Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0015-W/07
Einleitung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-W/07vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Dezember 2006
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 13. November 2006,
SN 100/2006/00956-001,
zu
Recht erkannt:
Der Spruch des Bescheides wird
insoferne abgeändert, dass der Bf. versucht hat die genannten Zigaretten
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Drasenhofen
in das Steuergebiet der Republik Österreich einzubringen und damit das
Finanzvergehen der versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung begangen
hat.
Die Menge der Zigaretten der
Marke "L & M Red Label wird auf 1200 Stück Zigaretten
abgeändert.
Im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2006/00956-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
11. August 2006 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich
1.000 Stück Zigaretten der Marke
"Marlboro" 1.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro
Light" 1.000 Stück Zigaretten der Marke "L & M Blue Label"
und 1.400 Stück Zigaretten der Marke "L & M Red Label"
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang
Drasenhofen in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und
hiemit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Dezember 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Ihr
Schreiben vom 13. November beantwortend, wende ich mich mit einer sehr
großen Bitte, auf die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Transportes der Zigaretten am 11. August 2006 zu verzichten. Ich habe die
Zigaretten im Geschäft gekauft und ich hatte keine Absicht, sie gegen Geld
zu verkaufen. Ich habe die Geldstrafe mit einer Verzögerung bezahlt, weil
die Summe für mich sehr groß war und ich war nicht im Stande, so
große Summe sofort zu bezahlen.
Ich bitte
Sie recht herzlich, das Verfahren für meine Tat, die ich begangen habe,
einzustellen und mein persönliches Erscheinen beim Zollamt Wien zu
entschuldigen.
Ich lege
den Einzahlungsschein bei.
Ich
hoffe, dass meine Bitte positiv erledigen wird, wofür ich Ihnen im voraus
sehr dankbar bin.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
§ Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist
gemäß Abs. 3 bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt
werden konnten.
Gemäß
§ 8 FinStrG handelt vorsätzlich,
wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem
Versuch.
Gemäß
§ 29a TabStG ist während der
Dauer der im § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen die
Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 Tabaksteuergesetz für Tabakwaren,
die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet
eingebracht werden, beschränkt auf 200 Stück Zigaretten bei der
Einreise aus der Republik Ungarn.
Gemäß Abs. 3 entsteht die Steuerschuld für
Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet.
Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das
Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und 2
überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die
Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen
Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich
zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden
ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt
örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
Gemäß
§ 15a ZollR-DG sind während der
Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai
2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten
eingeräumt wurden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten
Anmeldungen gemäß
§ 29a Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995
in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr
im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die
nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als
Organe des zuständigen Zollamtes.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Die vom Bf. mitgeführte Menge an verschiedenen
Zigaretten, wie oben ausgeführt übersteigt bei weitem und um ein
Vielfaches die gemäß
§ 29a TabStG normierte Menge von 200
Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Tschechischen Republik in das
Steuergebiet.
Der Bf. wurde von Organen der Grenzpolizeiinspektion 2165
Drasenhofen mit insgesamt 4.400 Stück Zigaretten, welche nicht angemeldet
wurden, betreten.
Das Vorbringen, er habe keine Absicht gehabt, die
Zigaretten gegen Geld zu verkaufen, kann den Bf. nicht entschuldigen, da in der
Beurteilung des Sachverhaltes von privatem Verbringen ausgegangen worden ist.
Wenn der Bf. die Bitte vorbringt, das Verfahren für
seine Tat, die er begangen habe einzustellen, muss diesem Vorbringen
entgegengehalten werden, dass der begründete Verdacht des zur Last gelegten
Finanzvergehens sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht vorliegt.
Der Umstand, dass das Verbringen einer doch sehr
großen Menge von 4.200 Stück Zigaretten Beschränkungen
unterliegt ist als allgemein und somit auch dem Bf. bekannt vorauszusetzen.
Dagegen sprechende Argumente werden vom Bf. auch in keiner Weise vorgebracht. Es
war daher zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Der Spruch des Bescheides war in Folge der Betretung des
Beschuldigten von Organen der Grenzpolizeiinspektion Drasenhofen an der Grenze
dahingehend abzuändern, dass von einem Versuch gemäß
§ 13
FinStrG auszugehen ist.
Die Verbrauchsteuerbefreiung gemäß
§§
29a in Verbindung mit § 29 TabStG für 200 Stück Zigaretten war in
Folge der Annahme des Verbringens zu privaten Zwecken zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-W/07
- Stammnummer
- 27351
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF