Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0353-W/07
Haftung eines bereits zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-W/07vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treubilanz Dr.
Beatrix Schodl, Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 25, vom
30. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 30. Mai 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 12 BAO als Komplementär
der KEG für folgende Abgabenschuldigkeiten zur Haftung
herangezogen:
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 17.800,00
und Säumniszuschlag 2004 (Fälligkeitstag:19. Mai 2006) in
Höhe von € 356,00.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Bw. gemäß
§ 12 BAO als Komplementär der genannten
Gesellschaft persönlich und unbeschränkt für deren
Abgabenschuldigkeiten hafte.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er bis zum 12. Juli 2004 als
persönlich haftender Gesellschafter der KEG aufgetreten sei. In diesem
Zeitraum falle der ordnungsgemäße Abzug der KEG von Vorsteuer
für den Erwerb von Betriebsinventar, welche vom damaligen Steuerberater
fälschlicherweise an die Treugeberin der KEG ausbezahlt und dem
Vermögen der KEG tatsächlich nicht zugeführt worden sei und
nunmehr mit dem Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
6/2004 vom 5. April 2006 zurückgefordert worden sei.
Die Rückforderung der Vorsteuern finde allerdings
ihren Grund darin, dass der Veräußerer des Betriebsinventars der KEG
den Kaufvertrag nach Austritt des Bw. aus der KEG (12. Juli 2004) auf
Grund von Nichtentrichtung der Raten aufgekündigt habe. Da somit die
Rückbelastung an Vorsteuern in die Sphäre der neuen persönlich
haftenden Gesellschafterin, Frau F., falle, könne sie dem Bw. nicht
angelastet werden.
Mit Vorhalt vom 8. September 2006 forderte das
Finanzamt den Bw. im Wesentlichen auf, eine Kopie sowohl des Kaufvertrages
betreffend das Betriebsinventar als auch der Vertragskündigung
vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom
21. September 2006 beantwortet.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
31. Oktober 2006 ersuchte das Finanzamt um Mitteilung, ob folgender
dargestellter Vorgang richtig sei:
Im Monat März 2004 habe die KEG, deren persönlich
haftender Gesellschafter der Bw. gewesen sei, den Vorsteuerabzug für den
Kauf des Betriebsvermögens geltend gemacht (Rechnung und Kaufvertrag
lägen nicht vor). Dieser Vertrag sei angeblich laut dem der
Vorhaltsbeantwortung vom 21. September 2006 beigelegten Schreiben am
12. Juli 2004 gekündigt worden, sodass es am
5. April 2006 für den Monat Juni 2004 zur Vorsteuernachforderung
gekommen sei.
Das Betriebsvermögen sei laut Kaufvertrag vom
16. Juli 2004 von der Firma D. an den Bw. verkauft. Dieser Vorgang sei
steuerlich nicht zur Auswirkung gekommen.
Infolge habe die Firma A.M., deren persönlich
haftender Gesellschafter der Bw. sei, im Monat Juli 2004 den Vorsteuerabzug
für den Kauf des Betriebsvermögens geltend gemacht (Rechnung und
Kaufvertrag lägen nicht vor).
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass der erste Absatz "Im Monat März 2004...zur
Vorsteuernachforderung kam" so der Richtigkeit entspreche.
Das Betriebsinventar sei in der Folge an die A.M.
veräußert worden, welche den Vorsteuerabzug vorgenommen habe. Die
Rechnung müsse vorliegen, da diese im August 2004 für die Berichtigung
des Vorsteuerabzuges der A.M. der Finanz per Fax übermittelt worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der
Bw., obwohl er am 20. Juli 2004 formal (Löschung im Firmenbuch)
aus der Firma ausgeschieden sei, zur Haftung für die
Umsatzsteuervorauszahlung des Monates Juni 2004 zur Haftung herangezogen worden
sei, da die Steuerschuld mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes gegeben
gewesen sei. Die durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
nachgeforderte Umsatzsteuer sei mangels vorliegendem Schriftverkehr dem Monat
Juni 2004 zugeordnet worden. Dieser Festsetzungsbescheid sei nicht
angefochten worden.
Festzustellen sei ferner, dass dem Finanzamt nun zwei
Kaufverträge über den Verkauf des Betriebsvermögens durch die
D.vorliegen würden:
1.) an die KEG vom 5. März 2004. Dieser sei
storniert worden und 2.) an den Bw. selbst
Tatsächlich müsste sich das Betriebsvermögen
derzeit in der A.M. befinden, deren persönlich haftender Gesellschafter der
Bw. sei.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass der Bw. technisch
bis zum 12. Juli 2004 und formal bis zum 20. Juli 2004 als
persönlich haftender Gesellschafter der KEG aufgetreten sei. Der
ordnungsgemäße Vorsteuerabzug für den Kauf des Betriebsinventars
habe nie dem Betriebsvermögen der KEG zugeführt werden können, da
der damalige Steuerberater der KEG, ohne Auftrag und widerrechtlich, den
gesamten Vorsteuerbetrag vom Steuerkonto entnommen und der Treugeberin
ausbezahlt habe.
In der Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2006 werde festgehalten, dass die
Umsatzsteuernachforderung dem Monat 6/2006 im Rahmen einer
Umsatzsteuerprüfung zugeordnet worden sei, wobei der diesbezügliche
Festsetzungsbescheid vom 5. April 2006 deshalb nicht angefochten
worden sei, weil der Bw. zu jenem Zeitpunkt als bloß vormaliger
Gesellschafter von der Festsetzung ebenso wenig Kenntnis bzw. Handlungsbefugnis
gehabt habe, wie hinsichtlich der Umsatzsteuerprüfung selbst.
Die demnach mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Juli
2006 entstandene Steuerschuld könne dem Bw. mangels Gesellschafterstellung
somit nicht mehr zugeordnet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
12 BAO lautet: Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Zunächst ist festzustellen, dass der Bw. dem
unzweifelhaften Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge u.a. für die
Umsatzsteuer 2004 zur Haftung herangezogen wurde. Eine solche haftet am
Abgabenkonto nicht aus, zumal der diesbezügliche Veranlagungsbescheid vom
6. April 2006 zu keiner Nachforderung führte.
Zwar ist unschwer zu erkennen, dass das Finanzamt
beabsichtigte, den Bw. zur Haftung für die Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat Juni 2004 heranzuziehen, jedoch kann dieser Irrtum nicht in
der Berufungsentscheidung korrigiert werden, da dies eine unzulässige
erstmalige Geltendmachung wäre.
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die
"förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu
beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
147 f).
Die Komplementäre einer KEG haften unmittelbar,
primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und
solidarisch.
Unbestritten ist, dass der Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch bis zu seinem Ausscheiden am 20. Juli 2004
persönlich haftender Gesellschafter der KEG war.
Dem Einwand des Bw., dass die Fälligkeit der
Umsatzsteuer 6/2004 erst am 16. August 2004, somit nach seinem Ausscheiden
als Gesellschafter eingetreten sei, weshalb der angefochtene Bescheid
rechtswidrig sei, kommt Berechtigung zu, da eine Heranziehung zur Haftung nach
dem Ausscheiden aus der Gesellschaft nur dann möglich ist, wenn die
Abgabenschuld in jenem Zeitraum entstanden und fällig geworden ist, in dem
der Bw. Gesellschafter gewesen ist (vgl. UFS 3.12.2003,
GZ.RV/4605-W/02).
Im gegenständlichen Fall wurden sowohl die
Umsatzsteuer als auch der Säumniszuschlag nach dem Ausscheiden des Bw. aus
der Gesellschaft fällig.
Im Übrigen kann der Bw. für den
Säumniszuschlag nicht haften, da im Zeitpunkt seines Ausscheidens der
Abgabenanspruch (dies ist der Fälligkeitstag der U 6/04) noch nicht
entstanden war.
Der vom Finanzamt im Vorlagebericht geäußerten
Rechtsansicht, wonach die Haftung gemäß
§ 12 BAO keine
Ausfallsfallshaftung sei, weshalb der Tag der Entstehung der Abgabenschuld als
Zeitpunkt für die Heranziehung zur Haftung maßgeblich sei, kann nicht
gefolgt werden, da die Geltendmachung der Haftung eine Einhebungsmaßnahme
ist. Erst wenn eine Abgabenverbindlichkeit bis zum Fälligkeitstag nicht
erfüllt wird, kann der Abgabengläubiger (das Finanzamt) die Haftung
geltend machen, wobei § 12 BAO in diesem Fall nicht die objektive
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin voraussetzt, jedoch ist auch
hier die Nachrangigkeit der Haftung zu berücksichtigen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, TZ 5 zu § 12).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-W/07
- Stammnummer
- 27298
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF