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Findok · Richtlinien

VB-0810

2.2. Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten

überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0810

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten 2.2.1. Anwendungszeitpunkt Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten (Anlage 2), unterliegen dem Einfuhrverbot erst in dem Zeitpunkt, in dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden. Bei der Überführung in die aktive Veredelung unterliegen Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten, keinen Einfuhrverboten oder -beschränkungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0052-IV/8/2007
Stammnummer
27231
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 12)
Gültig
01.03.2007 bis 05.05.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF