RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0320

0.2. Verbringen innerhalb der Union

überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.01.2020.

Wortlaut laut Findok

0.2. Innergemeinschaftlicher VerkehrVerbringen innerhalb der Union (1) Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 sieht Beschränkungen für das innergemeinschaftlicheden Verbringen innerhalb der Union von 1.lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, 2.bestimmten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie 3.Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können, vor. (2) Nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG haben die Zollorgane an der Überwachung der im Abschnitt 5 enthaltenen Beschränkungen des innergemeinschaftlichen VerbringensVerbringen innerhalb der Union mitzuwirken. Die anderen Vorschriften der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 kommen für eine Überwachung durch die Zollorgane nicht in Betracht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
Gültig
01.05.2016 bis 31.01.2020
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF