Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0140-S/07
Nachträgliche Herabsetzung des Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-S/07vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Dr.
Franz Tengler, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Ischlerbahnstraße 15, vom 28. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Dezember 2006 betreffend den
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer für 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem BW wurde nach Aufhebung des zuvor erlassenen USt
Bescheides für 2004 mit USt Bescheid für 2004 vom 5. Dezember 2006
eine VorSt Korrektur angesetzt, was zu einer Erhöhung der an das FA
abzuführenden Umsatzsteuerzahllast für 2004 um € 9.878,87
führte. Mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages vom 11. Dezember 2006 wurde dem BW weiters für diese
Erhöhung der Zahllast ein Säumniszuschlag von € 197,58
vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob der BW fristgerecht Berufung
und führte darin aus, dass es sich bei den von ihm angeführten
Reparaturen um Instandsetzungsaufwand gehandelt habe, der auf 10 Jahre
verteilungspflichtig sei. Eine VorSt Korrektur komme nicht in Betracht. Er habe
fälschlich die Bezeichnung "Großreparaturen"
verwendet.
Mit BVE vom 11. Jänner 2007 wies das FA die Berufung
gegen den Nebengebührenbescheid vom 11. Dezember 2006 als unbegründet
ab. Die Festsetzung des Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt, da der
Betrag von € 9.878,87 nicht spätestens zum Fälligkeitstag
15. Februar 2005 entrichtet worden sei.
Sollte der vom BW angesprochenen Berufung gegen den USt
Bescheid für 2004 stattgegeben werden, bestünde ohnedies die
Möglichkeit zur Stellung eines Antrages nach § 217 Abs. 8 BAO auf
nachträgliche Berichtigung des Säumniszuschlages.
Der BW stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung betreffend den Säumniszuschlag durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die USt 2004 sei nicht im in Frage
stehenden Ausmaß angefallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien des Verfahrens
unbestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage,
ob ein Säumniszuschlag deswegen nicht festzusetzen ist, weil die der
Festsetzung der Nebenansprüche vorgeschaltete Erhöhung der
Umsatzsteuerzahllast nicht zu Recht bestehe.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO für Abgaben, ... die nicht
spätestens zum Fälligkeitsstichtag entrichtet worden sind, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Säumniszuschlag zu entrichten
ist.
Eine derartige Entrichtung nach dem Fälligkeitstag
liegt auch vor, wenn zB eine vom Abgabepflichtigen bekannt gegebene und
entrichtete Umsatzsteuerzahllast durch eine abgabenbehördliche Festsetzung
nachträglich erhöht wird. Diese später gesetzte behördliche
Maßnahme verschiebt jedoch den Fälligkeitstag für die in Frage
stehende Umsatzsteuer nicht. Bemessungsgrundlage für den
Säumniszuschlag ist somit die nicht (rechtzeitig) entrichtete
Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob zB die Festsetzung
rechtmäßig ist oder diese Festsetzung durch Berufung angefochten
ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Nachträglich erfolgt eine solche Herabsetzung der
Abgabenschuld, wenn sie nach Verwirkung des Säumniszuschlages entsteht.
Eine solche Herabsetzung der Abgabenschuld kann zB durch eine Erledigung im
Rechtsmittelverfahren (Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung)
erfolgen.
Damit ist bei der gegenständlichen Ausgangslage und
der Begründung des BW für die Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages die gegenständliche Sache aber entschieden. Der BW
wendet sich gegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages mit der
Begründung, dass die den Säumniszuschlag auslösende Nachforderung
von Umsatzsteuer für 2004 zu Unrecht bestehe und der Säumniszuschlag
deswegen nicht festzusetzen sei.
Für eine derartige Rechtsfolge bietet das Gesetz aber
keine Grundlage. Wie oben dargestellt, entstand der in Frage stehende der
Säumniszuschlag durch die Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast für
2004.
Sollte die den Säumniszuschlag auslösende
Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast für 2004 in dem vom BW angestrengten
Rechtsmittelverfahren betreffend die Umsatzsteuer für 2004 wieder
herabgesetzt werden, besteht aus Sicht des UFS die Möglichkeit den nach dem
oben Gesagten derzeit zu Recht verhängten Säumniszuschlag über
Antrag zu vermindern bzw. mit Null festzusetzen. Eine Berufung gegen die
Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil die den Säumniszuschlag
auslösende Nachforderung an Umsatzsteuer für 2004 zu Unrecht bestehe
und dagegen auch ein Rechtsmittel anhängig sei, ist hingegen als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
21. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-S/07
- Stammnummer
- 27431
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF