Findok · Richtlinien
VB-0320
0.2. Verbringen innerhalb der Union
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher VerkehrVerbringen innerhalb der Union
(1) Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 sieht Beschränkungen für das innergemeinschaftlicheden Verbringen innerhalb der Union von
1.lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten,
2.bestimmten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie
3.Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können,
vor.
(2) Nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG haben die Zollorgane an der Überwachung der im Abschnitt 5 enthaltenen Beschränkungen des innergemeinschaftlichen VerbringensVerbringen innerhalb der Union mitzuwirken. Die anderen Vorschriften der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 kommen für eine Überwachung durch die Zollorgane nicht in Betracht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF