Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0157-G/03
Gemeiner Wert niedriger als 3-facher Einheitswert - geeigneter Nachweis?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-G/03vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.L., inN., vom 12. März
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 12. Februar 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Niederschrift im Verlassenschaftsverfahren nach der am
11. April 2001 verstorbenen Frau M.L. vom 19. Juni 2002 wurde
gemäß dem Gemeinschaftlichen Testament vom 5. Dezember 2000
der Erblasserin und des erbl. Witwers, der erbl. Witwer Herr W.L. (im Folgenden
auch Berufungswerber genannt) zum alleinigen und ausschließlichen Erben
eingesetzt und gibt dieser zum gesamten Nachlass die unbedingte
Erbserklärung ab. Der erbl. Sohn erklärt von seinem Pflichtteilsrecht
keinen Gebrauch zu machen. Die Erblasserin war deutsche Staatsbürgerin und
hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, was auch auf den Berufungswerber zutrifft.
Das inländische Grundvermögen der Erblasserin umfasste den
Hälfteanteil der Liegenschaft XY, bestehend aus dem Grundstück Z
Baufläche (Gebäude) Sonstige (Werksgelände) Industriepark 1 im
Gesamtausmaß von 5.551 m². Für diese Liegenschaftshälfte
wurde vom Lagefinanzamt ein anteiliger Einheitswert von 54.141,26 €
festgestellt. Sonstige Aktiva der Erblasserin sind in Österreich nicht
vorhanden.
Das Finanzamt schrieb dem Berufungswerber mit Bescheid vom
12. Februar 2003 die Erbschaftssteuer vor. Die Bemessungsgrundlage
wurde dadurch ermittelt, dass vom dreifachen Einheitswert des Hälfteanteils
der Liegenschaft die Kosten der Regelung des Nachlasses, eine
Versicherungsforderung und der Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 2
ErbStG abgezogen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass es Unklarheiten in der Bewertung
gäbe. Laut tel. Rücksprache mit dem Berufungswerber sei ihm die
Verdreifachung des Einheitswertes nicht bekannt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass
im § 19 Abs. 2 ErbStG geregelt ist, dass für die
Wertermittlung des inländischen Grundvermögens das Dreifache des
Einheitswertes maßgeblich ist. Das Lagefinanzamt habe einen anteiligen
Einheitswert für die Liegenschaftshälfte von 54.141,26 €
festgestellt. Der dreifache Einheitswert für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer betrage demnach
162.423,78 €.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der veranschlagte
Einheitswert eindeutig über einem möglichen
Veräußerungswert liege und es werde um eine Nachbewertung durch die
zuständige Behörde ersucht. Mit Schreiben vom
3. Februar 2004 gab der Berufungswerber dem Finanzamt bekannt, dass
für die ggst. Liegenschaft Verkaufsverhandlungen im Gange wären und
der erzielbare anteilige Verkaufserlös - niedriger als der dreifache
Einheitswert - etwa 95.000,00 € betrage.
Auf Grund von weiteren Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat übermittelte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 7. März 2007 den Kaufvertrag vom
17. Dezember 2004 über den Verkauf der ggst. Liegenschaft, in dem
ein Gesamtkaufpreis von 210.000,00 €, somit 105.000,00 €
für den Hälfteanteil des Berufungswerbers, ausgewiesen ist. Vom
Gesamtkaufpreis entfällt ein Betrag von 49.959,00 € auf Grund und
Boden und der Betrag von 160.041,00 € auf die
Baulichkeiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG
unterliegen Erwerbe von Todes wegen der Steuer nach diesem Gesetz.
Da gemäß
§ 6 Abs. 2 ErbStG weder die Erblasserin noch der
Berufungswerber als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten, ist die
persönliche Steuerpflicht nach
§ 6 Abs.1 Z 2 ErbStG für den Erbanfall
gegeben, soweit er wie im vorliegenden Fall in inländischem
Grundvermögen besteht.
Im
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist geregelt, dass die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers
entsteht.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für
die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, wurde
§ 19 Abs. 2 ErbStG insofern neu geregelt, dass
inländisches Grundvermögen mit dem Dreifachen des Einheitswertes, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird,
bewertet wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine
Wert des Vermögenswertes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine
Wert maßgebend.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum
Budgetbegleitgesetz 2001 ist zu Art IX Z 4 und 5 ausgeführt (311 BlgNR 21.
GP): Durch die in der Vergangenheit nicht erfolgte Anhebung der
Einheitswerte ist es zu einem sehr starken Auseinanderklaffen zwischen diesem
(steuerlichen) Wert und dem tatsächlichen (gemeinen) Wert gekommen. Um
diese Wertdiskrepanz zu verringern soll Grundbesitz in Zukunft für Zwecke
der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem Dreifachen des geltenden
Einheitswertes angesetzt werden.
Selbst der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine
Rechtsprechung manifestiert, dass die Einheitswerte für bebaute wie auch
für unbebaute Grundstücke erfahrungsgemäß nur einen
Bruchteil des Verkehrswertes ausmachen (vgl. VwGH 25.6.1992, 91/16/0045 und
VwGH 30.5.1994, 93/16/0093).
Allerdings ist im Fall, dass vom Steuerschuldner
nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes,
der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Ein solcher Nachweis kann nicht nur durch Vorlage eines
Sachverständigengutachtens geführt werden. Es kann auch ein im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen
Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende
Grundstück als Nachweis dienen. Ein zeitnah erzielter Kaufpreis ist
regelmäßig ein solcher, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
Besteuerungszeitpunkt zu Stande gekommen ist (vgl. BFH 2.7.2004, II R
55/01).
Nun legte der Berufungswerber zwar den Kaufvertrag vom
17. Dezember 2004 über den Verkauf der Liegenschaft vor, der
allerdings mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld abgeschlossen wurde und demnach nicht als zeitnah im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angesehen werden kann. In diesem
Kaufvertrag ist die ggst. Liegenschaft mit einem Kaufpreis, der niedriger als
das Dreifache des Einheitswertes ist, verkauft worden. Aus den Erfahrungen des
täglichen Lebens erscheint jedoch der im Kaufvertrag angesetzte, auf den
Grund und Boden entfallende Anteil des Kaufpreises von 9,00 €/m²
für eine rund 5.500 m² große Liegenschaft in einem Industriepark
sehr niedrig. Aus diesen Gründen kann der vorgelegte Kaufvertrag nicht als
geeigneter Nachweis dafür, dass der gemeine Wert im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld niedriger als das Dreifache des Einheitswertes ist,
angesehen werden. Ein Sachverständigen-Gutachten über den gemeinen
Wert der Liegenschaft zum Stichtag des Todes der Erblasserin - wie im
Vorhalt vom 15. Februar 2007 als Nachweis beispielhaft erwähnt
- wurde vom Berufungswerber nicht vorgelegt. Für den Nachweis, dass
der gemeine Wert niedriger ist als der dreifache Einheitswert liegt die
Beweislast beim Berufungswerber und nicht beim Finanzamt. Aus diesen
Gründen ist im ggst. Fall auf Grund der Bindungswirkung der
Einheitswertfeststellung als steuerlicher Wert der Liegenschaft der dreifache
Einheitswert anzusetzen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-G/03
- Stammnummer
- 27364
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF