Findok · Richtlinien
VB-0810
1.6. Kritische Verwendungszwecke von Halonen
überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.
Wortlaut laut Findok
1.6. Kritische Verwendungszwecke von Halonen
(1) Gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 versteht man unter kritischen Verwendungszwecken von Halonen die
Verwendung von Halon 1301
in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder
in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen von Mannschafts- und Maschinenräumen, oder
für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen, oder
für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind, oder
für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte, oder
in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.
Verwendung von Halon 1211
in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen, oder
in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder
in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind, oder
in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen.
(2) Als "kritisch" werden diese Verwendungszwecke bezeichnet, weil es derzeit noch keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen dazu gibt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 05.05.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF