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UFSW RV/1282-W/04
Sanierungskosten als Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1282-W/04vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss. Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Ist nach der vertraglichen Gestaltung der Erwerb auf eine bereits sanierte Wohnung gerichtet, zählen die Sanierungskosten auch zur Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K.M., W., vertreten durch Herrn
D.M., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 17. Mai 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2002 wurden von Frau K.M.,
der Berufungswerberin, 182/1396 ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft
Einlagezahl 1 von der Firma S.I. erworben. Im Teil A - Einleitung
dieses Vertrages lauten die Punkte I. und II.:
"I.
a)
Die Firma S.I. mit dem Sitz in Wien ist
aufgrund des Kaufvertrages vom 23.8.2001 Eigentümerin der Liegenschaft
Einlagezahl
1,
Gerichtsbezirk X., bestehend aus dem
Grundstück 11 Baufläche
(Gebäude), Baufläche (befestigt). Bei dieser Liegenschaft handelt es
sich um das Grundstück mit einem Gesamtausmaß von rund 441 m² in
W.S..
b)
Dieses Wohnhaus umfaßt 13 Wohneinheiten und 6 Lokale. Zu jeder Wohnung
gehört ein
Einlagerungsraum.
Die
Verkäuferin wird in diesem Wohnhaus auch Wohnungseigentum
begründen.
c)
Der Käufer wird in einem gesonderten Vertrag (Generalunternehmervertrag)
der K.W.. mit dem Sitz in
Y. (FN
111) den gesonderten Auftrag zur
Sanierung der im folgenden erworbenen Wohnung - bereits auf eigene
Rechnung, Kosten, Gefahr und Zufall - erteilen.
II.
a)
Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis finden daher insbesondere
auch die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 1975, und
die gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl.
1997/7, Anwendung.
b)
An der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wird Wohnungseigentum
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 begründet.
c)
Der Käufer ist Erwerber gem. § 2 Abs. 3 BTVG.
d)
Als Art der Besicherung des Käufers vereinbaren die
vertragsgegenständlichen Teile die Sicherung gem. § 10 BTVG
(Ratenplan) im Generalunternehmervertrag, in Verbindung mit der Anmerkung gem.
§ 24 a Abs. 2 WEG 1975 i.d.g.F., sowie der Anmerkung einer
Veräußerungsanordnung (§§ 9, Abs. 2,7, Abs. 3
BTVG)
e)
Der Käufer bestätigt, Generalunternehmervertrag, Grundrißplan
und Ausstattungsbeschreibung der Wohnung, und eine Nebenkostenübersicht
mehr als eine Woche vor Vertragsabaschluß eingeschrieben zugesandt
erhalten, bzw. persönlich übernommen zu haben, und in diesem
Zusammenhang auch eingehend über die ihm zustehenden Rücktrittsrechte
gem. § 5 BTVG (§ 3/3 a KSchG) informiert worden zu sein. Diese
Unterlagen stellen daher, auch wenn sie dem Vertrag nicht angeschlossen sind,
einen integrierenden Bestandteil desselben dar.
f)
Im Hinblick auf die Art der Besicherung des Käufers laut vorstehendem
Absatz d) wird der Urkundenverfasser zum Treuhänder gem. § 12 Abs. 1
BTVG bestellt."
Im Teil B - Kaufvertrag dieses Vertrages wird im
Punkt V. a) festgehalten:
"Die
Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile mit Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, Nutzungen und
Einnahmen in den körperlichen Besitz und Genuß des Käufers
erfolgt mit Ablauf des Tages der Übergabe des Vertragsobjektes, nach
abgeschlossener Sanierung, an den Käufer."
Auch am 14. Februar 2002 wurde von der
Berufungswerberin, wie in der Einleitung des Kaufvertrages festgehalten wurde,
mit der Firma K.W. der Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Gegenstand
dieses Vertrages ist die Instandsetzung der von der Berufungswerberin erworbenen
Wohnungen. In der Einleitung dieses Vertrages lautet der Punkt I.
a):
"Der
Auftraggeber hat mit unmittelbar vorher abgeschlossenem Kaufvertrag vom heutigen
Tage 183/1396 (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft
Einlagezahl
1,
Gerichtsbezirk
X.,
bestehend aus dem Grundstück 11
Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), erworben. Bei dieser
Liegenschaft handelt es sich um das Grundstück mit einem Gesamtausmaß
von rund 441 m² in
W.S.."
Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 17. Mai 2004
die Grunderwerbsteuer mit € 15.006,94 festgesetzt. Unter
Berücksichtigung des selbst berechneten Betrages in der Höhe von
€ 11.064,44 ergab sich eine Nachforderung in der Höhe von
€ 3.942,50. Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer wurden auch die
Sanierungskosten in die Gegenleistung mit einbezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass Erwerbsgegenstand keine zu errichtende Wohnung sei, sondern
habe die Berufungswerberin eine fertige, allerdings sanierungsbedürftige
Wohnung erworben. Die Sanierungskosten stehen in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung. Auf Grund des Kaufvertrages wäre
es der Berufungswerberin überlassen, ob sie die Sanierung der Wohnung
sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt. Die inhaltliche
Abstimmung der beiden Verträge wäre lediglich durch die auf derartige
Abwicklungen zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des
Bauträgervertragsgesetzes zurückzuführen und könne die
Anwendung dieser Bestimmungen nicht dazu führen, dass die Berufungswerberin
mit einer erhöhten Grunderwerbsteuer belastet werde. Die Grunderwerbsteuer
knüpfe als Verkehrsteuer an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs an. Der
Kaufvertrag wäre als Vertrag über den Erwerb von Liegenschaftsanteilen
und der Generalunternehmervertrag als Vertrag über die Vereinbarung von
Sanierungsleistungen, die keine Gegenleistung für einen Grunderwerb
darstellen, zu beurteilen.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2004
als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde wie folgt
begründet:
"Auf beide
gegenständlichen Verträge (Kaufvertrag und Generalunternehmervertrag)
ist das Bauträgervertragsgesetz anzuwenden. Das kann gem. § 2 Abs. 4
BTVG nur dann der Fall sein, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Gem. § 5 Abs. 5 BTVG gilt ein eventueller Rücktritt
der Erwerberin im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung auch für beide
Verträge. Damit steht aber schon eindeutig fest, dass die Berufungswerberin
durch den Abschluss beider Verträge in ein Gesamtkonzept eingetreten ist
und der Erwerbsvorgang gem. § 1 GrEStG auf den Erwerb von sanierten
Wohnungen gerichtet ist."
Im Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt, dass
die Berufungswerberin nicht ein gleichzeitiges Anbot der Firma S.I. und der
Firma K.W. auf Erwerb einer sanierten Wohnung erhalten habe, sondern habe sie
die Wohnung im unsanierten Zustand von der Firma S.I. erworben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Fall wesentlichen
Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes lauten:
"§ 2.
(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des
Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines
sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder
durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder
Geschäftsräumen.
(2)
Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1
genannten Rechte
einzuräumen.
(3) Erwerber
ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den
Bauträger zustehen
sollen.
(4) Ein
Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein
Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem
Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des
Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche
Einheit bildet.
.....
§ 5. (1)
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm
der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes
mitgeteilt hat:
1. alle
wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt (§ 4 Abs.
1);
2. wenn allfällige
Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich (§ 8) ohne
Bestellung eines Treuhänders gesichert werden sollen, den vorgesehenen
Wortlaut der ihm auszustellenden
Sicherheit;
3. wenn die
Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs. 6 Z 2 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der
inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende gesetzliche
Bestimmung;
4. wenn die
Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden
Vereinbarungen;
5. wenn die
Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 4 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem
Kreditinstitut.
(2) Der
Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner
Verzichtserklärung und die in Abs. 1 genannten Informationen sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der
Vertragserklärung des
Erwerbers.
(3) Darüber
hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung
ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen
nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom
Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder
nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen
Monat nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der
Wohnbauförderung.
(4) Der
Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder
gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt
§ 3 Abs. 4 KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung
oder Änderung des Vertrages nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben
unberührt.
(5) Der
Rücktritt gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem
Dritten geschlossenen Vertrag."
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§
5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss. Erbringt der
Käufer im Hinblick auf die Sanierung der Wohnung neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Sanierungskosten ist, dass die
Sanierung mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung
besteht.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne
(§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend (vgl. VwGH 25. 2. 1993, 91/16/0031).
Nach dem Inhalt des Kaufvertrages finden auf das
gegenständliche Vertragsverhältnis neben den gesetzlichen Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes auch die gesetzlichen Bestimmungen des
Bauträgervertragsgesetzes Anwendung. Da nach dem Vertragsinhalt die
Berufungswerberin "Erwerber" im Sinne des § 2 Abs. 3 BTVG ist,
müssen der Kaufvertrag und der Generalunternehmervertrag schon nach den
Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes eine wirtschaftliche Einheit
bilden (§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5).
Dass der Erwerb auf eine bereits sanierte Wohnung gerichtet
war, lässt sich auch aus dem Kaufvertrag (auch wenn die eine oder andere
Bestimmung dieses Vertrages auf Grund des Bauträgervertragsgesetzes
erforderlich war) entnehmen. So etwa, dass die Berufungswerberin in diesem
Kaufvertrag bestätigt, den Generalunternehmervertrag, Grundrissplan und
Ausstattungsbeschreibung der Wohnung sowie eine Nebenkostenübersicht mehr
als eine Woche vor Vertragsabschluss erhalten zu haben. Besonders spricht
für einen Erwerb einer bereits sanierten Wohnung, dass die Übergabe
der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile erst nach abgeschlossener
Sanierung erfolgt. Auch wird in beiden Verträgen, welche am selben Tag
abgeschlossen wurden, auf den anderen Vertrag Bezug genommen. Aus diesen
Gründen wurde vom Finanzamt zu Recht angenommen, dass die Berufungswerberin
durch den Abschluss der beiden Verträge in ein Gesamtkonzept eingetreten
ist und der Erwerb auf eine bereits sanierte Wohnung gerichtet war.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1282-W/04
- Stammnummer
- 27317
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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