Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0468-L/05
Steuerermäßigung vom begünstigten Vermögen, anteilige Berücksichtigung der Passiven?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-L/05vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BG, D, vertreten durch Dr. Friedrich
Fromherz, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, vom 6. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR AD
Renate Pfändtner, vom 22. Juni 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird in Höhe von 1.513,10 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nach dem am 4. Februar 2004 verstorbenen Ing. EG
haben seine drei Töchter auf Grund eines Testamentes die unbedingte
Erbserklärung abgegeben. Hinsichtlich des Hälfteanteiles an
der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaft EZ 231, GB K,
welcher vom Erblasser im Jahr 1999 im Erbwege von seiner vorverstorbenen
Ehegattin und Mutter der nunmehrigen erbserklärten Erben erworben worden
war, beantragen die Erbinnen am 10. Mai 2004 die
Steuerermäßigung gemäß
§ 17 ErbStG.
Sodann hat das Finanzamt der Tochter BG für ihren
Erwerb von Todes wegen im Ausmaß von 35/100stel (unter
Berücksichtigung des § 17 ErbStG und einer Vorschenkung)
Erbschaftssteuer in Höhe von 2.049,39 € festgesetzt.
Die Steuer wurde wie folgt berechnet:
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anteiliger Erwerb
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25.174,48 €
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Vorschenkung
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30.194,46 €
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55.368,94 €
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Freibetrag
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-
2.200,00 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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53.168,00 €
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100 %
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Gem. § 17 ErbStG beg. Vermögen
ant.
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12.285,33 €
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darauf entfallende Passiva (39,66 %)
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-
4.872,36 €
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7.412,97 €
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13,94 %
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Steuer 4 % von 53.168,00
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2.126,72 €
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Davon
entfallen 13,94 % auf das beg. Vermögen
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-
148,23 €
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Strittig!
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Zuschlag 2 % von 54.765,14
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1.095,30 €
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2 % vom beg. Vermögen =245,79, davon ½
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-
122,85 €
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3.493,10 €
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Abzüglich Steuer für Vorschenkung
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- 1.443,71
€
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Steuer lt. Bescheid
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2.049,39 €
|
Gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid vom 22. Juni
2004 hat BG und nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, rechtzeitig berufen, weil
zwei Kürzungsbeträge (148,23 € und 122,85 €, siehe
Tabelle) rechnerisch, statt sie abzuziehen, addiert wurden. Außerdem sei
gemäß
§ 17 ErbStG der halbe Steuersatz hinsichtlich des
gesamten, nicht um Passiva gekürzten, Liegenschaftsvermögens zu
gewähren, sodass die Erbschaftssteuer richtig 1.409,75 € betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2004 hat das
Finanzamt der Bw hinsichtlich der Rechenfehler teilweise Recht gegeben und die
Erbschaftssteuer neu in Höhe von 1.517,23 € festgesetzt. Dabei
wurde allerdings die Steuerbegünstigung gemäß
§ 17
ErbStG unverändert nur von einer aliquot gekürzten Bemessungsgrundlage
gewährt.
Daraufhin hat die Bw den gegenständlichen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt. Zur Begründung führt die Bw aus,
aus dem Gesetzeswortlaut "die auf dieses Vermögen entfallende
Steuer" ergäbe sich zwingend, dass bei einem anfallenden
Vermögen, das nach § 17 ErbStG zu beurteilen sei, die Steuer auf
die Hälfte zu ermäßigen sei, ohne Kürzung des
begünstigten Vermögens um die Abzugsposten. Wäre der halbe
Liegenschaftsbesitz schon im Jahr 1999 zugefallen, wäre der Wert des
nunmehr zu versteuernden Vermögens um 35.100,97 € niedriger und
es würde sich eine fiktive Steuer in Höhe von 1.881,01 €
ergeben. Soweit allerdings der Bw nunmehr entsprechend ihrer Erbquote auch
begünstigtes Vermögen zufällt, sei nur die halbe Steuer
auszumessen, sohin 368,56 €. Zuzüglich des obigen Betrages und
abzüglich der Vorsteuer (ohne Zuschlag) in Höhe von 839,82 €
ergäbe sich daher eine zu entrichtende Steuer von
1.409,75 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grundlagen des mit der gegenständlichen Berufung
bekämpften Erbschaftssteuerbescheides werden von der Bw nicht bestritten.
Strittig ist lediglich die Art der Berechnung der Erbschaftssteuer.
Im Nachlass nach Ing. EG , verstorben am
4. Februar 2004, befand sich das Grundstück EZ 231, GB K ,
mit einem Einheitswert von 23.400,00 €, welches er zur Hälfte von
seiner am 17. Mai 1999 vorverstorbenen Ehegattin im Erbweg erworben hatte.
Diesbezüglich haben die Erben den begünstigten
Steuersatz gemäß
§ 17 ErbStG beantragt, welcher wie folgt
lautet: Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen
anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen
der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem
Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf
dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der
frühere Steueranfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn
Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel
ermäßigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer
Zweifel, dass für den Erwerb von Todes wegen durch die Bw und Tochter des
Erblassers hinsichtlich des obigen Grundstückes die beantragte
Begünstigung gemäß
§ 17 ErbStG (im
Hälfteausmaß) grundsätzlich zusteht.
Während jedoch das Finanzamt die
Steuerbegünstigung lediglich anteilig gewährt hat, vermeint die Bw die
Begünstigung sei vom ungekürzten, begünstigten Erwerb zu
berechnen.
Die entscheidende Behörde gelangt allerdings aufgrund
einer Wortinterpretation des § 17 ErbStG wie die Abgabenbehörde
I. Instanz zu der Ansicht, dass ausschließlich die Steuer im
tatsächlich anfallenden Ausmaß anteilig um die Hälfte
gekürzt werden darf. Die Bw hingegen berechnet einen fiktiven Steuerbetrag
vom dreifachen Einheitswert, welcher sich nach dem Gesetz als solcher nicht
ergeben würde, und ermäßigt diesen.
Zu der streitgegenständlichen Problematik wird auch in
Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 17,
Kapitel 9, ausgeführt: Beim Zusammenfallen eines begünstigten
mit einem nicht begünstigten Erwerb ist die Steuer zunächst vom
Gesamtanfall zu berechnen und sodann im Verhältnis der beiden
Vermögenschaften aufzuteilen und die Abgabe nur vom nicht begünstigten
Erwerb voll zu erheben. In einem solchen Fall ist also
festzustellen: 1. Die Steuer vom Gesamterwerb 2. Der Wert des
begünstigten bzw. nicht begünstigten Erwerbs 3. Die Steuer, die
verhältnismäßig auf den begünstigten und den nicht
begünstigten Erwerb entfällt 4. Die Ermäßigung vom
begünstigten Erwerb
Die Berechnungsmethode des Finanzamtes wird somit auch in
der Literatur vertreten, ist ständige Verwaltungspraxis und nicht zuletzt
hat auch die entscheidende Behörde in ähnlich gelagerten Fällen
die Steuer in gleicher Weise ermittelt.
ad 1) Die Steuer vom Gesamterwerb beträgt unstrittig
2.126,72 €. ad 2) Die Bw hat im Erbweg folgende
Vermögenswerte (35/100 vom gesamten Nachlassvermögen)
erhalten.
|
|
Anteil Bw 35/100
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begünstigt
|
nicht
begünstigt
|
Grundstück (EW 3-fach)
|
24.570,68 €
|
12.285,34 €
|
12.285,34 €
|
Sonstiges Vermögen
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17.151,08 €
|
|
17.151,08 €
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Summe der Aktiva
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41.721,76 €
|
12.285,34 €
|
29.436,42 €
|
|
100,00 %
|
29,45 %
|
70,55 %
|
- Passiva (39,66 % der Aktiva)
|
-
16.547,28 €
|
-
4.872,37 €
|
-
11.674,91 €
|
Reinerwerb
|
25.174,48 €
|
7.412,97 €
|
17.761,51 €
Dem Berufungsbegehren der Bw, die Nachlasspassiven nicht
zu berücksichtigen, ist entgegenzuhalten: Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Die
Erbschaftssteuer ist allerdings eine Bereicherungssteuer, daher ist das
angefallene Vermögen um die auf diesem lastenden Schulden
(Verbindlichkeiten) und darüber hinaus noch um bestimmte andere, im Gesetz
angeführte Ausgaben (§ 20 Abs. 4 ErbStG) zu mindern. Nur
dieser Reinerwerb unterliegt der Steuer. Das Gesetz geht lt.
Verwaltungsgerichtshof vom so genannten "Nettoprinzip"
aus.
Diese Auslegung hat auch in Zusammenhang mit der
Steuerbefreiung gemäß
§ 17 ErbStG zu gelten, sodass unter
dem Vermögen nach dieser Bestimmung nur das begünstigte
"Rein"vermögen verstanden werden kann.
Darüber hinaus ist bei der Bw allerdings im Zuge der
Steuerberechnung auch eine Vorschenkung aus dem Jahr 1995 mit dem dreifachen
Einheitswert zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass Schulden und Lasten nur bei jenem Vermögen Berücksichtigung
finden können, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Es ergibt sich somit folgende
Vermögensaufteilung:
|
|
Vorschenkung
|
Beg. Vermögen
|
Nicht beg. Verm.
|
Gesamterwerb
|
|
30.194,46 €
|
7.412,97 €
|
17.761,51 €
|
55.368,94 €
|
|
54,53 %
|
13,39 %
|
32,08 %
|
100,00 %
|
Freibetrag
|
1.199,66 €
|
294,58 €
|
705,76 €
|
-2.200,00 €
|
|
28.995,00 €
|
7.118,00 €
|
17.055,00 €
|
53.168,00 €
Der Freibetrag ist auf die Vermögensmassen
anteilsmäßig aufzuteilen, um die darauf entfallenden Steuern
ermitteln zu können. Diesbezüglich kann auch auf das zweite
Berechnungsbeispiel in Dorazil, Kapitel 12, hingewiesen werden. Auch hier
berücksichtigt der Autor den Freibetrag lediglich anteilig.
ad 3 und 4) Die Steuer, die verhältnismäßig
auf den begünstigten Erwerb entfällt, beträgt 4 % vom
begünstigten nettoVermögen (7.118,39 €), 13,39 % von
der Steuer für den Gesamterwerb (2.126,72 €) oder 29,45 %
von der auf das nettoNachlassvermögen entfallenden Steuer
(24.174,13 €) und ist auf die Hälfte zu
ermäßigen.
In Summe ergibt sich daher die Erbschaftssteuer wie folgt:
(wiederum führen mehrere Berechnungsmethoden zum Ziel)
|
4 % ErbSt
|
1.159,80 €
|
284,72 €
|
682,20 €
|
2.126,72 €
|
Ermäßigung
|
|
(1/2)
142,36 €
|
|
-
142,36 €
|
Zuschlag
|
603,89 €
|
245,70 €
|
245,71 €
|
1.095,30 €
|
Ermäßigung
|
|
(1/2)
122,85 €
|
|
122,85 €
|
|
1.763,68 €
|
|
|
2.956,81 €
|
Vorsteuer
|
-
1.443,71 €
|
|
|
-
1.443,71 €
|
Zu entrichtende Steuer
|
319,97 €
|
265,21 €
|
927,91 €
|
1.513,10 €
Darüber hinaus ist für die Wertermittlung
gemäß
§ 18 ErbStG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Daraus folgt, dass
Gegenstand der Besteuerung beim Erwerb von Todes wegen das angefallene
Vermögen in dem Zustand ist, in welchem es sich im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers (§ 12 Abs. 1 Z1 ErbStG) sowohl seinem Umfang als auch
seiner Bewertung nach befunden hat. Aus dem Prinzip der tatsächlichen
Bereicherung durch einen erbschaftssteuerlich relevanten Vorgang ergibt sich,
dass eine fiktive Weglassung der begünstigten Liegenschaft
(Lösungsansatz der Bw lt. Vorlageantrag) nicht zulässig
ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-L/05
- Stammnummer
- 27403
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF