Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3145-W/02
Sprachkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3145-W/02vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 7. November 2001 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September und
Oktober 2001 für die Tochter T., geb. am Datum1, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November
2001 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) die an diese
für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2001
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von
€ 297,96 (ATS 4.100,-) und Kinderabsetzbeträge in Höhe
von € 101,74 (ATS 1.400,-) als zu Unrecht bezogen zurück.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter der Bw. am
31. Mai 2001 mit Ablegung der Reifeprüfung die Ausbildung
abgeschlossen und im Herbst kein Studium begonnen habe. (Der Besuch eines
Italienischkurses sei keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes.) Aus diesem Grund
bestehe ab dem 1. September 2001 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die gegen den
Rückforderungsbescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung begründete
die Bw. damit, dass ihre Tochter am 31. Mai 2001 die Berufsausbildung -
entgegen der Aussage des Bescheides - noch nicht abgeschlossen habe. Im
Gegenteil hätte sie noch gar keine Berufsausbildung im engeren Sinne
begonnen. Die Tochter habe bis zum angeführten Termin eine
allgemeinbildende höhere Schule besucht und mit ausgezeichnetem Erfolg
maturiert. Nach Abschluss dieser Schule sei ihre Tochter nun bestrebt, ihre in
der Schule im Wahlfach Italienisch bereits erlernten Fähigkeiten
auszubauen, zu vertiefen und zu erweitern, um nach dem Ende dieser beiden
Semester an der Universität die Studien Rechtswissenschaften und
Kunstgeschichte zu inskribieren. Selbstverständlich trügen die Bw. und
ihr Mann die Unterhaltskosten und die darüber hinaus nicht unwesentlichen
Kosten für die Teilnahme am Sprachunterricht, und ihre Tochter halte sich
nicht nur vorübergehend in Italien auf. Der Hintergrund für ihr
intensives Italienischstudium begründe sich in ihrem Ziel, im Rahmen des
EU-Bildungsprogrammes Sokrates mittels eines Erasmus-Stipendiums an der
Universität Bologna, falls bis dahin möglich eventuell auch in
Florenz, zu studieren und ihre Berufsausbildung insofern zu vertiefen.
Laut den von der Bw. in Kopie
vorgelegten Unterlagen hat die Tochter die Reifeprüfung am 31. Mai
2001 abgelegt; laut Bestätiung des "Sprachinstitut" vom 19. Oktober 2001
dauert der von der Tochter der Bw. gewählte Italienischsprachkurs vom
1. November 2001 bis 31. Mai 2002.
Das Finanzamt begründete
die abweisende Berufungsvorentscheidung nach Zitierung der gesetzlichen Regelung
des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Wesentlichen
damit, dass die Bw. bei der Anspruchsüberprüfung im Februar 2001
angegeben hätte, dass die Tochter nach der Matura im Herbst ein Studium
beginnen werde. Die Familienbeihilfe sei daher vorläufig bis Oktober 2001
gewährt worden. Bei einer neuerlichen Überprüfung sei
festgestellt worden, dass die Tochter der Bw. die Matura am 31. Mai 2001
erfolgreich abgelegt habe und seit 1. November 2001 einen Italienisch-Kurs
am "Sprachinstitut" in Florenz besuche. Nach teilweiser Wiederholung der
Berufungsbegründung führt das Finanzamt dazu ergänzend aus, dass
die Beherrschung einer Fremdsprache in der heutigen Zeit ohne Zweifel von
großer Bedeutung sei, da aber der Italienisch-Kurs weder für das
Studium in Wien noch für das Erlangen eines Erasmus-Stipendiums
Voraussetzung sei, stelle dieser keine Ausbildung im Sinne der anfangs zitierten
Gesetzesstelle dar.
Im Vorlageantrag gab die Bw. in
Ergänzung ihrer Berufung an, dass die Tochter, nachdem sie nunmehr seit
einigen Monaten in Italien den bereits in der Berufung erwähnten Sprachkurs
besuche und sie sich beim Erlernen dieser Fremdsprache sehr wohl fühle,
spätestens im Herbstsemester auch das Fach Italienisch am
Romanistikinstitut der Universität Wien belegen wolle. Aus einem dem
Vorlageantrag beigelegten Schreiben des Institutes für Romanistik sei
ersichtlich, dass dieser Sprachkurs in Italien sehr wohl die
Studienvoraussetzungen für ein geplantes Italienischstudium in
Österreich erfülle und bei einem Italienisch-Studium in
Österreich angerechnet werde und diese Schule ersetze die ansonsten
notwendige Anwesenheit bei Proseminaren, diene also damit der direkten
Berufsausbildung der Tochter. Die Bw. beantragte die Stattgabe der
Berufung.
Mit dem im Vorlageantrag
angesprochenen Schreiben des Institutes für Romanistik der Universität
Wien vom 24. Jänner 2002 gibt der A.o. Univ. Prof. Mag. Dr. S. bekannt,
dass die Tochter der Bw. einen einjährigen Sprachkurs für Italienisch
in Florenz besuche, um die Studienvoraussetzungen für das geplante
Italienisch-Studium zu erbringen. Unter der Bedingung, dass dieser Sprachkurs
mit einem positiven Zeugnis abgeschlossen werde, könne dieses Zeugnis aller
Voraussicht nach als "Proseminar Italienisch 1" im Ausmaß von drei
Semesterwochenstunden nach dem alten Studienplan angerechnet werden. Sollte der
neue Studienplan im Wintersemester 2002/03 in Kraft treten, könnten sogar
zwei Sprachübungen zu je vier Semesterwochenstunden angerechnet werden.
In einem Schreiben vom
13. November 2002 ergänzte die Bw., dass die Tochter nach dem
einjährigen Studienaufenthalt in Italien ("zum Erlernen der Landessprache")
im Herbst 2002 ihr Doppelstudium (Rechtswissenschaften und Italienisch) an der
Universität Wien begonnen habe. Laut der von der Bw. in Kopie vorgelegten
Bestätigung des "Sprachinstitut", ausgestellt in Florenz am 31. Mai 2002,
hat die Tochter der Bw. vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 einen
Italienischkurs (00 vier Stunden/Tag) besucht.
Aus den beigelegten
Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2002/2003 sowie einem
Auszug aus dem Studienbuch ist ersichtlich, dass die Tochter der Bw. das Studium
der "Rechtswissenschaften" sowie die Studienrichtung "Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung, Italienisch/Englisch" betreibt. Das Finanzamt hat der Bw.
die Familienbeihilfe für die Tochter ab Beginn des Studiums in
Österreich bereits wieder gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
2 Abs.1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (z.B. Universität,
Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geforderte
Studienfortgang nachgewiesen wird.
Gemäß
§
2 Abs.1 lit.d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden.
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat die Tochter der Bw. unbestritten die Reifeprüfung im
Mai 2001 abgelegt und vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 einen
Sprachkurs in Italien besucht.
Mit dem Ablegen der
Reifeprüfung hat die Tochter der Bw. die allgemeinbildende höhere
Schule im Mai 2001 abgeschlossen. Eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist bei allgemeinbildenden
Lehrinhalten dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des
Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist
(etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich
ist. (vgl. dazu VwGH 07.09.1993, 93/14/0100: "Für das Vorliegen einer
Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. FamLAG ist nicht allein der
Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend.
Andernfalls müßte etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein
allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt
werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die
allgemeinbildende Schulausbildung"). Dem Vorbringen der Bw., die Tochter habe
nach dem Besuch der Schule noch keine Berufsausbildung im engeren Sinn begonnen,
ist daher zu entgegnen, dass der Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 als Berufsausbildung
anzusehen ist.
Dagegen sind Zeiten zwischen der Reifeprüfung und der
Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung laut Judikatur keine solchen, in denen
sich ein Kind gemäß
§ 2 FLAG 1967 in Berufsausbildung
befindet (u.a. VwGH 14.04.1978, 0702/77, 12.05.1978 1382/77). Für die nach
dem Monat des Abschlusses der Reifeprüfung folgenden drei Monate (im
gegenständlichen Fall die Monate Juni, Juli und August 2001) musste
für den Anspruch auf Familienbeihilfe aber keine Berufsausbildung der
Tochter vorliegen, weil für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss einer
Ausbildung der Anspruch gemäß
§ 2 Abs.1 lit. d
FLAG 1967 besteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 7. November 2001 wurden daher die - aufgrund der Angaben der Bw.
über das beabsichtigte Studium der Tochter ab Herbst 2001 - bereits
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2001
rückgefordert und im gegenständlichen Berufungsverfahren ist über
die gegen diesen Rückforderungsbescheid gerichtete Berufung zu entscheiden.
Die Bw. beantragt, dieser
Berufung stattzugeben, da sie in dem von der Tochter besuchten Italienischkurs
das Tatbestandsmerkmal einer "Ausbildung" im Sinne des § 2 Abs.1 lit.b
FLAG 1967 erfüllt sieht. Nach den Angaben der Bw. hat die Tochter den
Sprachkurs in Italien beim "Sprachinstitut" erst am 1. November 2001
und somit außerhalb des hier strittigen Zeitraumes begonnen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
hat die Bw zwar eine weitere Bestätigung vorgelegt, wonach die Tochter
zusätzlich auch an einem Kurs für italienische Sprache und Kultur am
"Sprachinstitut-2" in Arezzo vom 22.10.2001 bis 5.2.2002 teilgenommen hat.
Dieser noch im Oktober 2001 begonnene Kurs ist jedoch aus folgenden
Gründen nicht geeignet, als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anerkannt zu werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
unter dem Begriff "Berufsausbildung". schulische oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100,
2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967
ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
2000/14/0093).
Ohne Zweifel stellt die Absolvierung des im Oktober 2001
begonnenen Sprachkurses allein schon aufgrund der kurzen Dauer keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil die Tochter der
Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werden
konnte. Und während eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei allgemeinbildender
Schulausbildung gegeben ist, weil die Ausbildung die überwiegende Zeit des
Kindes in Anspruch nimmt, ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren
vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von
Prüfungen erforderlich ist, trifft dies auf den von der Tochter
absolvierten Sprachkurs nicht zu.
Auch war die Teilname an dem noch im Oktober 2001 begonnene
Sprachkurs weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer
Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung. Die
Möglichkeit einer Anrechnung für den am 1. November 2001 begonnen
Kurs, vermag dem im Oktober 2001 zusätzlich absolvierten Sprachkurs nicht
die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Der angefochtene Bescheid umfasst, wie bereits
erwähnt, nur den Rückforderungszeitraum vom 1. September 2001 bis
31. Oktober 2001. Dass in der Begründung des Bescheides in Klammern
auch der allgemeine Hinweis "(Der Besuch eines Italienischkurses ist keine
Ausbildung im Sinne des Gesetzes)" erfolgte, verweist darauf, dass - entgegen
den ürsprünglichen Angaben der Bw. - ab Herbst 2001 kein Studium
begonnen wurde, vermag den Spruch des Bescheides aber nicht über den im
Rückforderungbescheid ausdrücklich genannten Zeitraum hinaus zu
erweitern, weil die dem Spruch beigegebene Begründung nur dann als
Auslegungsbehelf herangezogen werden kann, wenn der Spruch eines Bescheides,
für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. (VwGH
9.9.1976, 839/76).
Mit dem angefochtenen
Rückforderungsbescheid wurde über den Zeitraum "ab November 2001"
erstinstanzlich nicht abgesprochen. Alle Berufungsvorbringen der Bw., die auf
die Anerkennung des Sprachkurses beim "Sprachinstitut" als Berufsausbildung "ab
November 2001" abzielen, sind für den Berufungsfall somit nicht relevant
und bedürfen keiner weiteren Ausführung.
Unbestritten ist, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe
für eine weitere bzw. fortgesetzte Berufsausbildung auch nach einer
abgeschlossenen Ausbildung bestehen kann. Dem hat das Finanzamt dadurch Rechnung
getragen, dass es der Bw. die Familienbeihilfe für die Tochter ab Beginn
des Studiums in Österreich wieder gewährt hat.
Da die bereits volljährige Tochter der Bw. nach den
vorstehenden Ausführungen im strittigen Zeitraum September und
Oktober 2001 keine Berufsausbildung absolviert hat, wurden die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum von
der Bw. zu Unrecht bezogen und die Rückforderung erfolgte zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3145-W/02
- Stammnummer
- 27331
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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