Findok · Richtlinien
VB-0320
Muster 6b - Tiergesundheitsbescheinigung - Heimvögel
geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 18.05.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Wortlaut laut Findok
Muster 6b - Tiergesundheitsbescheinigung - Heimvögel
Gültig, wenn ausgestellt vor dem 01. Oktober 2026: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1938 Teil I Anhang
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Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen
Für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gilt Folgendes:
a)Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt oder der ermächtigte Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
b)Das Original der Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die eine zusammenhängende und untrennbare Veterinärbescheinigung bilden müssen.
c)Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats in die Union sowie auf Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.
d)Werden der Veterinärbescheinigung zusätzliche Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes oder des ermächtigten Tierarztes versehen ist.
e)Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter oder Unterlagen gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format "Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)" nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf.
f)Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, und in letzterem Fall anschließend mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands versehen. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen in Artikel 86 bis 89 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gleichwertig sind. Die Unterschriften müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
g)Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a der Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.817.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 42, 43, 44, 45 (geltend: 45)
- Gültig
- 18.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF