Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0534-W/07
Pauschbetrag gem. der VO des BMF 1996/303 für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit speziellen Vorrichtungen durch einen Gehbehinderten, der Massenbeförderungsmittel nicht nutzen kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-W/07vom 16.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Finanzdienstleistungsassistent,
1120 Wien, Adresse1, vom 24. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 25. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beanspruchte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erstmals den pauschalen
Freibetrag für ein Kraftfahrzeug gem.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen aus 1996 (BGBl. 1996/303 in der geltenden Fassung BGBl. II 2001/416)
wegen Behinderung seiner Gattin. Das Ausmaß der Erwerbsminderung der
Gattin wurde mit 60% angegeben. Eine pflegebedingte Geldleistung sei für
die Monate 10-12/2004 bezogen worden.
Das Finanzamt erließ vorerst einen
erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid, in dem es den
Freibetrag gem. der zitierten Verordnung für das gesamte Jahr 2004 in
Höhe von € 1.836,00 berücksichtigte.
Im Zuge einer so genannten
"Nachbescheidkontrolle" (innerhalb der Jahresfrist gem.
§ 299 BAO) forderte das Finanzamt den Bw. auf, den Nachweis
bezüglich des "Freibetrages für KFZ wegen Behinderung"
mittels Kopie des Zulassungsscheines, eines Ausweises gem.
§ 29 StVO oder einer Bestätigung der
Kfz-Versicherungsanstalt, dass eine Befreiung von der Kfz-Steuer vorliegt,
einzusenden.
Eine Beantwortung des Vorhaltes findet sich nicht in den
dem UFS vorgelegten Akten.
Noch vor Ablauf der dem Bw. zur Vorhaltsbeantwortung
eingeräumten Frist hob das Finanzamt den (erklärungsgemäß
erlassenen) Einkommensteuerbescheid vom 30.09.2005
gem. § 299 BAO auf und erließ einen
Einkommensteuerbescheid (Herausgabedatum: 25.01.2006), in dem der Freibetrag
gem. § 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung nicht mehr
berücksichtigt wurde.
Der Bw. erhob Berufung: Im Zuge der Neuberechnung der
Einkommensteuer für 2004 seien die Pauschalbeträge nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung seiner
Gattin nicht berücksichtigt worden. Wie der beiliegenden Kopie entnommen
werden könne, betrage die Behinderung der Gattin 60%. Er ersuche weiters
den Freibetrag für Gehbehinderte gem. RZ 847 Lohnsteuerprotokoll zu
berücksichtigen.
Seiner Berufung legte der Bw. die Ablichtung des für
seine Gattin am 30.03.2005 ausgestellten Behindertenpasses bei. Der Grad der
Behinderung bzw. Minderung der Erwerbstätigkeit wurde darin mit 60%
ausgewiesen. Unter der Art der Behinderung wird auf die Gehbehinderung der
Inhaberin hingewiesen.
Das Finanzamt richtete an den Bw. folgenden
Ergänzungsvorhalt:
"Bezüglich der Erwerbsminderung Ihrer Gattin von
60% werden Sie gebeten, den Bescheid des Bundessozialamtes, mit dem die
Erwerbsminderung zuerkannt wurde, nachzureichen, da der Behindertenpass in
Kalenderjahr 2005 ausgestellt worden ist, und für die Zuerkennung des
diesbezüglichen Freibetrages ein Nachweis für das Kalenderjahr 2004
erforderlich ist. Dieser Freibetrag (60% Erwerbsminderung) steht ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundessozialamt zu.
Der in der Berufung geltend gemachte Freibetrag auf Grund
einer Gehbehinderung Ihrer Gattin steht gem. § 3 Abs. 1 der
Verordnung betreffend außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303)
nur Körperbehinderten zu, die auf Grund einer Behinderung ein
Massenbeförderungsmittel nicht benützen könne und zur
Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen von monatlich
153 € zu. Dafür ist eine Bescheinigung gem.
§ 29 b STVO 1960 oder eine Bestätigung der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung über die Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer mit der Angabe, ab welchem Zeitpunkt die Befreiung zusteht,
erforderlich. Gem. § 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung steht
einem Gehbehinderten, der über kein eigenes KFZ verfügt, ein
Freibetrag für Aufwendungen betreffend Taxifahrten zu, wobei der monatliche
Höchstbetrag 153 € beträgt. Als Nachweis sind die Belege
bzw. Rechnungen für die Taxifahrten erforderlich.
Die in der RZ 847 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 dargelegte
Rechtslage entspricht dem zitierten Wortlaut des § 3 der Verordnung
betreffend außergewöhnliche Belastungen. Um Stellungnahme und
Nachreichung der erforderlichen Nachweise wird gebeten."
Der Bw. übersandte daraufhin dem Finanzamt den
Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien an seine Gattin vom
22.03.2005, mit dem ihr ab 1.10.2004 eine monatliche Pension in Höhe von
€ 512,23 und Pflegegeld der Stufe 01 in Höhe von
€ 145,40 (ab 1.1.2005 in Höhe von € 148,30)
zugesprochen wurde, und merkte an, weitere Unterlagen nicht zu
besitzen.
Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge:
"Der Freibetrag wegen einer Erwerbsminderung Ihrer
Gattin von 60% kann für das Jahr 2004 nicht zuerkannt werden, da der mit
dem Ersuchen um Ergänzung vom 31.03.2006 angeforderte Bescheid des
Bundessozialamtes, mit dem die Erwerbsminderung zuerkannt worden ist, nicht
nachgereicht worden ist. Da der Behindertenpass erst im Kalenderjahr 2005
ausgestellt worden ist, stellt dieser keinen Nachweis für der Anspruch auf
den pauschalen Freibetrag einer Erwerbsminderung von 60% für das Jahr 2004
dar. Auch der nunmehr nachgereichte Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt
betreffend Zuerkennung des Pflegegeldes ab Oktober 2004 trifft keine Aussage
darüber, ob bereits im Kalenderjahr 2004 eine Erwerbsminderung von 60%
bestanden hat oder nicht.
Der Freibetrag wegen Gehbehinderung Ihrer Gattin gem.
§ 3 der Verordnung betreffend außergewöhnliche
Belastungen (BGBl. 1996/303; siehe auch RZ 847 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
steht mangels der mit Ersuchen um Ergänzung vom 31.03.2006 angeforderten
Nachweise (Bestätigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung über
die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder Belege bzw. Rechnungen für
Taxifahrten) nicht zu."
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
"Berufung". Darin beantragte er den Freibetrag wegen
Erwerbsminderung für seine Gattin "in Höhe von 60%"
für das Jahr 2004. Anstelle des vom Finanzamt verlangten Nachweises -
Antrag an das Bundessozialamt mit Eingangsstempel - legte der Bw. als
Nachweis den Antrag seiner Gattin an die Pensionsversicherungsanstalt vom
01.10.2004 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension
bei.
Wiederum richtete das Finanzamt an den Bw. einen
Ergänzungsvorhalt:
"Für die Zuerkennung des Freibetrages betreffend
Erwerbsminderung der Gattin ist, wie bereits telefonisch besprochen, ein
Nachweis der Antragstellung beim Bundessozialamt im Kalenderjahr 2004
erforderlich. Dies kann entweder durch den Antrag auf Ausstellung des
Behindertenpasses mit Eingangsvermerk des Bundessozialamtes aus dem Kalenderjahr
2004 oder durch eine Bestätigung des Bundessozialamtes, dass die
diesbezügliche Einreichung im Kalenderjahr 2004 erfolgt ist oder mittels
Bestätigung des Bundessozialamtes, dass die Einreichung des Antrages auf
Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld automatisch zur
Ausstellung der Behindertenpasses geführt hat,
erfolgen."
Eine Beantwortung dieses (mit Zustellnachweis zugestellten)
Ergänzungsvorhaltes liegt in den Akten nicht auf bzw. ist lt.
Vorlagebericht des Finanzamtes trotz schriftlicher Aufforderung nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Erklärungsangaben und den Eingaben des Bw.,
insbesondere in seiner "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung"
geht hervor, dass er nicht nur den Freibetrag gem. § 3 Abs.
1 der zitierten Verordnung, sondern nunmehr offenbar auch den Freibetrag
gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988
beansprucht.
1. Freibetrag gem.
§ 35 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1988
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 sieht vor,
dass einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch des Steuerpflichtigen
selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine
Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für
das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gewährt wird, und weder der
Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält, jeweils ein Freibetrag
(Abs. 3) zusteht.
Dem Bw. stünde daher als Alleinverdiener ein
jährlicher Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988
in Höhe von € 294,00 zu, wenn seine Gattin keine pflegebedingte
Geldleistung erhalten hätte. Aus dem vom Bw. vorgelegten Pensionsbescheid
geht die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.10.2004 eindeutig
hervor. Die Berücksichtigung eines Freibetrages ist infolge des Bezuges von
Pflegegeld durch die Gattin auf Grund der zitierten Bestimmung des
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 ausgeschlossen (vergleiche
Doralt, Einkommensteuerkommentar³, Tz. 4 zu
§ 35).
2. Freibetrag gem.
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen aus
1996
Der Freibetrag gem. § 3 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen aus 1996 (BGBl. 1996/303 in der
geltenden Fassung BGBl. II 2001/416) soll die Mehraufwendungen für
besondere Behindertenvorrichtungen in einem Kraftfahrzeug, dass ein Behinderter,
der auf Grund seiner Behinderung Massenbeförderungsmittel nicht nutzen
kann, abgelten.
Die entsprechende Körperbehinderung ist durch die in
der zitierten Verordnung festgelegten Bestätigungen nachzuweisen. Die
Vorlage des noch dazu erst im Folgejahr 2005 ausgestellten Behindertenpasses
durch das Bundessozialamt kann die in der Verordnung festgelegten Nachweise
ebenso wenig ersetzen wie der vom Bw. vorgelegte Pensions- und
Pflegegeldbescheid für die Gattin.
Auf die Notwendigkeit, einen der in der Verordnung
genannten Nachweise vorzulegen, wurde der Bw. lt. Aktenlage zumindest dreimal
schriftlich hingewiesen (Vorhalt v. 20.12.2005, Vorhalt vom 31.03.2006 und
Berufungsvorentscheidung v. 25.04.2006).
In diesem Zusammenhang gab der Bw. in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 7. April 2006, der er eine Kopie des
Pensions- und Pflegegeldbescheides seiner Gattin beischloss - der
Behindertenausweis seiner Gattin lag dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bereits
vor - an, weitere Unterlagen nicht zu besitzen.
Auf Grund der wiederholten Hinweise des Bw. durch das
Finanzamt auf die Notwendigkeit der Vorlage der in der Verordnung vorgelegten
Bestätigungen und seiner Auskunft, abgesehen vom Behindertenpass und dem
Pensions- und Pflegegeldbescheid keine weiteren Unterlagen zu besitzen, ergab
sich für den unabhängigen Finanzsenat keine Notwendigkeit mehr, den
Bw. ein weiteres Mal zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen
aufzufordern.
Da somit keiner der in der Verordnung abschließend
geregelten Nachweise für das Vorliegen einer Gehbehinderung, welche die
Nutzung von Massenbeförderungsmitteln ausschließt und welche die
zwangsweise Nutzung eines entsprechend adaptierten Kraftfahrzeuges erfordert,
erbracht wurden, konnte der in der Verordnung vorgesehene Freibetrag nicht
gewährt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-W/07
- Stammnummer
- 27334
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF