dar, zumal zu den angeführten
Zeiträumen keine Einzahlungen am genannten Bankkonto ersichtlich
wären.
Zusätzlich seien S 100.000,- vom Belegeingang
28.8.1995 (S 127.160,71) auszuscheiden, da der Bw S 100.000,- in eine
US-$-DM-Option investiert und innerhalb eines Jahres S 127.160,- erlöst
habe. Somit stellten nur S 27.160,- steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar.
Zuflüsse in Höhe von S 349.635,- für 1995
und S 99.800,- im Jahr 1996 hingegen stellten Eingänge aus der Teilnahme an
dem Systemspiel der C-GmbH dar, wobei die Teilnahme am Systemspiel völlig
isoliert von der Tätigkeit des Bw als Referent für die C-GmbH zu sehen
sei. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Referent habe der Bw auch in
den Steuererklärungen 1995 und 1996 erklärt. Die Unterscheidung liege
darin, dass das ausgezahlte Spielgeld von direkt geworbenen (selbst
kontaktierten ) Personen steuerpflichtig, das weitere Spielgeld der
nachfolgenden, vom Pflichtigen in keiner Weise kontaktierten Personen jedoch vom
Zufall abhängig wäre, und somit ein Glücksvertrag vorliege, was
eine Steuerpflicht ausschließe.
Weiters bekämpft wurde die Zurechnung - nach
Auffassung des Bw bereits erfasster Beträge - von S 5.500,- im Jahr 1995
und S 239.883,- im Jahr 1996, sowie der Ansatz des Gewinnanteiles aus der
Beteiligung an der C-OEG 1995 (kurz: OEG) in Höhe von S 273.038,-, laut
Berufungsvorentscheidung betreffend OEG vom 20.1.1988. Da dagegen ein
Vorlageantrag der OEG an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht,
die OEG mittlerweile aber im Firmenbuch gelöscht worden sei, könne
eine Berufungsentscheidung nicht mehr zugestellt werden, so dass der letzte
rechtskräftige Bescheid nach Ansicht des Bw jener vom 17.12.1996 sei, der
einen anteiligen Gewinn des Bw von S 158.040,- ausweise, weshalb beantragt
werde, den Gewinnanteil des Bw an der OEG entsprechend zu korrigieren und mit S
158.040,- in Ansatz zu bringen.
Das Finanzamt erließ in der Folge
Berufungsvorentscheidungen vom 12.August 2003, mit denen die bekämpften
Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 wie folgt
abgeändert wurden:
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|
1995
|
1996
|
Erlöszurechnung lt.BP (netto)
|
549.163,00
|
362.652,50
|
brutto
|
658.995,71
|
435.183,00
|
abzüglich
|
-28.000,00
|
-20.000,00
|
abzüglich Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
-127.160.71
|
0,00
|
|
503.835,00
|
415.183,00
|
netto
|
419.862,50
|
345.985,83
|
Gewinn lt.BP
|
586.900,86
|
566.937,93
|
-BP-Bericht TZ 14
|
-549.163,00
|
-362.652,50
|
+Erlöszurechnung lt.BVE
|
419.862.50
|
345.985,83
|
Gewinn
lt.BVE
|
457.600,36
|
550.271,26
|
Gewinn
|
457.600,36
|
550.271,26
|
Gewinnanteil C-OEG
|
273.038,00
|
65.966,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
730.638,36
|
616.237,00
Begründend ausgeführt wurde hiezu seitens des
Finanzamtes, dass der Bw im Prüfungsverfahren und in dem darauffolgenden
Berufungsverfahren wiederholt die Aufforderung erhalten habe, seine Angaben zu
belegen. Trotz mehrmaliger Fristerstreckung sei er dem Ersuchen der
Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Erst im Dezember 2002 habe er dem
behördlichen Auftrag des Finanzamtes teilweise entsprochen, als er
Bankbelege zu seinem betrieblichen Bankkonto nachreichte. Die Behauptung, dass
ein Teil der Beträge (S 148.700,- bzw. 75.500,-) aus Darlehen seiner Eltern
stamme, sei vom Bw trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen worden und
daher als unglaubwürdig einzustufen. Außerdem widerspreche es der
Vorhaltsbeantwortung des Bw vom 23.7.1996, in der der Bw selbst noch behauptet
habe, diese Beträge stellten Systemgewinne dar. Die Abgabenbehörde
gehe daher davon aus, dass der Bw diese auf dem Konto eingegangenen
Geldbeträge aus der Teilnehmerwerbung für die C-GmbH erhalten habe.
Ähnliches gelte für die Berufungsausführungen, dass "laut
Meinung" des Bw´s Beträge von S 5.000,- für 1995 und S 239.883,-
für 1996 von den zugerechneten Einnahmen auszuscheiden wären, weil sie
bereits in den eingereichten Steuererklärungen enthalten wären. Auch
hierüber sei kein Nachweis erbracht worden. Mit seiner beruflichen
Tätigkeit im Zusammenhang stünden weiters die in der Berufungsschrift
aufgelisteten "Spielgelder" von insgesamt S 349.635,- (1995) und S 99.800,-
(1996). Die Unterscheidung in "steuerpflichtiges" und "nicht steuerpflichtiges
Spielgeld" sei weder belegt noch rechtlich begründet.
Glaubhaft dargelegt hingegen habe der Bw, dass der Zufluss
von S 127.160,71 aus einer US-$-DM Option stamme und der Differenzbetrag
zwischen Kapitaleinsatz und Kapitalerlös in Höhe von S 27.160,71
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Des Weiteren sei dem
Berufungsbegehren insofern Folge zu leisten, als die Beträge von S 28.000,-
im Jahr 1995 und S 20.000,- im Jahr 1996 irrtümlich und somit
tatsächlich zu Unrecht zugerechnet wurden.
Gegen die teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich der Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch den zweitinstanzlichen Berufungssenat und Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Vorhalt vom 6.Mai 2005 wurde der Bw seitens des
unabhängigen Finanzsenates erneut aufgefordert, zur Untermauerung des
Berufungsbegehrens sämtliche mit dem strittigen Sachverhalt in Zusammenhang
stehenden Belege und Bankauszüge betreffend den ungeklärten
Vermögenszuwachs vorzulegen, sowie konkret die behaupteten Spielgewinne
durch schriftliche Unterlagen, Verträge, Einzahlungsscheine,
Gewinnauszahlungen und ebenso die behaupteten Darlehen der Eltern in geeigneter
Form nachzuweisen. Dieser Vorhalt blieb gänzlich unbeantwortet, wie auch
eine telefonische Urgenz beim steuerlichen Vertreter am 18.6.2006 zu keiner
Erhellung des Sachverhaltes führte. Mit Telefax des steuerlichen Vertreters
vom 22.August 2006 wurde jedoch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Ungeklärte
Geldflüsse 1995 und 1996:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom
Prüfer in den Berufungsjahren auf dem Konto des Bw festgestellten, bisher
nicht erklärten Zahlungseingänge auf Vorgänge (Darlehen der
Eltern bzw. Spielgewinne) zurückzuführen sind, die nach Ansicht des Bw
keine wie immer geartete Steuerpflicht auslösten, oder ob es sich- wie in
den bekämpften Bescheiden angenommen - um ungeklärten
Vermögenszuwachs handelt, der dem Bw zuzurechnen wäre.
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Abs.2
dieser Gesetzesbestimmung ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Die Abgabenbehörde
hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann
zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass
ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem
erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer
nicht unterliegen, herrühren kann.
Laut Provisionsvertrag vom 1.3.1995 war der Bw als freier
Handelsagent für die C-GmbH tätig, wobei es seine Aufgabe war, neue
Teilnehmer für das von der C-GmbH betriebene computerunterstützte
System "Future Business" zu werben und vorhandene Teilnehmer bei der Werbung
neuer Teilnehmer zu unterstützen. Der Bw hatte laut Provisionsvertrag als
Referent nur Vermittlungstätigkeiten zu entfalten und war nicht berechtigt
Bareinzahlungen entgegenzunehmen. Er erhielt für jeden neu geworbenen
Teilnehmer eine Provision, díe sich laut Provisionsvertrag gestaffelt
darstellte und betragsmäßig von der Anzahl der monatlich geworbenen
Systemplätze abhängig war.
Unstrittig stellen die Einnahmen aus der Werbung
bzw.Vermittlung neuer Teilnehmer am Spielsystem der C-GmbH steuerpflichtige
Provisionserlöse dar, die gemäß
§ 23 EStG der
Einkommensteuer unterliegen. Die gegenständlichen Erlöse unterliegen
auch der Umsatzsteuer. Die Leistung des Bw bestand in der Personenwerbung
für das Spielsystem der C-GmbH , wofür er im Leistungsaustausch
Provisionserlöse erhielt, die gemäß
§ 1 Abs.1 UStG der
Umsatzsteuer unterliegen.
Der Behauptung des Bw in diesem Zusammmenhang, dass ein
Teil der vom Betriebsprüfer festgestellten Zahlungseingänge auf dem
Konto zu keiner Steuerpflicht führe, konnte seitens des unabhängigen
Finanzsenates nicht gefolgt werden, da die vom Bw getroffene Unterscheidung in
steuerpflichtiges und angeblich "nicht steuerpflichtiges" Spielgeld weder belegt
noch rechtlich begründet wurde. So wurden trotz wiederholter Aufforderung
auch keine Nachweise wie Bestätigungen über geleistete
Spieleinsätze, ausbezahlte Spielgewinne, ja nicht einmal sogenannte
"Spielregeln der C-GmbH " nachgereicht.
Ähnliches gilt für die Behauptung, dass dem Bw
Beträge von S 148.700,- (1995) und 75.500,- (1996) in Teilbeträgen als
Darlehen gewährt worden wären. Auch diesen Ausführungen kann nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates keine Glaubwürdigkeit
zukommen, zumal das Bestehen eines Darlehensverhältnisses mit den Eltern
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Eines solchen Nachweise
hätte es im gegenständlichen Fall aber insbesondere schon im Hinblick
auf das Angehörigenverhältnis bedurft. Insbesondere ist es für
den UFS nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern des Bw über eine
Darlehensgewährung an den Sohn nicht eine schriftliche Bestätigung zu
Nachweiszwecken (Zahlungsbestätigungen usw.) ausstellen sollten, sofern
dieses Darlehen tatsächlich existierte. Vielmehr wurde im
gegenständlichen Fall weder ein Nachweis erbracht, dass tatsächlich
eine fremdübliche Darlehensvereinbarung zwischen dem Bw und seinem Vater
bestanden hätte, noch welchen Inhaltes sie gewesen sein
sollte.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bw
sowohl im Rahmen der Betriebsprüfung, als auch im umfangreichen
Vorhalteverfahren des erst- und zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens mehrfach
aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu erbringen und ihm und seinem
steuerlichen Vertreter wiederholt Gelegenheit geboten wurde, die
ungeklärten Bankeingänge aufzuklären und entsprechend
nachzuweisen. Im Erkenntnis vom 13.10.1993, 91/13/0058, hat der VwGH zum
Ausdruck gebracht, dass jedermann im Sinne des § 119 Abs.1 BAO zur
umfassenden Offenlegung aller für den Bestand und den Umfang einer
Abgabeplicht maßgebenden Umstände verpflichtet ist.
Dem Finanzamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten
werden, wenn es davon ausgeht, dass die ungeklärten Kontoeingänge im
Rahmen einer gewerblichen (unternehmerischen) Tätigkeit des Bw erzielt
wurden, zumal wie bereits ausführlich dargelegt, wiederholte Versuche
zuletzt auch des UFS im Telefon- bzw.Schriftweg eine Erhellung des Sachverhaltes
zu bewirken, zur Gänze zum Scheitern verurteilt waren. Nicht unerwähnt
soll in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass dem Bw seitens des UFS ein
Zeitraum von insgesamt knapp 2 Jahren (erstmaliger Vorhalt vom 6.5.2005 ) zur
Aufklärung des Sachverhaltes und Beweisführung eingeräumt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn
in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt
wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme
gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht
einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses löse diesfalls die Schätzungsbefugnis der
Behörde nach § 184 Abs.2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in
einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu
den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen habe (VwGH
27.2.2002, 97/13/0201).
2) Gewinnanteil
C-OEG 1995:
Gemäß
§ 192 Bundesabgabenordnung (BAO)
werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die
für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
ist.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252
BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Gemäß
§ 276 Abs.2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des
Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung
von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt (Abs.3 leg.cit.).
Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die
Berufungsvorentscheidung erledigt.
Über den Zeitraum 1993 bis 1995 wurde bei der C-OEG ,
an der der Bw eine Beteiligung hält, eine Betriebsprüfung
durchgeführt, die nach Aktenlage zu erheblichen Zurechnungen auf Grund von
Nachkalkulationen führte.
Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Bescheide u.a. betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 1995
der OEG wurde Berufung erhoben, welche mit Berufungsvorentscheidung vom
20.1.1998 einer teilweise stattgebenden Erledigung zugeführt wurde.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 16.1. bzw. 5.2.1998 ein Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt,
welcher Vorlagantrag vom steuerlichen Vertreter der OEG jedoch mit Schreiben vom
15.7.1998 wieder zurückgezogen wurde. Mit Bescheid vom 21.7.1998 wurde
daraufhin der Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von
Einkünften für 1995 gemäß
§ 276 Abs.1 in Verbindung
mit § 256 BAO als gegenstandslos und die Berufung durch
Berufungsvorentscheidung als abschließend erledigt erklärt.
Entscheidungsrelevant aus den oben zitierten
Gesetzesbestimmungen ergibt sich generell für gegenständlichen
Sachverhalt, dass unzweifelhaft eine Bindung des abgeleiteten
Einkommensteuerbescheides an die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften der OEG besteht, weiters die Berufungsvorentscheidung auch nach
Einbringung eines Vorlageantrages bis zur abschließenden
Berufungserledigung im Rechtsbestand verbleibt, die Berufungsvorentscheidung
- etwa nach Zurückziehung eines Vorlageantrages - in
Rechtskraft erwächst (und ein vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung
gestellter Vorlageantrag hingegen keine Wirksamkeit zu entfalten vermag, Ritz
Bundesabgabenordnung, BAO TZ 26, zu § 276 BAO).
Nicht anzuschließen vermochte sich der
unabhängige Finanzsenat auch den Berufungsausführungen, wonach einer
nicht mehr existenten Personengesellschaft eine Berufungsentscheidung nicht mehr
zugestellt werden könnte, und somit der Feststellungsbescheid vom
17.12.1996 der "letzte rechtskräftige " Bescheid wäre, aus folgenden
Gründen: Wie bereits festgehalten, wurde das Berufungsverfahren bei der OEG
mit Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages mit Bescheid vom 21.7.1998
rechtskräftig beendet. Der letzte rechtskräftige Bescheid betreffend
Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung 1995 ist somit die Berufungsvorentscheidung
vom 20.1.1998. Darüber hinaus soll in diesem Zusammenhang nicht
unerwähnt bleiben, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die
Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaft und Löschung im Firmenbuch jedenfalls ihre
Parteifähigkeit nicht beeinträchtigt, als die Rechtsverhältnisse
zu Dritten - wozu auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch
nicht abgewickelt sind (vgl. jüngst UFS-Aktuell, Parteifähigkeit einer
im Firmenbuch gelöschten OEG, Nr.2/2007, S.69). Darüber hinaus
erfolgte die Löschung der OEG ohnehin erst mit 1.7.1998, also nach Ergehen
der Berufungsvorentscheidung vom 20.1.1998.
Infolge Bindungswirkung des § 192 BAO erfolgte daher
die Übernahme des Gewinnanteils an der Citytaxi Gastberger-Vogl OEG aus der
BVE vom 20.1.1998 in den Einkommensteuerbescheid des Bw vom 24.4.2001 in
Höhe von S 273.038,- zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Salzburg, am
21. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-S/03
- Stammnummer
- 27436
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF