Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1086-L/05
Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG), wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1086-L/05vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 12. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 30. August
2005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. April 2005 wurde
entsprechend den Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004
erlassen.
Mit Eingabe vom 2.8.2005 stellte die bevollmächtigte
Vertreterin einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom
21. April 2005 gemäß
§ 299 BAO. Der Berufungswerber habe bei
Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 übersehen, dass er die
auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes B., für den er seit
September 2004 wieder Familienbeihilfe beziehe, von September bis Dezember 2004
als außergewöhnliche Belastung angesetzt habe. Es sei ihm daher eine
Steuerersparnis in Höhe von € 136,-- entgangen. Sein Sohn besuche
an der HTL D. die (vierjährige) Fachschule für Kunsthandwerk (ohne
Matura).
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 30.
August 2005 ab. Laut Aktenlage liege keine Zwangsläufigkeit der
Finanzierung des Studiums des Sohnes vor. Die Finanzierung eines Studiums eines
bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes sei zwar menschlich
verständlich und durchaus wünschens- und lobenswert, allerdings nicht
durch die Sittenordnung geboten. Für den Fall der Weigerung der
Finanzierung des Studiums eines selbsterhaltungsfähigen Kindes hätten
die Eltern des Kindes sicherlich nicht mit öffentlicher Missbilligung zu
rechnen. Die Finanzierung des Studiums sei daher weder aus rechtlichen noch aus
sittlichen Gründen geboten.
Dagegen wurde von der bevollmächtigten Vertreterin
innerhalb der verlängerten Berufungsfrist berufen. Der § 34 Abs. 8
EStG stelle ausschließlich auf die Kindeseigenschaft im Sinne des
bürgerlichen Rechtes ab. Bei dem Studenten handle es sich zweifelsfrei um
das Kind des Rechtsmittelwerbers. Eine Einschränkung der Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung mit der Selbsterhaltungsfähigkeit
eines Kindes könne durch den Gesetzgeber überhaupt nicht beabsichtigt
sein, weil man grundsätzlich bei jedem Studenten davon ausgehen könne,
dass er zumindest ab Volljährigkeit selbsterhaltungsfähig wäre.
Die RZ 875 LStR führe zur Zwangsläufigkeit aus, dass der Grundsatz der
Berücksichtigung des Kindeswohl verlange, dass je größer eine
besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des
Unterhaltspflichtigen sei, dem Kind auch eine besondere, auswärtige
Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein werde.
Gemäß ABGB habe das Kind einen klagbaren Anspruch auf das Recht zur
Ausbildung gegen die Eltern. Für den Fall der Vorlage an den UFS wird eine
mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 hielt der
Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber Folgendes vor: "1.
Nach der Aktenlage hat Ihr Sohn B. (geb. 1980) im Juni 2000 die Matura an der
HTL C. bestanden und ab 16.9.2004 (also vier Jahre später) die HTBLA D.
besucht. Welche Tätigkeiten hat er in der Zwischenzeit verrichtet und wie
viel hat er in dieser Zeit verdient? Diesbezüglich ist eine sehr genaue
Schilderung notwendig. 2. In der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung
vom 8.4.2005 wird bescheinigt, dass Ihr Sohn im Schuljahr 2004/2005 (13.
September 2004 bis 8. Juli 2005) die 2.
Klasse der Fachschule für Kunsthandwerk besucht hat. Warum konnte er
gleich in die zweite Klasse einsteigen? 3. In welcher Fachrichtung (z.B.
Chemie, Elektrotechnik, Maschinenbau) wurde Ihr Sohn an der HTL C.
ausgebildet? 4. Aus welchen Motiven hat Ihr Sohn im Jahre 2004 seine
Berufstätigkeit vorerst beendet um die Fachschule für Kunsthandwerk
besuchen zu können? 5. Die im ABGB verankerte Unterhaltspflicht der
Eltern gegenüber ihren Kindern findet in der Regel dann ein Ende, wenn das
Kind unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse
selbsterhaltungsfähig geworden ist. Sie kann dann wieder aufleben, wenn die
einmal erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit später durch Krankheit oder
Arbeitslosigkeit verloren geht. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch zu dieser
Problematik auch festgestellt, dass die bereits eingetretene
Selbsterhaltungsfähigkeit nicht dadurch erlischt, dass jemand, aus welchen
Gründen auch immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig durch
eine andere Ausbildung ersetzen will. So hat er in seinem Urteil vom 24.11.1987,
Zl. 2 Ob 503/87, betreffend Wiederaufleben der Unterhaltspflicht für einen
23-jährigen Druckergehilfen nach mehrjähriger Berufstätigkeit
ausgesprochen: Die weitere berufliche Ausbildung eines erwachsenen Menschen, der
schon jahrelang einen erlernten Beruf ausgeübt hat, geschieht anders als
bei Minderjährigen grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner
Eltern und ist daher in der Regel hinsichtlich der Finanzierung ihm allein
anheim gestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre im Allgemeinen daher
wohl nur dann zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines
angemessenen Einkommens nicht zuließe. Inwieweit trifft dies im
vorliegenden Fall zu? 6. In der Berufungsschrift wird die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Wird dieser
Antrag weiterhin aufrechterhalten?"
Dazu teilte die bevollmächtigte Vertreterin mit
Eingabe vom 14. März 2007 mit: Zu 1. Der Sohn B. sei vom 30.6.2002
bis 30.4.2004 bei einer Firma als Elektrotechniker beschäftigt gewesen. Das
Bruttoeinkommen habe im Jahr 2002 € 15.330,52, im Jahr 2003
€ 26.766,-- und im Jahr 2004 € 9.244,78 betragen. Zu
2. Im Schuljahr 2004/2005 habe der Sohn B. bereits in die 2. Klasse der
Fachschule für Kunsthandwerk einsteigen können, weil ihm die
HTL-Matura anerkannt worden sei. Zu 3. B. habe die HTL für
Elektrotechnik in C. mit Matura abgeschlossen. Zu 4. Der Sohn B. habe
schon während der Schulzeit bemerkt, dass er mit seiner Berufswahl nicht
glücklich werde, habe aber auf Wunsch seiner Eltern die HTL mit Matura
abgeschlossen. Er habe auch noch versucht als Elektrotechniker zu arbeiten, habe
aber festgestellt, dass dieser Beruf auch in der Praxis nichts für ihn
gewesen sei. Er habe seine künstlerischen Neigungen, denen er nur
hobbymäßig nachgegangen sei zum Beruf machen wollen und sei auf die
Fachschule für Kunsthandwerk gestoßen. Zu 5. B. habe derzeit
kein Einkommen und wohne bei seinen Eltern, die für seinen Unterhalt
aufkommen würden. Bezüglich Unterhaltspflicht und
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes werde auf den Sachverhalt und die
Berufungsbegründung verwiesen. Zu 6. Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach
§ 34 Abs. 3 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 erster Satz EStG 1988 nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Strittig ist, ob dem Berufungswerber ab September 2004 der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG für die Zeit des Besuches der
Fachschule für Kunsthandwerk durch seinen Sohn zusteht.
Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle - Auswärtige
Berufsausbildung (Kinder) - enthebt die Pauschalierung des Mehraufwandes der
Höhe nach durch das Gesetz nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Ist ein Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
aber einmal selbsterhaltungsfähig geworden (§ 140 ABGB)
fällt auch die Unterhaltspflicht der Eltern und damit die
Zwangsläufigkeit weiterer Aufwendungen fort.
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom
Alter des Kindes vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts
erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, also in der
Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen
zu decken (Pichler in Klang³ ABGB, § 140, Tz. 19). Auf Grund des vom
Sohn B. in der Zeit vom 30. Juni 2002 bis 30. April 2004 erzielten Einkommens
steht fest, dass dieser selbsterhaltungsfähig war. Diese bereits
eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 140 Abs. 3 ABGB) kann
jedoch aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die
Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben. In der Rechtsprechung wurde ein
solches Wiederaufleben der Unterhaltspflicht auch dann bejaht, wenn ein Kind
nach einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung und dadurch gegebenem Eintritt
der Selbsterhaltungsfähigkeit sich zu einer weiteren Ausbildung entschloss,
um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen.
Hinsichtlich einer solchen weiteren Ausbildung muss jedoch insgesamt ein
strengerer Maßstab angelegt werden als bei einem erstmaligen
Ausbildungsgang (SZ 60/250). Der Beginn einer neuen Ausbildung nach bereits
erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit wird einerseits nur bei besonderer
Begabung hiefür und andererseits nur bei
sicherer Erwartung besseren Fortkommens
auf Grund dieser Ausbildung zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches
führen. Der Erfolg in einem Kunsthandwerk hängt aber von
Umständen ab, die keineswegs ausschließlich durch Begabung,
Fleiß und Interesse bestimmt sind. Selbst wenn der Sohn B. über eine
besondere Begabung in der angegebenen Richtung verfügte, so ist damit noch
nicht sichergestellt, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung ein seinen
Fähigkeiten entsprechendes Betätigungsfeld in einem
Anstellungsverhältnis oder als freischaffender Kunsthandwerker mit
angemessenen Einkünften findet und dass er, wenn dies der Fall sein sollte,
sich in diesem Beruf durchzusetzen versteht. Nur unter diesen durchaus nicht von
vornherein zu beurteilenden Voraussetzungen könnte aber gesagt werden, dass
er später ein besseres Fortkommen als bei Fortsetzung seiner bisherigen
Laufbahn als HTL-Absolvent für Elektrotechnik erwartet (vgl. SZ 42/9).
Zudem hat der OGH in seinem Urteil vom 24.11.1987, Zl. 2 Ob 503/87, betreffend
Wiederaufleben der Unterhaltspflicht für einen 23-jährigen
Druckergehilfen nach mehrjähriger Berufstätigkeit ausgesprochen: Die
weitere berufliche Ausbildung eines erwachsenen Menschen, der schon jahrelang
einen erlernten Beruf ausgeübt hat, geschieht anders als bei
Minderjährigen grundsätzlich außerhalb des Ingerenz seiner
Eltern und ist daher in der Regel auch hinsichtlich der Finanzierung ihm allein
anheim gestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre im Allgemeinen daher
wohl nur dann zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines
angemessenen Einkommens nicht zuließe.
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn B. bereits
jahrelang einen Beruf ausgeübt, der es ihm ermöglichte die Mittel
für seinen Unterhalt selbst zu erwerben. Er war somit
selbsterhaltungsfähig. Da der von ihm gewählte Besuch einer Fachschule
für Kunsthandwerk nicht offenkundig zu einem besseren Fortkommen
führt, und auch nicht absehbar ist, dass die weitere Ausübung seines
Berufes als Ingenieur die Erzielung eines angemessenen Einkommens nicht
zulässt, besteht keine Verpflichtung des Berufungswerbers seinem Sohn
Unterhalt zu gewähren. Die bloße Neigung das Studium zu betreiben und
das Unglücklichsein im erlernten Beruf reicht für einen
Unterhaltsanspruch nicht aus.
Auch sittliche - dh ethische - Gründe entspringen so
wie rechtliche Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu
anderen Personen. Sittliche Gründe liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen
nach dem Urteil anderer, nämlich billig und gerecht denkender Menschen
durch die Sittenordnung geboten erscheinen. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert
scheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen. Es
kommt darauf an, ob sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche
Missbilligung entziehen kann oder nicht (Hofstätter/Reichel EStG 1988
§ 34 Abs 3 Tz 5). Die Finanzierung eines Fachschulbesuches eines bereits
selbsterhaltungsfähigen Kindes mit HTL-Abschluss ist zwar menschlich
verständlich und durchaus wünschens- und lobenswert, allerdings nicht
durch die Sittenordnung geboten. Für den Fall der Weigerung der
Finanzierung des Fachschulbesuches eines selbsterhaltungsfähigen Kindes
(mit HTL-Matura) haben die Eltern des Kindes sicherlich nicht mit
öffentlicher Missbilligung zu rechnen. Die Finanzierung des
Fachschulbesuches ist daher weder aus rechtlichen noch aus sittlichen
Gründen geboten.
Mangels Zwangsläufigkeit der Finanzierung des
Fachschulbesuches steht dem Berufungswerber im Kalenderjahr 2004 kein Freibetrag
nach § 34 Abs. 8 EStG zu, weshalb der Spruch des Einkommensteuerbescheides
2004 vom 21. April 2005 sich als richtig erweist. Somit liegt nach § 299
BAO kein Grund für eine Aufhebung des genannten Bescheides vor.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1086-L/05
- Stammnummer
- 27408
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF