Findok · Richtlinien
VB-0320
Muster 3b - Heimtierausweis (Pet Passport), der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird
geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 18.05.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Wortlaut laut Findok
Muster 3b - Heimtierausweis (Pet Passport), der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird
Gültig, wenn ausgestellt zwischen dem 29. Dezember 2014 und dem 01. Januar 2028: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 Anhang III Teil 1
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Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird
1.Format des Ausweises:
Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.
2.Einband des Ausweises:
a)Vorderseite des Einbands:
i)Farbe: Blau (PANTONE ® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE ® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem (1);
ii)die Worte "Europäische Union" und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;
iii)der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als "Nummer" bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.
b)vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;
c)Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE ® Reflex Blue).
3.Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
a)Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;
b)die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: "x von n", wobei "x" die laufende Seite und "n" die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;
c)der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;
d)bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.
4.Sprachen:
Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.
5.Sicherheitsmerkmale:
a)Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
b)Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
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(1)Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.817.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 42, 43, 44, 45 (geltend: 45)
- Gültig
- 18.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF