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Findok · Richtlinien

VB-0810

1.6. Kritische Verwendungszwecke von Halonen

überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0810

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.

Wortlaut laut Findok

1.6. Kritische Verwendungszwecke von Halonen (1) Gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 versteht man unter kritischen Verwendungszwecken von Halonen die Verwendung von Halon 1301 in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen von Mannschafts- und Maschinenräumen, oder für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen, oder für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind, oder für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte, oder in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial. Verwendung von Halon 1211 in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen, oder in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind, oder in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen. (2) Als "kritisch" werden diese Verwendungszwecke bezeichnet, weil es derzeit noch keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen dazu gibt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0052-IV/8/2007
Stammnummer
27231
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 12)
Gültig
01.03.2007 bis 05.05.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF