Findok · Richtlinien
VB-0320
5.3. Verbringen von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr innerhalb der Union
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
5.3. Innergemeinschaftliches Verbringen von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr innerhalb der Union
(1) Sofern keine besonderen Beschränkungen (Abschnitt 5.1.) bestehen, darf eine geringe Menge (siehe Abs. 2) an
Fleisch und Fleischerzeugnissen,
Milch und Milcherzeugnissen,
Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie
Erzeugnissen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse enthalten,
im innergemeinschaftlichen Verkehrinnerhalb der Union verbracht werden, sofern diese Waren für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und von
Reisenden im persönlichen Gepäck mitgeführt werden,
in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder
im Fernabsatz (zB per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden.
(2) Als "geringe Menge" ist eine mengenmäßig nicht genau eingegrenzte Menge anzusehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. des Verbrauchers bei Kleinsendungen und im Fernabsatz und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist. Als Richtmenge für eine "geringe Menge", die aber je nach Lage des Einzelfalles auch überschritten werden kann, kann jeweils die für die nichtkommerzielle Einfuhr von Waren und Gegenständen für den persönlichen Verbrauch gegenüber den Färöer Inseln, Grönland oder Island geltende Menge (siehe Abschnitt 4.2.2.) herangezogen werden.
(3) Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung hinsichtlich der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt auch in Abschnitt 4.1. berücksichtigt.
(4) Diejenigen Waren tierischen Ursprungs, die veterinärbehördlichen Vorschriften beim innergemeinschaftlichen Verbringen innerhalb der Union unterliegen, sind im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF