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Findok · Richtlinien

VB-0320

1.2.6. Heimtiere

überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2009.

Wortlaut laut Findok

1.2.6. Heimtiere Heimtiere sind Tiere, die üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude des Menschen oder als Gefährte gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dafür geeignet sind (wie z. B. Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel sowie Nager, Hauskaninchen u.ä.). Jedenfalls nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten, Präriehunde, Eichhörnchen und andere nicht domestizierte Nagetiere, gänseartige, hühnerartige, taubenartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Krebstiere, Seidenraupen und Bären.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0114-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 30.04.2009
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF