RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0761-W/07

verspäteter Antrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-W/07vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 14. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:   Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Antrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Entscheidungsgründe Die Bw. brachte am 17.11.2006 einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 1. Juni 2000 ein. Der Antrag wurde mit Sammelbescheid vom 2. Februar 20007 abgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Antrag wurde demgemäß verspätet eingebracht (Fristablauf Ende 2005) und war daher als unzulässig zurückzuweisen.   Wien, am 20. März 2007

Normen und Schlagworte

verspäteter Antrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0761-W/07
Stammnummer
27390
Gültig
20.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF