Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0248-L/07
gültiges Rechtsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-L/07vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 26. März 2003 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Berufungswerberin ist Rechtsnachfolgerin
nach der Cuturi Holding GmbH (lt. Firmenbuch: Generalversammlungsbeschluss vom
28.8.2006). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen
Verfahrensverlauf zu RV/0618-L/05 und auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.
Jänner 2007, 2006/16/0181, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt: Ob das (steuerpflichtige)
Anschaffungsgeschäft mit den volljährigen Vertragsparteien vor dem 1.
Oktober 2000 verwirklicht wurde, hängt davon ab, ob die
Abtretungsvereinbarung mit den volljährigen Vertragsparteien
Restgültigkeit ohne das Abtretungsgeschäft mit den minderjährigen
Vertragsparteien erlangte. Ist Mögliches und Unmögliches
zugleich bedungen, so bleibt gemäß
§ 878 zweiter Satz ABGB der
Vertrag in dem ersteren Teil gültig, wenn anderes aus dem Vertrage nicht
hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden
könne. Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem
Rechtsgeschäft, von denen nur einzelne beschränkt
geschäftsfähig sind, gilt § 878 zweiter Satz analog. Bei
Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist danach
zu fragen, welche Entscheidung in einem solchen Fall Parteien
vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte getroffen hätten (OGH v. 14.5.2002, 5 Ob 57/02x). Die
Auslegung des Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch
ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie
bei jeder Auslegung (unter Einschluss der ergänzenden), der wirkliche Wille
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille
und Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (Rummel in
Rummel, Kommentar zum ABGB, Band I, Rz 4 zu § 878 ABGB). Die
Parteien des Abtretungsvertrages vom 25. September 2000 hatten keine
Vereinbarung für den Fall der Teilungültigkeit dieses Vertrages
getroffen. Für die Beantwortung der Frage Restgültigkeit des
Abtretungsvertrages mit den volljährigen Vertragsparteien und damit
für die nach § 25 Abs. 2 erster Satz des Kapitalverkehrsteuergesetzes
maßgebliche Verwirklichung des Anschaffungsgeschäftes ist daher der
hypothetische Parteiwille maßgeblich, welche Entscheidung die Parteien des
Abtretungsvertrages für den Fall der Teilungültigkeit
vernünftiger Weise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte getroffen hätten. Diesbezüglich geht der
Referent davon aus, dass dem Vorbringen im Ermittlungsverfahren, es war eine
Gesamtlösung mit allen Beteiligten beabsichtigt, eine gewisse Relevanz
nicht abgesprochen werden kann.
Eine weitere Befragung der Vertragsbeteiligten würde
zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb davon Abstand genommen
wird.
Linz, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 878 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-L/07
- Stammnummer
- 27241
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF