Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0444-I/04
Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 4 AbgEO bei behauptetem Eintritt der Einhebungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0444-I/04vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Pallauf Pullmann
Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg,
Petersbrunnstraße 9, vom 20. August 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 23. Juli 2004 betreffend Aufschiebung
der Exekution (§ 18 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist in der Bundesrepublik Deutschland
ansässig.
Am 6. 11. 2001
richtete das Finanzamt Kitzbühel im Rechtshilfeverkehr mit der
Bundesrepublik Deutschland an das Zentralfinanzamt München das Ersuchen, in
der Vollstreckungssache gegen den Bw. von diesem die im beiliegenden
Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgaben beizutreiben.
Mit Eingabe vom
20. 10. 2003 erhob der anwaltliche Vertreter des Bw. Einwendungen
gegen den Anspruch gemäß
§ 12 AbgEO. Dies mit der
Begründung, dass das Recht, die in Vollstreckung gezogenen
Abgabenschuldigkeiten einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt sei, weil das Finanzamt im
Zeitraum 10. 2. 1995 bis 23. 10. 2001 keine tauglichen
Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 leg. cit.
gesetzt habe.
Das Finanzamt
wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. 4. 2004 ab. Der dagegen erhobenen
Berufung gab der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
19. 3. 2007, RV/0443-I/04, keine Folge.
Die vorgenannte
Berufung, die am 3. 6. 2004 beim Finanzamt eingelangt ist, enthielt auch einen
Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 18 AbgEO bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Rechtsmittelverfahrens. Dieser
Aufschiebungsantrag wurde damit begründet, dass die Durchführung der
Vollstreckung (Pfändung und Verwertung von Fahrnissen des Bw.) mit der
Gefahr eines unersetzlichen bzw. schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles
verbunden wäre.
Das Finanzamt
wies den Aufschiebungsantrag mit Bescheid vom 23. 7. 2004 ab. Dazu führte
es aus, dass ein Aufschub der Exekution unter anderem dann bewilligt werden
könne, wenn Einwendungen gemäß
§§ 12 oder 13 AbgEO
erhoben würden. Da das Finanzamt der Verjährungseinrede des Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag keine Folge gegeben habe und ein
Erfolg des Bw. in einem allfälligen Berufungsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz sehr unwahrscheinlich sei, habe die
Aufschiebung der Exekution nicht bewilligt werden können.
In der dagegen
am 23. 8. 2004 erhobenen Berufung wiederholte der Bw. seinen Standpunkt. Weiters
behauptete er, dass die Einbringlichkeit der Abgaben im Fall der Aufschiebung
der Exekution nicht gefährdet sei. Im Übrigen wies der Bw. darauf hin,
dass das Berufungsverfahren betreffend seine Einwendungen gemäß
§ 12 AbgEO offen sei, weil er am 23. 8. 2004 auch einen
diesbezüglichen Vorlageantrag eingebracht habe. Die Begründung im
angefochtenen Bescheid, der Einwand der Einhebungsverjährung sei wenig
Erfolg versprechend, stelle somit einen unzulässigen Vorgriff auf die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. stützt seinen Antrag auf Aufschub der
Exekution offensichtlich auf § 18 Z 4 AbgEO. Nach dieser
Gesetzesstelle kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt
werden, wenn gemäß
§§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben
werden.
Bei der
Ermessensentscheidung nach § 18 AbgEO ist nach den Umständen des
Einzelfalles die Zweckmäßigkeit der Aufschiebung zu prüfen.
Darüber hinaus ist auf die Erfolgsaussichten der von der Partei
eingeleiteten Schritte nach den § 12 ff Bedacht zu nehmen, also
die Wahrscheinlichkeit deren Erfolges zu berücksichtigen (vgl. Liebeg,
Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 18 Tz 7).
Weitere
Anhaltspunkte ergeben sich aus § 19 Abs. 2 AbgEO, wonach die
Aufschiebung der Vollstreckung nur bewilligt werden darf, wenn für den
Verpflichteten die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzlichen
Nachteiles besteht. Selbst unter diesen Voraussetzungen muss aber der Aufschub
nicht bewilligt werden, wenn ein Einstellungsantrag von vornherein
unbegründet oder aussichtslos erscheint bzw. nur dem Zweck dient, die
Exekution im letzten Moment zu verhindern (vgl. nochmals Liebeg, a. a. O.,
§ 18 TZ 8).
Der Bw. hat
seinen Einwand der Einhebungsverjährung ausschließlich darauf
gestützt, dass das Finanzamt innerhalb eines mehr als
fünfjährigen Zeitraumes, nämlich in der Zeit vom
10. 2. 1995 bis 23. 10. 2001 keine nach außen erkennbare, der
Durchsetzung des Anspruches dienende Amtshandlung mit einer die Verjährung
unterbrechenden Wirkung vorgenommen habe.
Dem hat jedoch
das Finanzamt bereits im Bescheid vom 27. April 2004 folgende
Unterbrechungshandlungen entgegengehalten:
19.
8. 1994: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der
Bundesrepublik Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt
Fürstenfeldbruck am 3. 4. 1995 samt einem Schreiben des vormaligen
Arbeitgebers des Bw., wonach dieser nach Mitteilung des
Lohnpfändungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt
habe)
1997,
1998, 1999 und 2000: Anfragen beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger bezüglich Versicherungsträger und
allfälliger Dienstgeber
26.
8. 1998: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am 7. 9.
1998 mit dem Bemerken, dass der Bw. bei der Ausländerbehörde des
Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfasst und als unbekannt verzogen gemeldet
sei)
7.
5. 2001: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am 5. 10.
2001 mit dem Bemerken, dass der Bw. bei der Ausländerbehörde des
Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfasst sei)
23.
10. 2001: Anfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck um Bekanntgabe
der Anschrift des Bw. (rückgelangt am 5. 11. 2001 mit Bekanntgabe der
aktuellen Wohnanschrift des Bw. in G., S-Ring 9)
6.
11. 2001: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der
Bundesrepublik
Deutschland
Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz bedarf es keiner näheren
Begründung, dass die Einhebungsverjährung durch das - auf der
Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in
Abgabensachen vom 4. 10. 1954 an das Finanzamt Fürstenfeldbruck ergangene
- Vollstreckungsersuchen vom 19. 8. 1994 unterbrochen wurde.
Weiters kann es
keinem Zweifel unterliegen, dass die in den Jahren 1997 bis 2000
durchgeführten Abfragen in der Datenbank des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger der Feststellung eines allfälligen
Dienstgebers des Bw. zwecks Einleitung einer Gehaltsexekution dienten.
Derartigen Abfragen kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn sie
auf eine solche Weise im Akt dokumentiert sind, dass daraus verlässlich
entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurden (vgl. VwGH 30. 9.
1997, 95/08/0263). Im Streitfall trifft dies jedenfalls auf die Abfragen vom
24. 4. 1997, 27. 4. 1998 und 10. 11. 2000 zu, deren
datierte Papierausdrucke aktenkundig sind. Durch diese Abfragen wurde somit die
Einhebungsverjährung jeweils ein weiteres Mal unterbrochen.
Was
schließlich die Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) vom 26. 8. 1998 und 7. 5. 2001 betrifft, so
entfalteten auch diese Maßnahmen des Finanzamtes eine die Verjährung
unterbrechende Wirkung: Die betreffenden Ersuchschreiben dienten der Ermittlung
der für den Bw. örtlich zuständigen deutschen
Ausländerbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) und damit auch der
Feststellung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes in Deutschland, um
solcherart die zwangsweise Einbringung der Abgabenforderung im Rechtshilfeweg
fortsetzen zu können. Auch dabei handelte es sich um nach außen in
Erscheinung tretende Amtshandlungen, welche der Durchsetzung des
Abgabenanspruches dienten (vgl. nochmals VwGH 30. 9. 1997,
95/08/0263).
Bei diesem
Verfahrensergebnis kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die
Aufschiebung der Vollstreckung nicht bewilligte, weil es die
Verjährungseinrede für aussichtslos hielt.
Im Übrigen
hat der Bw. nicht konkret dargelegt, inwiefern ihm durch in Aussicht genommene
Vollstreckungshandlungen ein unersetzlicher Vermögensnachteil zugefügt
würde, sondern derartiges nur behauptet. Das Vorbringen des Bw. war daher
insgesamt nicht geeignet, einen Aufschub der Vollstreckung zu bewilligen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 18 Z 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0444-I/04
- Stammnummer
- 27401
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF