Findok · Richtlinien
VB-0810
2.2. Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten
überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten
2.2.1. Anwendungszeitpunkt
Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten (Anlage 2), unterliegen dem Einfuhrverbot erst in dem Zeitpunkt, in dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden. Bei der Überführung in die aktive Veredelung unterliegen Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten, keinen Einfuhrverboten oder -beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 05.05.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF