Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0159-W/07
Keine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer abschließenden Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-W/07vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 30. Oktober 2006 betreffend
Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 wies das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 12/2005,
02-03/2006, 01/2006 und 04/2006 vom 24. Oktober 2006 mit der
Begründung ab, dass eine dem Antrag zugrunde liegende Berufung nicht
eingebracht worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass sie am
28. September 2006 eine Berufung gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide
persönlich dem Finanzamt übergeben habe.
Die angesprochene Berufung richtete sich gegen die
Festsetzungen der Umsatzsteuern für die Monate 12/2005 und
1-7/2006.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. November 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass die in der Berufung vom
28. September 2006 bekämpften Bescheide am
10. Juli 2006 ergangen seien. Gemäß
§ 245 BAO
betrage die Berufungsfrist einen Monat. Die erst nach mehr als zwei Monaten
eingebrachte Berufung sei verspätet und mit Bescheiden vom
6. Oktober 2006 zu Recht als verspätet zurückgewiesen
worden. Auf Grund dieser Berufungsentscheidung sei auch der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a zu Recht verfügt
worden. Die zitierte Gesetzesstelle besage, dass die Aussetzung der Einhebung
einer Abgabe insofern zu erfolgen habe, als deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge. Da die Berufung
bereits seit 6. Oktober 2006 erledigt sei, hänge die Einbringung
von keiner Berufung mehr ab und es sei zwingend die Abweisung zu erlassen
gewesen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass sie mehrmals
Berufungen eingebracht habe, die das Finanzamt als verspätet eingebracht
zurückgewiesen habe. Es sei unfair, etwas zahlen zu müssen, obwohl man
keine Schulden habe. Die weiteren Einwendungen betreffen die Richtigkeit der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Dezember 2005 bis April
2006 und werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a
Abs.1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.
5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung
(Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im
Hinblick auf die Bescheide vom 10. Oktober 2006, mit denen die
Berufung vom 28. September 2006 gegen die Bescheide vom 9. Juni
2006 und 10. Juli 2006 über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für 02-03/2006, 12/2005, 01/2006 und 04/2006 als verspätet
zurückgewiesen wurden, kein positiver Bescheid erlassen werden durfte, mit
dem die Einhebung der Abgaben ausgesetzt wird, zumal mit diesen
Zurückweisungsbescheiden die Berufungsverfahren abschließend erledigt
wurden.
Dass diese Zurückweisungsbescheide
ordnungsgemäß zugestellt wurden, diese somit rechtswirksam ergangen
sind, wird von der Bw. nicht bestritten.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO über den
Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen (VwGH
vom 28.5.2002, 96/14/0175).
Bei ihren weiteren Ausführungen, insbesondere im
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
scheint die Bw. zu übersehen, dass dieses Verfahren ausschließlich
die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages
vom 24. Oktober 2006 zum Gegenstand hat.
Daher gehen sämtliche Einwendungen, die die
Richtigkeit der Bescheide über die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffen, ins Leere.
Im Übrigen hat das Finanzamt mit Bescheid vom
15. Jänner 2007 die Umsatzsteuern für die Monate Dezember
2005 bis April 2006 mit einem Betrag von insgesamt € 27.327,82
gemäß
§ 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt, weshalb auch
aus diesem Grunde dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden kann. Die
Rechtsrichtigkeit des Bescheides vom 15. Jänner 2007 war in
diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-W/07
- Stammnummer
- 27389
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF