Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0765-L/05
Hallenbad und Sauna als notwendiges Privatvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-L/05vom 16.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 7. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch P.W., vom 4. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Berufungsjahren
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer in Form eines
Technischen Büros (Planungsbüro) sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Form einer Beteiligung.
Betreffend die Jahre 1999 bis 2001 wurde eine
Betriebsprüfung durchgeführt.
Aus dem vorliegenden Schlussbesprechungsprogramm vom
18. Oktober 2004 geht unter Anderem Folgendes hervor: 7.
Videoprojektionsanlage Im Jahr 2001 hätte der Berufungswerber eine
aus folgenden Teilen bestehende Videoprojektionsanlage angeschafft:
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|
netto
|
brutto
|
Video/Datenprojektor
|
175.000,00
|
210.000,00
|
Deckenhalterung
|
4.065,00
|
4.878,00
|
Funktastatur
|
3.870,00
|
4.644,00
|
Dolby Surround Receiver
|
14.380,00
|
17.256,00
|
Zusatzverstärker
|
7.390,00
|
8.868,00
|
DVD-Player
|
12.980,00
|
15.576,00
|
S-VHS Videorecorder
|
5.450,00
|
6.540,00
|
CD-Player
|
3.580,00
|
4.296,00
|
D-Box auch für ORF-Programme
|
3.900,00
|
4.680,00
|
5 Hauptlautsprecher mit Halterung
|
13.540,00
|
16.248,00
|
1 Effektlautsprecher
|
6.610,00
|
7.932,00
|
1 aktiver Subwoofer
|
6.580,00
|
7.896,00
|
drahtloses Touch-Paneel
|
30.920,00
|
37.104,00
|
Smar Touch Prozessor
|
15.980,00
|
19.176,00
|
5 IR-Sendedioden
|
2.100,00
|
2.520,00
|
Einbaurack
|
870,00
|
1.044,00
|
Metallrack
|
7.865,00
|
9.438,00
|
5 Einbauracks
|
2.250,00
|
2.700,00
|
diverse Kabel
|
2.104,00
|
2.524,80
|
Montage Projektion Verkabelung
|
6.460,00
|
7.752,00
|
Installation, Verdrahtung, Inbetriebnahme
|
15.300,00
|
18.360,00
|
softwaremäßige Programmierung nach
Kundenwunsch
|
10.000,00
|
12.000,00
|
Summen
|
351.194,00
|
421.432,80
|
|
2000
|
2001
|
|
Anzahlung
|
Restzahlung
|
Zahlung brutto (Skonto und Abstriche
berücksichtigt)
|
122.500,00
|
279.884,90
|
Vorsteuer
|
20.416,67
|
46.647,48
|
Nettobetrag
|
102.083,33
|
233.237,42
Diese Anlage sei im Hallenbad installiert
worden. Nach Angaben des Abgabepflichtigen werde die
Videoprojektionsanlage für betriebliche Präsentationen, die Kunden
vorgeführt würden, verwendet. Diese Präsentationen fänden im
Hallenbad statt. Wie im Punkt 8. dargestellt, werde davon ausgegangen,
dass das Hallenbad der Privatsphäre zuzuordnen
sei.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
behandle jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen seien,
gleichzeitig aber auch den Beruf fördern würden. Erfasst seien jene
Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehörten, aber in
weiterer Folge auch dem Beruf dienten. Die wesentlichste Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
sei die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig seien. Das Wesen
dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liege darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern könnten, weil sie
einen Beruf hätten, der ihnen das ermögliche, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssten. Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre
seien typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte und Geräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich komme daher
das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen (Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder,
Sportgeräte, usw.), gelte aber gleichermaßen auch für laufende
Aufwendungen, wie sie im Rahmen der Lebensführung üblich
seien. Gegen eine ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche
Verwendung der Videoprojektionsanlage würden folgende Umstände
sprechen: - Im Lieferumfang sei auch eine D-Box zum Empfang von
Fernsehprogrammen enthalten. - Die örtliche Platzierung der
Videoprojektionsanlage im Hallenbad. - Folgender Vermerk auf einer
Anzahlungsrechnung: "gemäß
Rücksprache mit Bw. vom
6. März 2002 zu 1005 betrieblich, da für den PA eine eigene
Rechnung ausgestellt wurde." (Anmerkung: diese eigene Rechnung
für den Privatanteil sei bisher nicht vorgelegt worden.) Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen sei die Videoprojektionsanlage nach Ansicht
der Betriebsprüfung als Heimkinoanlage dem Privatvermögen zuzuordnen
und aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden. Die Anzahlung sei
fälschlicherweise auf das Konto Betriebs- und Geschäftsgebäude
(0210) gebucht worden. Die nachstehend dargestellten Beträge an
Absetzung für Abnutzung (AfA) und der Investitionsfreibetrag (IFB) seien zu
stornieren; die Vorsteuer sei gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht
abzugsfähig.
|
Konto Betriebs- und Geschäftsgebäude
(0210)
|
|
HB
|
PB
|
Erfolg
|
Vermögen
|
Anschaffungskosten 2000
|
102.083,00
|
|
-102.083,00
|
|
AfA 2000
|
-1.021,00
|
|
1.021,00
|
|
Buchwert 31. Dezember 2000
|
101.062,00
|
|
-101.062,00
|
-101.062,00
|
AfA 2001
|
-3.062,00
|
|
3.062,00
|
|
Buchwert 31. Dezember 2001
|
98.000,00
|
|
3.062,00
|
-98.000,00
Kürzung IFB 2000: 9.187,00
|
Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung
(0550)
|
|
HB
|
PB
|
Erfolg
|
Vermögen
|
Anschaffungskosten 2001
|
233.237,00
|
|
-233.237,00
|
|
AfA 2001
|
-46.647,00
|
|
46.647,00
|
|
Buchwert 31. Dezember 2001
|
186.590,00
|
|
-186.590,00
|
-186.590,00
|
|
2000
|
2001
|
Erhöhung Privatentnahmen
|
102.083,00
|
233.237,00
|
Kürzung Vorsteuerabzug
|
20.416,67
|
46.647,48
Durch den Abgabepflichtigen sei anlässlich der
Vorbesprechung vorgebracht worden, dass er für die private Wohnung
seinerzeit eine vergleichbare Heimkinoanlage vom selbem Lieferanten angeschafft
hätte. Rechnungen für diese private Anschaffung hätte
dieser nicht vorlegen können, da er diese nicht aufbewahrt hätte. Auch
über die Lieferfirma hätte er keine Rechnung besorgen können, da
keine Ansprechperson erreichbar gewesen sein würde. Diese Firma sei
im Mai 2002 aufgelöst und gelöscht worden. Bw. hätte
jedoch die Möglichkeit zur Besichtigung der privaten Heimkinoanlage
angeboten. Diese Besichtigung würde anlässlich der Schlussbesprechung
durchgeführt werden. Eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes
könne erst nach dieser Besichtigung getroffen werden.
8. Hallenbad und
Sauna In den Jahren 1998 bis 2001 hätte Bw. ein Wohn- und
Bürogebäude errichtet. Im Gebäude würden sich ein Hallenbad
und eine Sauna befinden. Das Hallenbad sei mit 50% in das Betriebsvermögen
aufgenommen worden. Die Sauna-Räumlichkeiten (Sauna, Ruheraum) hätte
der Berufungswerber dem Privatvermögen zugeordnet. Die Anschaffungskosten
der Saunakammer selbst seien wiederum zu 50% dem Betriebsvermögen
zugerechnet worden. Als Begründung hierfür hätte Bw.
angegeben, dass einerseits im Hallenbad betriebliche Präsentationen
stattfinden würden und andererseits das Schwimmbecken als Schauobjekt
für Kunden verwendet werden würde, da spezielle Techniken des
Schwimmbadbaues mit integriertem Whirlpool Verwendung gefunden
hätten. Weiters würde das Schwimmbecken als Wasserbecken
für die Sprinklerbecken-Versuchsanlage Verwendung finden, für die Bw.
ein Patent angemeldet habe. Bei Wirtschaftgütern, die auch der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen könnten, sei nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen. Es
sei gefordert, dass derartige Wirtschaftsgüter ausschließlich oder
nahezu ausschließlich betrieblich verwendet würden, um sie als
Betriebsvermögen behandeln zu können. Nachstehend einige
Leitsätze aus Erkenntnissen des VwGH: - Hallenbad und Sauna
gehören idR zum notwendigen Privatvermögen, da eine
ausschließliche oder doch weit überwiegend betriebliche (berufliche)
Nutzung auszuschließen ist (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114). -
Notwendiges Privatvermögen ist auch das Schwimmbad eines Installateurs im
eigenen Wohnhaus, auch wenn es als Musterbad genutzt wird (VwGH 17.11.1981,
81/14/0086, 0091, 0092). - Eine im Wohn- und Bürohaus eines
Architekten errichtete Sauna stellt auch dann keine Betriebsausgabe dar, wenn
sie vom Personal und für Besprechungen benützt wird, da die
Benützung nicht zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
ist (VwGH 30.1.2001, 95/14/0042).
Weiters werde auf die Ausführungen im Punkt 7. zur
steuerlichen Behandlung gemischt veranlasster Aufwendungen
hingewiesen. Der durch Bw. gewählte Aufteilungsschlüssel (50%
betrieblich, 50% privat) schließe schon eine Berücksichtigung als
Betriebsvermögen aus, da dadurch dokumentiert sei, dass keine
ausschließliche oder weitaus überwiegende betriebliche Nutzung
vorliege. Die Anschaffungskosten sowie die laufenden Kosten für das
Hallenbad sowie die Sauna seien unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen und
daher gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig. Die damit zusammenhängende Vorsteuer könne
gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994
nicht abgezogen werden. Es würden sich folgende Berichtigungen
ergeben:
|
Konto Betriebs- und Geschäftsgebäude
(0210)
|
|
HB
|
PB
|
Erfolg
|
Vermögen
|
Anschaffungskosten 1.Hj. 2000
|
47.104,17
|
|
-47.401,17
|
|
AfA 2000
|
-948,17
|
|
948,17
|
|
Buchwert 31. Dezember 2000
|
46.453,00
|
|
-46.453,00
|
-46.453,00
|
AfA 2001
|
-1.422,00
|
|
1.422,00
|
|
Buchwert 31. Dezember 2001
|
45.031,00
|
|
1.422,00
|
-45.031,00
|
Konto Betriebs- und Geschäftsgebäude
(0210)
|
|
HB
|
PB
|
Erfolg
|
Vermögen
|
Anschaffungskosten 2.Hj. 2000
|
180.632,18
|
|
-180.632,18
|
|
AfA 2000
|
-3.613,18
|
|
3.613,18
|
|
Buchwert 31. Dezember 2000
|
177.019,00
|
|
-177.019,00
|
-177.019,00
|
AfA 2001
|
-5.419,00
|
|
5.419,00
|
|
Buchwert 31. Dezember 2001
|
171.600,00
|
|
5.419,00
|
-171.600,00
|
Konto Betriebs- und Geschäftsgebäude
(0210)
|
|
HB
|
PB
|
Erfolg
|
Vermögen
|
Anschaffungskosten 1.Hj. 2001
|
517.619,03
|
|
-517.619,03
|
|
AfA 2001
|
-15.529,03
|
|
15.529,03
|
|
Buchwert 31. Dezember 2001
|
502.090,00
|
|
-502.090,00
|
-502.090,00
|
Laufende Kosten
Schwimmbadchemie 2001 (Instandhaltung)
|
Datum
|
Nettobetrag
|
Vorsteuer
|
28. Februar 2001
|
3.352,00
|
670,40
|
17. Mai 2001
|
967,00
|
193,40
|
Summen
|
4.319,00
|
863,80
|
|
AK 1.Hj.
|
AK 2.Hj.
|
2000 gesamt
|
Kürzung IFB 2000
|
4.266,00
|
16.257,00
|
20.523,00
|
Erhöhung der Privatentnahmen
|
2000
|
2001
|
Anschaffungskosten
|
228.033,35
|
517.619,03
|
Instandhaltung
|
|
4.319,00
|
Summen
|
228.033,35
|
521.938,03
Die Summe der Aktivierungen würde sich nach den
Angaben des Berufungswerbers wie folgt darstellen:
|
Summe Aktivierungen
|
894.782,85
|
745.652,38
|
149.130,48
|
davon 1.Hj. 2000
|
56.881,40
|
47.401,17
|
9.480,23
|
davon 2.Hj. 2000
|
216.758,62
|
180.632,18
|
36.126,44
|
davon 1.Hj. 2001
|
621.142,83
|
517.619,03
|
103.523,81
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
27. Oktober 2004 wurde unter Anderem Folgendes festgehalten: 7.
Videoprojektionsanlage Es stehe in der Wohnung des Bw. ein
Großbild-Fernsehgerät mit Heimkinoanlage zur Verfügung. Dieser
Feststellungspunkt entfalle zur Gänze. 8. Hallenbad und
Sauna Keine Abweichungen gegenüber dem
Schlussbesprechungsprogramm.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht geht unter Anderem
Folgendes hervor: Das Schlussbesprechungsprogramm vom
18. Oktober 2004 sowie die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 27. Oktober 2004 würden integrierte
Bestandteile des gegenständlichen Berichtes darstellen. Tz.8
Hallenbad und Sauna Hinweis auf Punkt 8. des
Schlussbesprechungsprogrammes bzw. der Niederschrift. Die Buchwerte laut
Betriebsprüfung seien dem Schlussbesprechungsprogramm zu entnehmen.
Die Amtspartei folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte die Einkommensteuer 2000 und 2001 nach den oben
angeführten Grundlagen mit Bescheid jeweils vom 4. November 2004
fest.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wurde gegen
die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 vom
4. November 2004 Berufung eingereicht.
Mit Schreiben des Berufungswerbers vom
17. Dezember 2004 wurde obige Berufung wie folgt
ergänzt: Das in den Jahren 1998 bis 2001 errichtete Gebäude
beherberge mehrer Betriebe des Abgabepflichtigen und die
Privaträumlichkeiten. Anhand der vorgelegten Pläne und
Flächenberechnungen ergebe sich ein betrieblicher Anteil in Höhe von
69,8%. Der daraus resultierende private Anteil am Gesamtgebäude betrage
30,2%. Dabei sei die Fläche des laut Prüfung bezeichneten Teiles
"Hallenbad und Sauna", eigentlich Sprinklerbeckenversuchsanlage, nicht
mitgerechnet. Dies gehe aus den vorgelegten und im Akt befindlichen Berechnungen
hervor. Die Abgabenbehörde hätte dies letztendlich akzeptiert, nachdem
noch im Betriebsprüfungsverfahren Uneinigkeit geherrscht habe. Als Beweis
dazu diene das ursprüngliche Besprechungsprogramm vom August 2004, in
dem die Abgabenbehörde unter Punkt 8b vermeint hätte, dass die
Aufteilung der betrieblichen zur privaten Fläche nach einem anderen
Prozentsatz zu erfolgen habe. Nach eingehender Diskussion und Vorlage der
entsprechenden Berechnungen sowie Pläne hätte die Abgabenbehörde
den Standpunkt des Abgabepflichtigen anerkannt. Dieser Punkt scheine auch nicht
mehr im Schussbesprechungsprogramm auf. Das Aufteilungsverhältnis
zwischen betrieblicher Fläche und privater Fläche sei im
Schlüssel 69,8% zu 30,2% außer Streit gestellt worden und sei daher
für beide Seiten verbindlich. Bereits im Abgabeverfahren sei
dargelegt worden, dass der Teil "Hallenbad uns Sauna" umfangreich betrieblich
genutzt werde. Von Bw. sei daher stets der Ausdruck "Sprinklerbecken
Versuchsanlage" benützt worden. Diese betriebliche Nutzung basiere im
Wesentlichen auf einer Erfindung des Bw., die patentrechtlich geschützt
sei. Diese Erfindung (der technische Teil davon) werde anhand der
Sprinklerbecken Versuchsanlage simuliert und durch technische Aufzeichnungen
bewiesen. Des Weiteren diene dieser Gebäudeteil zu Präsentationen und
Schulungen. es würden auch die von Bw. vertriebenen Produkte
präsentiert. Als Beispiel dafür würden beheizbare Handtuchhalter
in allen lieferbaren Farben angeführt. Acht Stück dieser
Heizkörper seien montiert. Dieser Gebäudeteil diene jedoch auch nach
Angaben des Steuerpflichtigen in geringem Umfang der Befriedigung privater
Bedürfnisse. Auch diese Punkte stünden außer Streit (siehe Punkt
8 des Besprechungsprogrammes). Streitgegenständlich sei die
steuerliche Behandlung dieser gemischt genutzten Räumlichkeiten. Die
Abgabenbehörde argumentiere damit, dass dieser Gebäudeteil nicht dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sei und ziehe daraus den Schluss,
dass die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Vorsteuern nicht
abgezogen werden könnten. Die Abgabenbehörde verweise dabei auf
§ 20 EStG 1988 bzw.
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 und leite
daraus ein Aufteilungsverbot ab. In konsequenter Anwendung dieser Rechtsansicht
nehme die Abgabenbehörde eine AfA-Kürzung vor, ebenso eine
Kürzung des IFBs, eine Kürzung der laufenden Kosten, sowie die
Versagung des Vorsteuerabzuges. Die Abgabenbehörde irre, wenn sie
vermeine, die Zuordnung dieses Gebäudeteiles zum Betriebsvermögen
würde nur dann in Betracht kommen, wenn eine "praktisch
ausschließliche betriebliche Nutzung" vorliegen würde. Der
VwGH hätte nach seiner Rechtsprechung bei Gebäuden, die teils
betrieblich und teils privat genutzt würden, stets eine Aufteilung nach der
konkreten Nutzung vorgenommen. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken
dienen würden, beeinflussten dabei nicht das Aufteilungsverhältnis,
sondern seien entsprechend dem Verhältnis der anderen Räumlichkeiten
aufzuteilen (VwGH 2.8.2000, 97/13/0019). Damit sei bei gemischt genutzten
Gebäudeteilen nicht das Aufteilungsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzuwenden,
denn sonst würden die Aufwendungen für gemischt genutzte
Räumlichkeiten niemals zu Betriebsausgaben führen können (VwGH
7.7.2004, 99/13/0197). Es werde daher beantragt, den von der Behörde
ausgeschiedenen Anteil der Jahre 2000 und 2001 wiederum dem
Betriebsvermögen zuzuordnen. Darüber hinaus werde beantragt, nicht nur
einen wie bisher geltend gemachten Anteil in Höhe von 50%, sondern den
Anteil in Höhe des allgemeinen Aufteilungsschlüssels (69,8%
betrieblich) zum Ansatz zu bringen. Die AfA stehe daher in Höhe von 69,8%
der gesamten Kosten zu. Des Weiteren sei der IFB im Ausmaß von 69,8% der
Gesamtkosten zu gewähren. Gleichsam stehe der Vorsteuerabzug in Höhe
von 69,8% der Gesamtkosten zu. Die von der Abgabenbehörde
angeführte Judikatur sie mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise
anwendbar. Die angeführte Judikatur betreffe lediglich untergeordnete
Gebäudeteile, die sich im Privathaus befänden oder einzelne
Anschaffungen, die möglicherweise unter das Aufteilungsverbot fallen
könnten. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um bauliche
Investitionen in gemischt genutzte Gebäudeteile, bei denen ein
Aufteilungsverbot überhaupt nicht in Frage komme bzw. die Aufteilung nach
dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel zu erfolgen habe. Die nicht baulichen
Investitionen z.B. Sauna seien ohnehin dem Privatvermögen zugeordnet
worden. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO werde
beantragt.
Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde vom
Betriebsprüfer folgende Stellungnahme zur Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 abgegeben: Die
Berufung richte sich gegen folgende Prüfungsfeststellung: Beurteilung des
Hallenbades und der Sauna als private
Wirtschaftsgüter. Hallenbad und
Sauna Aus dem Besprechungsprogramm vom 3. August 2004
sei unter Punkt 8b ersichtlich, dass seitens der Betriebsprüfung eine
Änderung des Nutzflächenverhältnisses von 69,8% betrieblich zu
30,2% privat auf 59% betrieblich zu 41% privat vorgesehen gewesen wäre. Bei
keiner der beiden Aufteilungsvarianten sei die Nutzfläche des später
bewilligten Hallenbades berücksichtig worden. Die durch die
Betriebsprüfung beabsichtigte Änderung des
Nutzflächenverhältnisses wäre, wie dem Besprechungsprogramm vom
3. August 2004 zu entnehmen sei, durch unterschiedliche Auffassungen
hinsichtlich der Bewertung der Räumlichkeiten (Unterzüge, tragende
Säulen, Ausstattungsunterschiede) und unrichtige Nutzflächenannahmen
(Kellerstüberl) durch Bw. begründet gewesen. Seitens der
Betriebsprüfung sei dabei davon ausgegangen worden, dass keine
unterschiedliche Gewichtung der Nutzflächen, wie sie durch Bw. erfolgt
wäre, vorzunehmen sei. Keinesfalls könne, wie der
Berufungswerber vermeine, aus dem Umstand, dass dieser Punkt im
Schlussbesprechungsprogramm nicht mehr aufscheine, da das
Nutzungsverhältnis durch die Betriebsprüfung nicht geändert
worden wäre, davon ausgegangen werden, dass das Hallenbad und die Sauna mit
einem Anteil von 69,8% als betrieblich genutzt zu berücksichtigen sein
würden. Auch eine beiderseitige Verbindlichkeit hinsichtlich des
Aufteilungsschlüssels würde nicht bestehen. Falls sich im Zuge
des Berufungsverfahrens herausstellen würde, dass dieser
Aufteilungsschlüssel infolge der durch die Betriebsprüfung in anderer
Form erfolgten Berücksichtigung der Baukosten des Hallenbades und der Sauna
(Ausscheiden der direkt zuzuordnenden Baukosten aus dem betrieblichen Bereich)
unrichtig sei, würde eine Berichtigung des Aufteilungsschlüssels
vorzunehmen sein. Festzuhalten sei, dass durch diese Vorgangsweise die
nach Ansicht der Betriebsprüfung als Betriebsvermögen anzusetzenden
Gebäudeteile wertmäßig mit dem richtigen Betrag im
Anlagevermögen aufscheinen würden (siehe Darstellung der Kontos
Betriebs- und Geschäftsgebäude im Punkt 8 des
Schlussbesprechungsprogrammes in Verbindung mit der dort erwähnten Beilage
1). Zum Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Hallenbades
(Sprinklerbecken-Versuchsanlage und Präsentations- und Schulungszwecke)
würden im Berufungsschreiben im Wesentlichen dieselben Argumente wie im
Betriebsprüfungsverfahren vorgebracht werden. Die Anmerkung, dass es
außer Streit stehen würde, dass dieser Gebäudeteil nach Angaben
des Steuerpflichtigen in geringem Umfang
der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen würde, könne durch
die Betriebsprüfung nicht bestätigt werden. Der Berufungswerber selbst
habe von einem Großteil der Baukosten des Hallenbades und der Sauna 50%
als privat veranlasst ausgeschieden und damit das damals angenommene
Ausmaß der privaten Nutzung zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der
Zuordnung von gemischt genutzten Gebäudeteilen zum Betriebsvermögen
sei Folgendes festzuhalten: Für Zwecke der Aufteilung des
Gebäudes sei zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum
einzustufen; dies erfolge nach der ausschließlichen oder zeitlich
überwiegenden betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Der
Aufteilungsschlüssel des Gebäudes ergebe sich sodann aus dem
Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur
Summe der privaten Räume. Dabei sei noch zu beachten: Räume bzw.
Gebäudeteile, die von vorneherein gemeinschaftlichen Zwecken dienen
würden, wie Stiegenhaus, Heizraum, Tankraum, würden das
Aufteilungsverhältnis nicht beeinflussen (VwGH 27.6.2000, 95/14/0083,
19.9.1989, 88/14/0172, 5.7.1994, 91/14/0110, 25.1.1995, 93/15/0003). Das
bedeute, dass das Gesamtgebäude (gesamte Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten) nach dem Verhältnis der betrieblichen zur privaten
Nutzfläche (der anderen als der Gemeinschaftsgebäudeteile, wie
Stiegenhaus etc.) aufgeteilt werde, dass diese Gemeinschaftsgebäudeteile
anteilig in das Betriebsvermögen fallen würden. Zu
unterscheiden sei zwischen Räumen, die von vornherein gemeinschaftlichen
Zwecken dienen würden (Beispiele siehe oben) und solchen Räumen, die
auf Grund der Einzelbeurteilung ("nach der
ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden betrieblichen oder
privaten Nutzung des Raumes") zur Gänze als betrieblicher oder
privater Raum einzustufen seien. Bei Gebäudeteilen, die auf Grund
ihrer Widmung und Ausstattung in der Regel dem notwendigen Privatvermögen
zuzuordnen seien (z.B. Hallenbad, Sauna), sei nicht nur das Überwiegen
einer betrieblichen Nutzung, sondern die Ausschließlichkeit der
betrieblichen Nutzung oder zumindest weit überwiegender betrieblicher
Nutzung erforderlich, um diese Gebäudeteile dem Betriebsvermögen
zuzuordnen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei den
Ausführungen des Berufungswerbers diese Voraussetzung nicht zu entnehmen,
da weder bei einem betrieblichen Ausmaß von 50%, noch bei dem beantragten
betrieblichen Anteil von 69,8% von ausschließlicher oder zumindest weit
überwiegender betrieblicher (nahezu ausschließlicher) Nutzung
ausgegangen werden könne. Dem Argument, die durch die
Abgabenbehörde angeführte Judikatur würde im vorliegenden Fall in
keiner Weise anwendbar sein, da sich diese lediglich auf untergeordnete
Gebäudeteile beziehen würde, die sich im Privathaus befinden
würden oder einzelne Anschaffungen, die möglicherweise unter das
Auteilungsverbot fallen könnten, könne nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht gefolgt werden. Der Gebäudeteil, der das
Hallenbad und die Sauna beinhalte, stelle einen Zubau zum Wohnhaus (und
Bürohaus) dar und sei daher grundsätzlich nicht anders zu behandeln,
als ein Hallenbad oder eine Sauna in einem ausschließlich privat genutzten
Gebäude. Der Aussage, dass die nicht baulichen Investitionen z.B.
Sauna ohnehin dem Privatvermögen zugeordnet worden wären, müsse
unter Hinweis auf die unter Zeilennummer 16 und 29, Beilage 1 zum
Schlussbesprechungsprogramm, angeführten und als betrieblich
berücksichtigten Anschaffungskosten der Sauna widersprochen
werden. Unter Berücksichtigung der vorstehen dargestellten
Ausführungen könne nach Ansicht der Betriebsprüfung dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 wurde von Bw.
folgende Gegenäußerung zu obiger Stellungnahme
abgegeben: 1. Zum Aufteilungsschlüssel seien keine neuen
Erkenntnisse in der Stellungnahme erkennbar. Der Aufteilungsschlüssel sei
nach eingehender Darlegung des Sachverhaltes und Studium der Planunterlagen
durch die Abgabenbehörde so festgesetzt worden (anerkannt worden), wie dies
in den Abgabenerklärungen beantragt worden sei. Die Behörde hätte
damit die Richtigkeit bestätigt. In weiterer Folge bestehe kein Grund mehr,
über den Aufteilungsschlüssel zu diskutieren. Einzig
ausschlaggebend sei, dass das vorliegende Gebäude eine Einheit sei.
Bestandteil dieser Einheit seien sowohl Privaträumlichkeiten, die
betrieblichen Räumlichkeiten, sowie auch die streitgegenständliche
Sprinklerbeckenversuchsanlage bzw. Schulungsräumlichkeiten. Daraus folge,
dass eine gemischte Nutzung vorliege. Die Einheit Gebäude sei daher
aufzuteilen. Dass bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels die
Fläche der Sprinklerversuchsanlage zunächst herausgenommen worden sei,
sei ebenfalls korrekt. Nach einhelliger Literatur und Judikatur sei dies so
vorgesehen, da eine gemischt genutzte Fläche vorliege. Diese Vorgangsweise
werde auch vom Prüfer auf Seite 2 seiner Stellungnahme als richtig
angesehen. Die Abgabenbehörde führe bei der Judikatur unter
Anderem das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, 88/14/0172, an. Gerade in diesem
Erkenntnis sei die anzuwendende Vorgangsweise eindeutig beschrieben. Die
Abgabenbehörde irre, wenn sie vermeine, dieses Erkenntnis spreche für
die Ansicht der Behörde. Dieses Erkenntnis gebe eindeutig der Rechtsansicht
des Berufungswerbers Recht. Die Abgabenbehörde ziehe jedoch daraus
falsche Schlüsse, wenn sie vermeine, dass eine nahezu ausschließliche
betriebliche Nutzung vorliegen müsse. Aus der Literatur und
Judikatur sei eindeutig ableitbar, dass lediglich ein Überwiegen der
betrieblichen Nutzung erforderlich sei. Dass der Berufungswerber
ursprünglich lediglich von einer cirka 50%-igen Nutzung ausgegangen sei,
entspreche den Tatsachen, da immer schon geplant gewesen wäre, die
technischen Versuche dort durchzuführen und damit die Wirksamkeit der von
Bw. eingesetzten Systeme zu beweisen und zu
demonstrieren. Ursprünglich nicht vorgesehen wäre jedoch
gewesen, dass in diesen Räumlichkeiten auch Schulungen sowohl für
Kunden, als auch für das eigene Personal durchgeführt würden.
Dafür würden ursprünglich andere Räumlichkeiten vorgesehen
gewesen. Auf Grund der starken Expansion der Firmen des Abgabepflichtigen
wäre dies jedoch nicht mehr möglich gewesen, sodass man auf die
Räumlichkeiten der Sprinklerversuchsanlage ausweichen habe müssen. Zu
diesem Zweck seien dann auch die umfangreichen und aufwendigen technischen
Anlagen wie z.B. die Videoprojektionsanlage notwendig geworden. Damit hätte
sich eindeutig und schlüssig ergeben, dass die betriebliche Nutzung
überwiege. Davon hätte sich die Abgabenbehörde im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens überzeugen können. Die von der
Abgabenbehörde als ausschlaggebend bezeichnete und geforderte "praktisch
ausschließliche betriebliche Nutzung" sei als denkunmögliche
Auslegung des Gesetzes anzusehen. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen
Komponente komme nur eine 100%ige Zuordnung zum Betriebsvermögen in
Frage.
Am 22. Juli 2005 wurde die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Antrag
auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung Der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist
erstmals im Schreiben vom 17. Dezember 2004 gestellt
worden. Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat
dann eine mündliche Verhandlung statt zu finden, wenn diese in der
Berufung, dem Vorlageantrag oder der Beitrittserklärung beantragt
wird. Da im gegenständlichem Fall der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung erst in einem ergänzenden Schriftsatz
gestellt worden ist, wurde diesem nicht entsprochen.
Hallenbad,
Sauna
Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 2 lit a
EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist, ob die Aufwendungen im Hinblick auf die Sauna
und das Hallenbad im Zubau eines sowohl betrieblich, als auch privat genutzten
Gebäudes, abzugsfähig sind.
Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf
insbesondere dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen
vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (VwGH
30.1.2001, 95/14/0042). In diesem Erkenntnis hat der VwGH wie folgt
ausgeführt: "Bei der im eigenen
Wohnhaus eingebauten Sauna handle es sich bei objektiver Betrachtung um ein
Wirtschaftgut, das dem privaten Lebenskreis des Beschwerdeführers
zuzuordnen sei. Dieses Wirtschaftsgut werde auch dadurch nicht zum
Betriebsvermögen, dass es, wie im gegenständlichen Fall, in einem
entfernten Zusammenhang mit dem Beruf des Beschwerdeführers stehe. Die
Sauna würde nur dann kein notwendiges Privatvermögen darstellen, wenn
sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich Zwecken der
Berufsausübung
diente.
.....
Bei
der gegebenen örtlichen Situierung der Sauna im Keller des eigenen
Wohnhauses gehe die belangte Behörde von einer nicht unerheblichen privaten
Nutzung durch den Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer selbst
habe eine nicht unerhebliche Privatnutzung eingeräumt, diese mit 42,15%
(auf der Grundlage des Nutzflächenverhältnisses) beziffert und von den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Sauna einen Privatanteil in diesem
Ausmaß ausgeschieden. Abgesehen davon, dass einer anteiligen
Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
Sauna das Aufteilungsverbot entgegenstünde, erscheine der vom
Beschwerdeführer herangezogene Aufteilungsmaßstab auch nicht
geeignet, eine betriebliche Verwendung dieses typischerweise dem Privatgebrauch
dienenden Wirtschaftsgutes im behaupteten Ausmaß
darzutun.
Die Sauna sei daher
zur Gänze als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Es lägen
Aufwendungen für die Lebensführung vor. Möge die Sauna auch der
Förderung des Berufes dienlich sein, so stehe einem Betriebsausgabenabzug
die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
entgegen."
Der oben zitierte Fall ist mit dem vorliegenden durchaus
vergleichbar. Sowohl Hallenbad, als auch Sauna befinden sich im
betrieblich und privat genutzten Gebäude. Diese sind als notwendiges
Privatvermögen einzustufen, da sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit der
privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (VwGH 17.1.1995, 94/14/0077).
Nach VwGH vom 17.11.1981, 81/14/0086, umfasst das
notwendige Betriebsvermögen "alle
Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, d.h.
betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des
Wirtschaftgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des
Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente,
wie zum Beispiel der Grund der Anschaffung,
maßgebend.
Legt man diese
Maßstäbe, im Besonderen den auf die Erfahrungen des täglichen
Lebens sich gründenden Maßstab der Verkehrsauffassung an, dann ergibt
sich,
dass ein im
eigenen Wohnhaus installiertes Schwimmbad mit Sauna bei objektiver Betrachtung
dem privaten Lebenskreis der Partei zuzuordnen
ist.
.....
Der
atypischen Verwendung eines Schwimmbades und einer Sauna im eigenen Haus
ausschließlich oder zumindest weitaus
überwiegend zum gewerblichen Gebrauch steht die typische Verwendung dieser
Wirtschaftsgüter für private Zwecke gegenüber."
Im Erkenntnis vom 12.11.1985, 85/14/0114, hat der VwGH
ausgeführt, dass Räume wie Sauna oder Hallenschwimmbad zu den
Einrichtungen des gehobenen privaten Bedarfs gehören.
Einer Aufteilung der Aufwendungen in einen betrieblichen
und privaten Anteil steht - wie im Erkenntnis das VwGH vom 30.1.2001,
95/14/0042, ausgeführt, das Aufteilungsverbot entgegen.
Entscheidend ist, ob Hallenbad und Sauna von Bw.
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen Zecken
errichtet und verwendet wurden, oder ob sie dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind (siehe auch VwGH vom 19.1.1982,
81/14/0001).
Im gegenständlichen Fall wurde vom Berufungswerber
selbst in seinen ursprünglich erklärten Einkünften jeweils ein
Privatanteil von 50% ausgeschieden. Eine nahezu ausschließliche
betriebliche Nutzung kann darin jedoch nicht erblickt werden.
Dies trifft auch zu bei Berücksichtigung der nunmehr
eingewendeten 69,8%igen Nutzung im Rahmen des Betriebes (dieser Prozentsatz
ergibt sich aus der anteiligen betrieblichen Nutzung der gemischt genutzten
Gebäudeteile).
Einer etwaigen Änderung der Nutzungsverhältnisse
in den Jahren 2002ff kann im Zuge dieses Berufungsverfahrens nicht Rechnung
getragen werden.
Da es sich laut Aktenlage (siehe Stellungnahme des
Betriebsprüfers zur Berufung) um einen Zubau handelt und daher sowohl vom
Betriebsprüfer, als auch von Bw. die gegenständlichen
Räumlichkeiten aus der anteiligen Nutzflächenberechnung ausgeschieden
worden sind, sieht sich auch der Senat nicht veranlasst, den Prozentsatz der
betrieblichen Nutzung für die weiteren Gebäudeteile zu
vermindern.
Es liegen daher Aufwendungen der Lebensführung
gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 2 lit a
EStG 1988 vor. Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 16.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-L/05
- Stammnummer
- 27335
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF