Findok · Richtlinien
VB-0320
Muster 6a - Tiergesundheitsbescheinigung - Heimvögel
geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 18.05.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Wortlaut laut Findok
Muster 6a - Tiergesundheitsbescheinigung - Heimvögel
Neu ab 01. Oktober 2026: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/705 Anhang III
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Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen - Heimvögel
1)Wenn aus der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
2) Das Original jeder Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
3)Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift auszufüllen.
4)Werden der Veterinärbescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Originals der Veterinärbescheinigung, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin versehen ist.
5)Umfasst die Veterinärbescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Nummer 4, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format "Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)" nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung auf.
6)Das Original der Veterinärbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Versanddrittlands oder -gebiets oder von einem ermächtigten Tierarzt/einer ermächtigten Tierärztin ausgestellt und in letzterem Fall anschließend von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets mit einem Sichtvermerk versehen. Die zuständige Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates gleichwertig sind.
7)Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
8)Die Bezugsnummer der Veterinärbescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets zugeteilt.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.817.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 42, 43, 44, 45 (geltend: 45)
- Gültig
- 18.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF