Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0870-W/04
Mieterinvestition
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0870-W/04vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Karl
Fußeis, Steuerberater, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 63,
vom 9. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 27. Juni 2003 betreffend
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Bw. handelt es sich um einen Vertrieb elektronischer
Bauteile in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter der Firma ist zu
100 % die Fa.F..
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über die Jahre 1999 bis 2002 wurde u. a. folgende die Berufung betreffende
Feststellung getroffen:
Abschreibung Betriebsgebäude)
Für die im Anlagenverzeichnis aktivierten
Mieterinvestitionen in einem Mietgebäude wären bis zum Jahr 2000 die
handelsrechtlichen Abschreibungssätze der steuerlichen Abschreibungsdauer
gleichgesetzt und von einem Abschreibungssatz zwischen 6,67% und 10% (15 und 10
Jahre) ausgegangen worden. Ab dem Jahr 2001 wären aufgrund des
Budgetbegleitgesetzes 2001 75% der handelsrechtlichen Abschreibung als
steuerliche Abschreibung geltend gemacht worden.
Mit 19. August 1994 wurde ein Mietvertrag auf unbestimmte
Zeit und einer Vereinbarung Punkt V abgeschlossen, wonach im Falle einer
Vertragsauflösung aus welchem Grunde immer, ausgenommen bei Insolvenz des
Mieters, dem Mieter ab dem 16. Jahr kein Anspruch auf Ablöse zustehen
würde. Allein aus der Tatsache, dass nach Ablauf dieser Zeit kein Anspruch
auf Ablöse der Mieterinvestitionen gegeben sei, könne jedoch nach
Ansicht der BP nicht auf eine voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses
geschlossen und eine verkürzte Abschreibungsdauer von 15 Jahren angenommen
werden.
Bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen, die der Mieter
auf die Bestandssache gemacht hat, richtet sich die AfA i. d. R. nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Investition. Bei der
Einschätzung der Nutzungsdauer seien zukünftige Verhältnisse nur
insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits
verlässlich voraussehen lassen, sodass sich bei einem auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag die Nutzungsdauer aufgrund des § 8
Abs. 1 EStG ergibt. Eine Begrenzung der Nutzungsdauer für
Mieterinvestitionen auf die Vertragsdauer wäre nur möglich, wenn sie
kürzer als die technische Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes sei, was aber
im konkreten Fall des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages nicht
zutreffe (VwGH 17.11.1992, 92/14/0141).
Die BP legte somit ab dem Jahr 1999 eine 19jährige
Restnutzungsdauer und ab dem Jahr 2001 eine 25jährige Restnutzungsdauer mit
folgender Gewinnerhöhung zugrunde:
|
1999:
|
S
|
271.069,00
|
2000:
|
S
|
271.069,00
|
2001:
|
€
|
16.157,32
|
2002:
|
€
|
16.157,32
In der form- und fristgerechten Berufung wurde
eingewendet, dass lt. Mietvertrag vom 19. August 1984 die
Gesellschafterfirma Fa.F. (vormals Fa.S.) von Frau M. und Herrn Ing.K.
(Geschäftsführer der Bw.) die Liegenschaft T. Teilflächen zur
betrieblichen Verwendung gemietet wurden. Der Mietvertrag wäre auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen worden.
Mit Zustimmung der Vermieter wären umfangreiche
Adaptierungsinvestitionen vorgenommen und lt. Punkt V des Mietvertrages für
den Fall der Vertragsauflösung das Recht der Bw. auf Ablöse der
vorgenommenen Investitionen geregelt worden, wonach die Bw. ab dem 16.
vollendetem Jahr keine Investitionsablöse erhalten würde. Diese
Regelung sei von der Bw. akzeptiert worden, da (bereits zu diesem Zeitpunkt)
beabsichtigt gewesen wäre, bei wirtschaftlicher Möglichkeit, ein
eigenes Betriebsgebäude an einem verkehrsgünstigen Standort zu
errichten. Das gegenständliche Mietobjekt würde sich maximal für
die Beschäftigung von 7 bis 8 Mitarbeitern eignen und wäre eine
zusätzliche Erweiterung der angemieteten Betriebsräume auf Grund der
Beschaffenheit der Liegenschaft bzw. Verhaltens des Vermieters nicht in Betracht
gekommen.
Lt. Planungen der Bw. sollte spätestens nach 15 Jahren
der angemietete Betriebsstandort T. durch einseitige Vertragsauflösung
aufgegeben werden. Dies hätte zur Zustimmung zu Punkt V des
Mietvertrages betreffend Verzicht auf Investitionsablöse ab dem 16. Jahr
geführt. Die Abschreibung der vorgenommenen aktivierten
Umbaumaßnahmen wäre daher lt. Bw. bei vorgegebener wirtschaftlicher
Nutzungsdauer mit jährlich 6,67% (15 Jahre) erfolgt.
Diese Vorgangsweise würde auch der ständigen
Rechtsprechung des VwGH Zl. 92/14/0141, 17.11.1992 entsprechen. Die
voraussichtliche Dauer des Bestandsverhältnisses sei nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles zu ermitteln, wobei zukünftige
Verhältnisse insoweit zu berücksichtigen seien, als sich diese bereits
in der Gegenwart verlässlich voraussehen lassen würden. Die Bw.
hätte diesen Grundsätzen entsprochen.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
Von der Bw. sei am 19. August 1984 ein Mietvertrag
über die Liegenschaft T. auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden. Laut
Erkenntnis des VwGH vom 17. November 1992, Zl. 92/14/0141 sei anzumerken,
dass bei der Einschätzung der Nutzungsdauer zukünftige
Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sich diese in
der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (vgl. weiters VwGH vom
12.9.1989, Zl. 88/14/0162). Weiters würde auf das Erkenntnis vom 17.
Mai 1977, Zl. 1934/76 verwiesen, wonach bei einem auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag im Allgemeinen die technische Nutzungsdauer für
die Berechnung der AfA maßgebend sei.
Aus der Vereinbarung im Punkt V des Mietvertrages,
dass nach Ablauf von 15 Jahren kein Anspruch auf Investitionsablöse
besteht, könne nach Ansicht der BP nicht verlässlich auf die Dauer des
Mietverhältnisses geschlossen werden, denn wäre dies gewollt gewesen,
hätte der Mietvertrag von vornherein auf 15 Jahre abgeschlossen werden
können. Aus den angeführten Gründen wäre der AfA die
Nutzungsdauer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 EStG 1988
zugrunde gelegt worden.
Im Zuge der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
BP führte die Bw. ergänzend aus:
Nach der einheitlichen Literatur und Judikatur (VwGH
25.4.2002, 99/15/0255) wären Investitionen des Mieters auf die
voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens voraussichtliche Mietdauer
abzuschreiben. Die Nutzungsdauer bei Aufwendungen, deren Ergebnis der Mieter dem
Vermieter bei Beendigung des Bestandsverhältnisses zu überlassen
hätte, sei durch die voraussichtliche Dauer des Bestandsverhältnisses
begrenzt. Daher sei die "voraussichtliche" Vertragsdauer maßgeblich, wenn
diese kürzer als die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist.
Maßgeblich sei daher wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen
Ablauf der Dinge mit einer Nutzung im Rahmen des Vertrages rechnen könnte.
Auf die voraussichtliche Vertragsdauer sei auch bei auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietverträgen abzustellen.
Lt. Ansicht der BP könnte auf Grund der Vereinbarung -
nach Ablauf von 15 Jahren würde kein Anspruch auf Investitionsablöse
bestehen - nicht auf die Dauer des Mietvertrages geschlossen werden. Lt. Bw.
würde diese Klausel dagegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Bestandsvertrages bei der Mieterin vorherrschende Einschätzung der
Mietdauer dokumentieren. Das Mietverhältnis wäre auf Grund der
gebührenrechtlichen Konsequenzen nach § 33 TP 5 GebG
(dreifacher Jahreswert statt vervielfachter Jahreswert) nicht von vornherein auf
15 Jahre befristet worden.
Die Nutzungsdauer von 15 Jahren hätte auch auf einer
verlässlichen betriebswirtschaftlich begründeten langfristigen
Unternehmensplanung beruht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtslage: Gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG 1988
beträgt die Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer 4 % bzw. 3 %
(i. d. F. Budgetbegleitgesetz BGBl. 2000/142 ab 2001), soweit diese unmittelbar
der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden
dienen.
Bei dieser Regelung des Afa-Satzes handelt sich um eine
gesetzliche Vermutung der Gebäudenutzungsdauer, die bei entsprechendem
Nachweis z. B. durch die Vorlage eines Gutachtens über die kürzere
Nutzungsdauer auch widerlegt werden kann.
Für Mieterinvestitionen kommt der gesetzliche Afa-Satz
nach § 8 Abs. 1 EStG zur Anwendung, wenn diese Investition die Herstellung
eines eigenen Gebäudeteils betrifft wie z. B. Aufstockung, An- und Zubauten
(Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 14.2 zu § 8; VwGH 12.9.1989, 88/14/0162).
Bei anderen Investitionen wie z. B. Einbau einer Heizungsanlage,
Geschäftsportal, Lift, Sanitäranlagen) ist dagegen die Nutzungsdauer
nach allgemeinen Afa-Kriterien heranzuziehen.
Mieterinvestitionen sind nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich
auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (technische bzw.
wirtschaftliche) abzuschreiben. Allenfalls könnte eine kürzere
voraussichtliche Vertragsdauer als (kürzere) Nutzungsdauer anzurechnen
sein, wenn der Mieter die Investition aus rechtlichen Gründen nicht die
gesamte sich aus den technischen Abnutzungskomponenten ergebende Nutzungsdauer
nutzen kann. Bei umfangreicheren
Bauaufwendungen wird allerdings eine voraussichtliche Vertragsdauer im
Ausmaß der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anzunehmen sein, selbst
wenn die formelle Vertragsdauer geringer oder das Mietverhältnis auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 37
zu § 7; VwGH 26.11.1991, 91/14/0179; VwGH 17.11.1992, 92/14/0141).
Wird ein Mietrecht auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Bestandsobjektes vereinbart, so ist damit die Nutzungsdauer
des Mietrechtes bestimmt, bei
Vereinbarung eines Mietrechtes auf unbestimmte Zeit ist auf die voraussichtliche
Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird die Nutzungsdauer der betrieblichen
Gebäudeinvestition nicht nachgewiesen, kann diese auch in Anlehnung an
§ 8 EStG 1988 geschätzt werden (Doralt, EStG-Komm., Tz 65 zu §
7).
Aktivierungspflichtige Aufwendungen des Mieters auf die
Bestandsache (z.B. Portalumbau) sind ebenso auf die voraussichtliche
Nutzungsdauer der Investition, höchstens auf die voraussichtliche Mietdauer
zu verteilen (Doralt, EStG-Komm., Tz 48 zu § 7; VwGH 17.11.1992,
92/14/0141).
Im vorliegenden Berufungsfall ist die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Um- und Zubaues der Bw. im von seinem
Geschäftsführer mit Gattin gemieteten Haus strittig.
Zum Sachverhalt ist auszuführen, dass am 19. August
1994 ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, mit der Vereinbarung, dass ab dem 16.
Jahr nach Vertragsbeginn keine Ablöse mehr zustehe. Der Vertrag wurde
unbefristet abgeschlossen und beliefen sich die Investitionen im Zeitraum 1993
bis 1994 auf rund S 8 Millionen. Die Liegenschaft wurde am 14. April 1993 vom
Geschäftsführer der Bw. und dessen Gattin erworben und an die Bw.
vermietet. Der vermietete Anteil der Liegenschaft betrifft einen Zubau von
Räumlichkeiten inkl. Lager im Kellergeschoss des Gebäudes sowie die
teilweise Adaptierung des bestehenden Kellergeschosses sowie die Errichtung
einer Garage und Parkabstellplätze für betriebliche Zwecke. Die
Schlussrechnungen an die Bw. wurden am 15. Februar 1995 gelegt.
Die Bw. wendet ein, dass sich das Mietobjekt maximal
für 5 bis 8 Mitarbeiter eignen würde und daher spätestens nach 15
Jahren die Errichtung eines anderen Betriebsstandortes an einem anderen
verkehrsgünstigen Standort geplant gewesen wäre. Die Regelung
betreffend 15 Jahre würde daher den konkreten Umständen des
Einzelfalles entsprechen und sind unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1992, 92/14/0141 die zukünftigen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
Dazu ist auszuführen, dass gerade in Hinblick auf die
zitierte Judikatur zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu
berücksichtigen sind als sich diese in der Gegenwart bereits
verlässlich voraussehen lassen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dies nicht ersichtlich und unter
Verweis auf die Vorgangsweise betreffend Kauf einer Liegenschaft und
anschließende Vermietung an die Bw. sowie der Höhe der aufgewendeten
(Mieter)Investitionen von S 8 Millionen als nicht wahrscheinlich bzw. nicht
glaubhaft zu beurteilen. Zukünftige Entwicklungen eines Betriebes sind nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Hinblick auf diesen Sachverhalt
als Spekulation zu beurteilen und daher nicht zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Nutzungsdauer kann
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem zwischen
den Parteien bestehenden Angehörigenverhältnis, einem voraussichtlich
mangelnden Interesse des Vermieters an einer andersartigen Nutzung der
Liegenschaft oder dem Umfang der Bauaufwendungen des Mieters Indizwirkung
zukommen. Der Vermieter vertritt seit 20. Mai 1992 als Geschäftsführer
die Bw. und liegen lt. Aktenlage keine Anzeichen für eine anderweitige
Nutzung (privat oder betrieblich) vor. Im vorliegenden Fall liegen somit auch in
dieser Hinsicht keine Indizien vor, die für eine andersartige Nutzung
sprechen bzw. spricht die Höhe der Aufwendungen jedenfalls für eine
langfristige Nutzung.
Im vorliegenden Fall sind somit die Investitionen der Bw.
als wirtschaftliche Eigentümerin steuerrechtlich zuzurechnen, die
Investitionen sind mit dem Haus (untrennbar) verbunden, d.h. die technische
Nutzungsdauer ist mit dem Haus verbunden und liegt ein Mietvertrag mit
unbestimmter Dauer vor. Bei Mietverträgen fällt in der Regel die
wirtschaftliche Nutzungsdauer mit der technischen Nutzungsdauer zusammen. Die
Vertragsdauer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich
dann maßgeblich, wenn sie kürzer als die technische Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes ist. Auf die voraussichtliche Vertragsdauer ist jedoch in der
Regel bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen abzustellen.
Wenn die Bw. einwendet, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die voraussichtliche Nutzungsdauer
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln ist, ist somit
auszuführen, dass im vorliegenden Fall in Hinblick auf die unbestimmte
Vertragsdauer und lediglich spekulative Absicht in der Zukunft die vorgenommene
Schätzung der Nutzungsdauer nach § 8 Abs. 1 EStG 1988 als richtig zu
beurteilen ist. Das Vorliegen einer geringeren Nutzungsdauer wurde von der Bw.
auch nicht durch Gutachten nachgewiesen.
Betreffend den Einwand, dass die Vertragsdauer auf Grund
der Gebührenvorschriften nach § 33 TP 5 GebG (dreifacher Jahreswert
statt vervielfachter Jahreswert) nicht auf 15 Jahre befristet worden wäre,
ist auszuführen, dass dies unter Verweis auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht als entscheidungswesentlich zu beurteilen ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0870-W/04
- Stammnummer
- 27316
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF