Findok · Richtlinien
VB-0810
2.1.4. Bewilligungen zur aktiven Veredelung
überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.
Wortlaut laut Findok
2.1.4. Bewilligungen zur aktiven Veredelung
(1) Im Falle der aktiven Veredelung kann von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eine Einfuhrlizenz (Abschnitt 2.1.1.) nur dann erteilt, wenn die geregelten Stoffe gemäß der Aussetzungsregelung nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) ZK verwendet werden sollen und die Ersatzprodukte wieder in einen Staat ausgeführt werden, in dem die Produktion, der Verbrauch oder die Einfuhr des geregelten Stoffes nicht verboten ist. Die Einfuhrlizenz kann ferner nur dann erteilt werden, wenn die Genehmigung der zuständigen Zollbehörde für die aktive Veredelung vorliegt.
(2) Wenngleich eine Einfuhrlizenz bei der Bewilligung einer aktiven Veredelung noch nicht vorliegen muss, ist in der Bewilligung auf das Erfordernis zur Beibringung einer Einfuhrlizenz bei der Überführung in die aktive Veredelung hinzuweisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 05.05.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF