Findok · Richtlinien
VB-0320
1.2.6. Heimtiere
überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2009.
Wortlaut laut Findok
1.2.6. Heimtiere
Heimtiere sind Tiere, die üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude des Menschen oder als Gefährte gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dafür geeignet sind (wie z. B. Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel sowie Nager, Hauskaninchen u.ä.). Jedenfalls nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten, Präriehunde, Eichhörnchen und andere nicht domestizierte Nagetiere, gänseartige, hühnerartige, taubenartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Krebstiere, Seidenraupen und Bären.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0114-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 30.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF