Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0761-W/07
verspäteter Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-W/07vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 14. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben und der Antrag als verspätet eingebracht
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 17.11.2006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 1. Juni 2000 ein.
Der Antrag wurde mit Sammelbescheid vom 2. Februar 20007
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Antrag wurde demgemäß verspätet
eingebracht (Fristablauf Ende 2005) und war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-W/07
- Stammnummer
- 27390
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF