Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0007-W/07
Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-W/07vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt,
1020 Wien, Aspernbrückengasse 4, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien vom
22. November 2006, SN 100/2006/00978-003,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. November 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2006/00978-003 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich im Zeitraum Oktober 2005 bis
Oktober 2006 Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind,
nämlich insgesamt 13.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis,
hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des
Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols gemäß
§§ 21, 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1
lit. a begangen wurde, von Manfred Trimmel übernommen bzw. gekauft und
hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Dezember 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass ich von Herrn M. bis auf die von mir zugegebene
Menge an Zigaretten nichts angekauft habe und sich im übrigen auch auf den
Zigarettenpackungen, die ich von Herrn M. erworben habe, für mich als Laien
kein Hinweis ersichtlich war, dass diese Zigaretten nicht im Bundesgebiet
hergestellt worden sind.
Auch
hatte Herr M. mich nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm verkauften
Zigaretten Schmuggelware darstellen, die Zigaretten waren zwar billiger als im
Geschäft, allerdings ist auf Grund dieser Tatsache allein nicht der
Rückschluss zu ziehen, dass diese Ware geschmuggelt worden wäre, zumal
bei guten Verbindungen zum Trafikanten bzw. großen Tabakverschleiß
Organisationen der von mir bezahlte Preis an Zigaretten, der sicherlich unter
dem Trafik-Niveau gelegen hat durchaus kein Hinweis war, dass diese Zigaretten
unter Umgehung der Abgabepflicht nach Österreich verbracht wurden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt;
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Im Zuge von Erhebungen der Sicherheitsbehörden bei der
Firma D. in 2355 Wiener Neudorf konnten im Rahmen der Inventur ca. 200 Stangen
Zigaretten zollunredlicher Herkunft vorgefunden werden.
Erhebungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz ergaben, dass die vorgenannte Menge an Zigaretten M. zugeordnet
werden konnte.
M. verkaufte seit Oktober 2005 innerhalb der Firma D.
Schmuggelzigaretten.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab M. am 6.
November 2006 zu Protokoll, dass er dem Bf. im Zeitraum von Oktober 2005 bis
Oktober 2006 monatlich 5 Stangen Zigaretten der Marke Memphis verkauft habe.
Gekauft habe er die Zigaretten von einem jugoslawischen LKW-Fahrer, dessen er
nicht kenne. Auch die Spedition, für die der Verkäufer fahre, kenne er
nicht.
Auf Grund der beschlagnahmten Zigaretten der Marke Memphis
Classic erfolgte eine Zigarettenidentifikation, welche ergab dass die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten am 2. Mai 2006 in der Fabrik der
Austria Tabak GmbH & Co KG in Linz für den Verkauf in Duty Free Shops
in Rumänien erzeugt worden sind, demgemäß
Nichtgemeinschaftswaren darstellen.
Wenn der Bf. in seiner niederschriftlichen Einvernahme, wie
auch in der Beschwerde vorbringt, nur insgesamt 4 Stangen Zigaretten von M.
erworben zu haben, so steht dem die Aussage von Manfred Trimmel klar entgegen.
Auch konnten vier der restlichen Zigarettenabnehmer des M.
den Bf. als Abnehmer der Zigaretten von M. eindeutig identifizieren. Auch die
Aussage einer der Abnehmer des M., A. belastet den Bf., zumindest ein halbes
Jahr lang von M. Schmuggelzigaretten bezogen zu haben.
Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Bf.
die im Spruch des bekämpften Bescheides genannte Menge an Zigaretten von
Manfred Trimmel bezogen hat, wobei aus den Aussagen der übrigen Abnehmer
hervorgeht, dass sie gewusst hätten, dass es sich bei den von Manfred
Trimmel verkauften Zigaretten um Schmuggelware handelt.
Wenn der Bf. nunmehr vorbringt nicht gewusst zu haben, dass
es sich um Schmuggelzigaretten handelt ist dieses Vorbringen auch schon deswegen
unglaubwürdig, da durch die Berichterstattung der Medien als allgemein
bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Zigaretten in Österreich nur befugt
durch Trafiken und Gasthäuser zum festgesetzten Preis vertrieben werden
dürfen. Dem Bf. ist daher vorsätzliches Handeln zur Last zu
legen.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den
objektiven und subjektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in
Tateinheit mit dem Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.
1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat, vor.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher zu Recht
erfolgt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-W/07
- Stammnummer
- 27293
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF